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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-02-08 · Heft 6 (8.2.1870) · p. Seite 111

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 6 (8.2.1870)
Date
1870-02-08
Page
Seite 111 (sequence 11)
Language
German
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111 abgedrucktes Schreiben des Großrabbinen Isidore von Frankreich. Bekanntlich neigen die französischen Rabbinen, sobald sie die hohen Stellen auf der französisch-jüdischen hierarchischen Leiter erreicht haben, etwas stark der Sache der Dunkelmänner zu, wie dies der verstorbene Ullmann in dem Streite gegen die israelitische Bibelanstalt erwiesen hat. Deshalb wandten sich in ihren Wühlereien gegen den Congreß die Schomrehadath-Leute an Herrn Isidore mit Briefen und Telegrammen um einige gegen den Congreß gerichtete Zeilen. Statt diese Herren von sich abzuwehren, trat er in Correspondenz mit ihnen und sandte ihnen schließlich, wie er sagt, müde ihrer Quälereien, ein Schreiben, in welchem er den Congreß zwar gebilligt, aber eine Modification mehrerer seiner Beschlüsse verlangt, und der Religionsfreiheit das Wort geredet haben will, aber keine Copie davon besitzt Dieses Schreiben wurde von den Empfängern mit Triumphgeschrei empfangen und ausgebeutet, indem man es als cincit Beweis anführte, daß die größten Autoritären des Auslandes den Congreß verdammen. In dem oben angeführten Schreiben nun legt Herr Isidore das Sachverhältniß dar, und protestirt gegen diesen Mißbrauch seines Schreibens, von welchem er fürchtet, daß es von jenen frommen Herren gefälscht worden sei. Diesem gegenüber veröfsentlicl>eu die letzteren nunmehr das Schreiben des Großrabbinen in französischer und deutscher Sprache, und lautete es so: ,^Der Grand-Rabbin des Central - Consistoriums der Israeliten Frankreichs ist der Ansicht und erklärt, daß die von dem im verflossenen Winter zu Pest in Ungarn (österr. Monarchie) versammelt gewesenen Congresse verfaßten Statuten solche Bestimmungen enthalten, welche die religiösen Gefühle der orthodoxen Israeliten, die aufrichtig an ihrem Glauben hangen, im wahrhaften Sinne kränken und in chrer anbefohlenen Durchführung die Gewissensfteiheit, welche man mit nicht genug Garantien umgeben kann, verletzen. Bei aller Achtung vor den Intentionen, welche die Schöpfer dieser Artikel beseelt haben mögen, denke ich, daß es wünschenswerth und der G e r e ch t i g k e i t angemessen wäre, diese Artikel zu modificiren oder zu streichen, daß beim Ganzen dieser Arbeit die Anschauungen der treuen Beobachter des Gesetzes ernstlich in Anbetracht gezogen würden, und daß man in ihnen jene Freiheit der Gewissen und der Gedanken respecrire, welcher Art diese auch sein mögen, für welche wir so lange gekämpft und welche der schönste Triumph der modernen Zeit ist. Paris, 20. Juli 1869. (13. Menachem 5629.) Der Grand Rabbin des Centralconsistoriums der Israeliten Frankreichs. Isidor m. p." Man kann hiernach Herrn Isidore von großen Uebereilungen nicht frei sprechen. Denn in seinem zweiten Schreiben durfte er den Verdacht der Fälschung nicht aussprechen, und ebenso wenig in seinem ersten, daß die Beschlüsse des Congresses die Gewissensfreiheit kränken und die gläubigen Gewissen verletzen, ohne die^ jeitigen § § namhaft zu machen, welche dies nach seiner Ansicht thun sollten. Man schleudert nicht bald nach dieser, bald nach jener Seite hin Vorwürfe, ohne die Belege dafür in Händen zu haben und zu produciren. Schweiz. Aus dem Aargau, den 12. Januar (Privatmitth.) Die Emaneipation der schweizerischen, bezw. aargauischen Israeliten, welche in den Jahren 1862 und 1863 so viel Rumor machte, ist bei der Einbürgerung stehen geblieben. Die aargauischen Israeliten sind wohl als Bürger des Cantons und der Eidgenossenschaft anerkannt, besitzen aber noch immer kein eigentliches Ortsbürgerrccht und sind somit auch nicht im Genüsse der bezüglichen Reckte, vielmehr nach dieser Seite hin zu den Heimatlosen zu zählen. Diese an sich bedeutungsvolle Frage ruhete über sechs Jahre. Aus Anlaß des Beschlusses der Bundesversammlung vom Juli 1868, betr. die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit , richtete das Comitä des „Cultur - Vereins der Israeliten in der Schweiz" das Gesuch an den Bundesrath, bei der Berathung jenes Gesetzes auch die Einbürgerung der Israeliten zu berücksichtigen. Zum Bericht darüber eingeladen, antwortete die Regierung des Cantons Aargau, daß theils nach der cantonalen Gesetzgebung, und theils in Folge der Bundesverfassungsrevision von 1866 die aargauischen Israeliten jetzt schon allen anderen Bürgern gleichgestellt seien. Der Bundesrath hat hierauf beschlossen, dem Gomite des „Cultur-Vereins" eröffnen zu lassen, daß falls ungeachtet der gegebenen Nachweise über die Rechtsstellung der Israeliten noch Anspruch auf weitern Rechtsschutz, 6*

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