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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-03-08 · Heft 10 (8.3.1870) · p. Seite 185

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 10 (8.3.1870)
Date
1870-03-08
Page
Seite 185 (sequence 5)
Language
German
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185 brauchten. „So z. B. sollen Viele sich als Handwerker | ausgegeben (um unter diesem Titel das Recht zur Einwanderung in das heilige Rußland zu erlangen) und sich in verschiedenen Städten niedergelassen haben, ohne Etwas zu thun (sie!) oder um sich mit irgend einem verbotenen Gewerbe zu beschäftigen, als Getränke ohne Licenz zu verkaufen rc." Unbegreiflich wie ein Republikaner, der ein ganzes Menschenalter hindurch demokratische Luft geathmet hat, in so kurzer Zeit so kleinlich und so engherzig werden kann! Wir kennen die russische Büreaukratie aus eigener Anschauung und hatten oft gegen derartige Klagen über den s. g. Mißbrauch der den Juden eingeraumten Freiheiten zu kämpfen, aber aus eines Amerikaners Munde solche Worte zu vernehmen, darauf waren wir nicht vorbereitet. Ganz anders und echt staatsmännisch lauten dagegen die vom Secretair Fisch in Eile mit Bleistift hingeworfenen Worte auf der Rückseite des Memorandums: ,Zoffe, daß die russische Regierung es mit ihrer Politik vereinbarlich finden wird, die in Aussicht genommenen weiteren Freiheiten zu bewilligen. Unsere Erfahrung zeigt, daß die Entfernung jeder Schranke die Elaste hebt und das allgemeine Wohl und die gesellige Organisation fördert." Wir geben daher die Hoffnung noch nicht auf, daß unsere Regierung in Washington selbst durch diesen trüben Canal wohlthätig aus die russische Regierung einwirken wird, und daß die hiesigen Anwälte der russich-jüdischen Angelegenheit sich von Herrn Curtin's in echt Russischgrün gekleidetem Memorandum nicht zur Unthatigkeit werden bestechen lassen. Ueber einen auch in dies. Bl. bereits mitgetheilten Befehl enthält die „N. Z." folgenden Artikel: Aus den baltischen Provinzen liegt ein höchst ei genthümliches Aktenstück vor; es wird nichts schaden dasselbe wörtlich wiederzugeben, da möglicherweise au diesem Wege einige Remedur zu erzielen ist. Dasselbe lautet wie folgt: „In Anbetracht dessen, daß im Auslande eine bedeu tende Anzahl von Hebräern aus unseren westlichen Gou vernements ausgetaucht sind, welche ohne vorschrifts mäßige ausländische Pässe in fremden Landern umherreisen und aus Mangel an Mitteln zum ferneren Aufenthalte daselbst sich an die kaiserlichen Gesandtschaften mit Gesuchen um Unterstützung wenden, so bringt auf Anordnung des Herrn Ministers des Innern der livländische Gouverneur zur Kenntniß derer, welche es betrifft, daß mit denjenigen Hebräern, welche sich ohne gesetzliche Pässe ins Ausland begeben haben, nach aller Strenge der im Art. 298, Bd. XIV., Verordnung über Pässe und Läuflinge enthaltenen Gesetzesbestimmungen wird verfahren werden. Die betreffende Gesetzesstelle lautet: „Für die Entfernung ins Ausland ohne gesetzliche Genehmigung werden Hebräer, russische Unterthanen, für immer aus der Unterthanschaft Rußlands ausgeschlossen, mit dem Verbot, in die Grenzen des Kaiserreichs zurückkehren zu dürfen. Für Uebertretung dieses Verbots werden die Schuldigen den in den Artikeln 354 und 1220 des Strafcodex bestimmten Strafen unterzogen. Diejenigen Hebräer, welche für Entfernung ins Ausland ohne gesetzliche Erlaubnis aus der Unterthanschaft Rußlands ausgeschlossen sind, werden auf Grund der Tractate von ausländischen Regierungen unseren Grenzbehörden ausgeliefert, für Vagabunden erklärt und den örtlichen Gouvernementsregierungen zugefertigt, damit mit ihnen auf Grund des Art. 1217 des Strafcodex verfahren werde." Zunächst geht aus diesem Documente hervor, daß unsere Behörde nicht gewillt ist, die Emigration der jüdischen Bevölkerung aus den überfüllten westlichen Gouvernements zu dulden, geschweige sie zu ermuthigen, wie sich die Alliance Israölite Hoffnung machte. Auf den unerhörten Widerspruch, daß man die Emigrirten erst aus dem Unterthanenverbande ausftößt, und dann sich dieselben als Vagabunden ausliefern läßt, braucht nicht erst aufmerksam gemacht zu werden. Schlimmer aber ist, daß sich die Behörde schließlich eine unwahre Unterstellung zu Schulden kommen läßt. Denn schwerlich dürfte doch Preußen noch heute, wo die Cartellconvention aufgehoben ist, sich zu der angedrohten Auslieferung paßloser Individuen hergeben. Auch ist nicht anzunehmen, daß irgend eine Regierung die Auslieferung von Individuen veranlasse, von denen ihr bekannt ist, daß sie — wie das obige Document sagt — von der Unterthanenschaft Rußlands bereits ausgeschlossen sind. Die Härte des hier angezogenen Gesetzartikels sucht überhaupt ihres Gleichen und ist mit dem Geiste der jetzigen Gesetzgebung gar nicht mehr vereinbar.

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