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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-03-01 · Heft 9 (1.3.1870) · p. Seite 165

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 9 (1.3.1870)
Date
1870-03-01
Page
Seite 165 (sequence 5)
Language
German
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165 des Gebotes. Alle anderen Ceremonial-Handlungen kehren im Leben vielfach wieder, und eine einzelne Unterlassung, eine Uebertretung entscheidet nicht; sie ertragen ein Mehr oder Minder, ein Nachholen, und lassen eine die Mangelhaftigkeit der Handlung ergänzende Energie der Gesinnung zu. Alles das ist unstatthaft bei der Beschneidung, die von dem Augenblick an, wo sie widergesetzlich unterbleibt, eine fortwährende Uebertretung bildet. Als Zeichen der Einheit und ewigen Dauer Israels, ein sichtbarer Act der Uebertragung und Vererbung des göttlichen Gesetzes, — entscheidet die Unterlassung desselben für das kommende Geschlecht: der aus Princip unbeschnitten gebliebene Sohn wird schwerlich aus Princip im Judenthum bleiben. Eine mit der Verläugnung des Talmud und des Messias, d. i.' mit dem Aufgeben von Vergangenheit und Zukunft verbundene Abschaffung der Beschneidung schneidet das Leben des Judenthums mitten entzwei; ein Selbstmord ist keine Reform. Eben so wenig gebührt dieser Name einem Vorschläge vom neuesten Datum*), nämlich die gesammte geistige Thätigkeit des Judenthums zu verläugnen, indem das reformatvrische Bestreben der Rabbinen durchaus verfehlt sei, uud uns, um die Bibel für die Praxis zu erklären, auf den Standpunkt nach der Zerstörung des zweiten Tempels zuruckzuversetzen; die Gesetze bestünden aus politischen und aus religiösen, und nur die letzteren dürften bleiben. Aber vor der Göttin der Geschichte, die dieser Reformator über den Gott Abrahams setzt, dürften die jüdischen Symbole nicht lange mehr Gnade finden. 3. Die jüdische Kirche. In dem alten jüdischen Staate ist kein Jude geduldet worden, der die Beschneidung muthwillig unterlassen oder der widergesetzlich unbeschnitten geblieben ist. Unterworfene Stämme mußten sich der Beschneidung unterziehen; höchstens erließ man sie auf einige Zeit dem erwachsenen Proselyten; aber Josophus konnte in dem letzten Kriege einige Bundesgenossen nur mit Mühe davon befreien. Das jüdiscbe Gericht hatte zur Zeit seiner Autonomie die Verpflichtung, für die Beschneidung des Knaben Sorge zu tragen, wenn der Vater es unterlassen. Staat und Gericht sind nicht mehr, aber die Kirche ist geblieben, und diese kann nicht gleichgültig bleiben, solchen Gliedern gegenüber, die selbst die Mit- *) S. Zur Judenfrage, Breslau 1844, S. 165 u. ff. gliedschaft aufheben durch den factischen Widerstand gegen die Beschneidung. Schwieriger ist es, zu sagen, welches Verfahren das rechte sei. Da Fälle der Art bisher*) nicht vorgekommen, so hatte auch das Staatsgesetz noch keine Veranlassung, sich darüber auszusprechen. Jndeß scheint von Staats wegen nicht dawider eingeschritten werden zu dürfen, wenn die gesetzmäßigen Organe der die jüdische Kirche repräsentirenden Gemeinden den, in Folge einer eingegangenen Verbindung sich der Beschneidung seines Sohnes Widersetzenden und dieselbe thatsachlich Unterlassenden, falls derselbe auf wiederholte Ermahnungen nicht hört, . von allen solchen Functionen und Rechten ausschließt, zu welchen die Gemeinsamkeit des Bekenntnisses erforderlich ist. Man hat zwar behauptet, nur derjenige sei aus dem Bunde Gottes mit Israel herausgetreten, der den Glauben an den einzigen Gott aufgegeben und sich dem Götzendienste zugewandt; ist dies nicht der Fall, so werde er stets als Israelit anerkannt, selbst wenn er über talmudische Autorität und die heutige Gültigkeit der Ceremonialgesetze anders als die Synagoge denkt und mancherlei Gebote Übertritt. Der talmudische Bannstrahl gegen die, welche die Göttlichkeit der Tradition läugnen, sei eine Hyperbel; im Talmud selber fehle es nicht an freien Ansichten und Aeußerungen über Bedeutung und Dauer des Ceremonialgesetzes und über Autoritäts-Glauben. Wegen seiner Meinungen aber dürfe Niemand excommunicirt werden u. dgl. m. (s. rabbinische Gutachten, Breslau 1842, S. 192 u. ff. 196). Es muß aber wohl die Renitenz der die Beschneidung aufhebenden Reformer jene Duldsamkeit zu nichts gemacht haben; denn es werden diese Personen von eben demselben Rabbiner, der so die freie Meinung über den Talmud und das Gesetz stellt, als „Ausgetretene aus der Synagoge betrachtet, indem sie die Verbindung mit der göttlichen Lehre völlig abgeschnitten, alle Offenbarung aufgegeben, sich freventlich losgesagt und nicht mehr Anhänger des Judenthums seien" (Gutachten über die Beschneidung S. 216 — 219). In der That wenn einem Juden alles Antijüdische — denn der Götzendienst im Sinne der Alten ist in *) Es heißt, vor etwa 35 Jahren habe ein jüdischer Hausvater in Berlin seinen Sohn unbeschnitten gelassen; die Sache soll erst nach einigen Jahren, nachdem derselbe mit seiner Familie zum Christenthnme übergegangen, ruchbar geworden sein.

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