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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-10-20 · Heft 43 (20.10.1863) · p. Seite 666

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 43 (20.10.1863)
Date
1863-10-20
Page
Seite 666 (sequence 10)
Language
German
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666 einen Juden, welcher für einen Glaubensgenossen wider einen Christen zeugt, gerechtfertigt. Dieser Verdacht wird durch das ganze Verhalten des Zeugen in der Sache als Vermittler, wenn auch auf den Umstand, daß er mit seinen Creditoren accordirt hat, lein zu großes Gewicht gelegt werden soll, noch verstärkt. Cs ist deshalb auf den Reinigungseid erkannt worden. — Bergen, den 15. September 1863. König!. Kreisgericht, I. Abtheilung, v. Eckenbrecher. Wir werden uns mit dem Herrn v. Eckenbrecher weder über die wahre Bedeutung des Kol-Nidre noch über die Lehre der Talmudisten in Streit einlassen, und verwundern uns nur, wie preußische Richter in ein Erkenutniß als Gründe aufnehmen können, wovon sie durchaus nichts verstehen und was sie aus den Quellen zu schöpfen nicht vermögen. Die drei erkennenden Richter waren aber iedenfalls verpflichtet, die preußischen Landesgesetze zu rennen. Daß sie dies nicht chun, zeigen die Worte: „Obige specielle Bestimmungen sind durch die Staatsversasiung und neuere Legislatur für diesen Landestheil nicht für aufgehoben zu erachten". Denn das Judengesetz vom 23. Juli 1847 ist ausdrücklich für alle Landeschelle der preußischen Monarchie ergangen und rechtsgüllig geworden, und in diesem lautet der Paragraph 7 wörtlich: „In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und der diesen Zeugniffen beizulegenden Glaubwürdigkeit findet sowohl in Civllals Criminalsachen zwischen den Juden und unseren übrigen Anterhanen kein Unterschied statt". Daß die Herren aber auch solche Unterschiede durch die Staatsverfassung nicht für aufgehoben erachten, zeigt, was sie von der Staatsverfaffung halten. Denn wenn diese die Gleichberechtigung aller Preußen ohne Unterschied der Confesfion feststellt, so möchten wir wissen, was unter dieser Gleichberechtigung zu verstehen wäre, wenn sie nicht einmal die Gleichhell vor dem Gerichte und das gleiche Zeugenrecht enthielte? Bekanntlich enthäll auch das allgemeine Landrecht keine derartige Beschränkung des Zeugenrechts eines Juden in einem Procefle zwischen Juden und Christen, ausgenommen in Criminalfällen. Es versteht sich von selbst, daß die Appellinftanz dieses Erkenntniß sicher aufheben wird. Schlimm genug, daß solche Fälle in Preußen noch Vorkommen können. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 3. October. (Presse.) Die israelitische Cultusgemeinde in Wien schickt sich an, den 17. October, an welchem Tage ihr Prediger, I. N. Mannheimer, sein siebenzigstes Lebensjahr vollendet haben wird, zu feiern. Eine Adresie, die Unterschriften sämmtlicher Gemeindemitglieder tragend, wird ihm die Liebe und Anhänglichkell derselben in warmen Worten aussprcchen; in Tempel und Schule soll eine entsprechende Feier stattfinden; ein Bankett, bei welchem als Ehrengäste hiesige und fremde Notabilitäten erscheinen werden und der Jubelgreis zum Ausdruck tief empfundcner Anerkennung ein Ehrengeschenk erhalten wird, soll die Feier beschließen. Der Religionslehrer Dr. G. Wolf, ein Schüler und Freund Mannheimer's, hat bei diesem Anlasse unter der Ueberschrist: „I. N. Mannheimer, Prediger, eine biographische Skizze", in einer auch sonst noch sehr interessanten Monographie die wichtigsten Momente aus dem Leben und Wirken des Gefeierten zusammengefaßt. — Die zweite Section des Gemeindercllhes von Wien hat sich in ihrer heutigen Sitzung einstimmig für die taxfreie Verleihung des Bürgerrechtes der Stadt Wien an den Prediger der hiesigen israelllischen Gemeinde, Herrn Mannheimer, ausgesprochen und wird wahrscheinlich bereits in der heMigen Plenarversammlung den diesbezüglichen Bericht erstatten. — Lemberg, im October. (Privatmitth.) In diesen Tagen sind die Statuten des „Vereins für Bildung und Geselligkeit" im Drucke erschienen. Wir wollen hier nur den Zweck und die Mittel des Vereins nach dem Wortlaute anführen. „Der Verein bezweckt die geistige Fortbildung und die gegenseitige Annäherung der Mllglieder, die rege Betheiligung an den Vorgängen im Judenthume überhaupt und im hiesigen jüdischen Gemeindeleben insbesondere, die Förderung des Gemeinsinnes, die Verfolgung humaner Zwecke und die gesellige Unterhaltung. Diese Zwecke werden angestrebt durch: mündliche Vorträge und schriftliche Arbellen ernsten und heiteren Inhaltes, von allgemeinem und von jüdischem Interesse insbesondere; Vorlesung und kritische Besprechung ätterer und neuerer lllerarischer Erschei-

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