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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-10-20 · Heft 43 (20.10.1863) · p. Seite 665

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 43 (20.10.1863)
Date
1863-10-20
Page
Seite 665 (sequence 9)
Language
German
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665 rückerhalte». Dieser einfache Gedanke fiel uns bei dem Geschreis ein, welches jetzt die Blätter der protestantischen Wett über die Abstimmung der wiener Universität und die Mottvirung seitens des Kanzlers derselben gegen den Antrag der protestantisch-theologischen Facultät behufs ihrer Aufnahme in die wiener Universität erheben. Dieselben Gründe, welche der wiener Kanzler gegen die Aufnahme der protestantischen Facultät ins Treffen führt, wurden vom preußischen Ministerium, das doch kein katholischer Domprobst ist wie jener Kanzler, gegen die Anstellung katholischer und jüdischer Professoren an der Universität zu Königsberg sowie überhaupt gegen die Anstellung jüdischer Lehrer an Gymnasien geltend gemacht. Man berief sich auf die Stiftungsurkunden, welche jene Universität ausschließlich für protestantische Professoren bestimmte, auf die Stistungsurkunden der Gymnasien; das preußische Ministerium ging noch einen Schritt weiter, denn wo keine solchen Stiftungsurkunden vorhanden, erklärte es die Schulen für christlich, an welchen der Director und die Lehrer Christen seien. Mögen hieran die Protestanten endlich lernen, daß sie von andern nicht mehr verlangen können, als sie selbst bieten. Berlin, 6. Oktober. Es ist bemertt worden, daß bei der Verleihung von Diäten an dreißig unbesoldete Assessoren des hiesigen Stadtgerichts die jüdischen Assessoren, welche bei diesem Gerichte beschäftigt sind und aus Grund sowohl chrer Anciennetät als ihrer Leistungen zu diätarischer Besoldung vollkommen berechtigt waren, sammt und sonders übergangen worden sind. Die Arbeiten dieser Assessoren, denen vorzugsweise die mühevollen Hypotheken- und Vormundschafts-Sachen zugewiesen sind, bleiben ohne Remuneration. — Bergen (Insel Rügen), im October. Das hiesige Kreisgericht hat ein Erkenntniß erlassen, welches in Materie und Form mindestens als höchst auffallend bezeichnet werden muß, geradezu aber von der völligsten Unkenntnis des rechtsgüttigen Gesetzes zeugt. Das Erkenntniß lautet wörtlich: In Sachen des Kaufmanns 33.., Kläger, wider den Gutspächter H..., Bellagten, wegen Erfüllung eines Kaufvertrages, hat die erste Abtheilung des königl. Kreisgerichts zu Bergen in der Sitzung vom 14. September 1863, an welcher Theil genommen haben: der Kreisgerichtsdirector v. Eckenbrecher, der Kreisrichter v. Ahlefeld und der Kreisrichter Dr. Gülich, für Recht erkannt: Beklagter ist schuldig zu schwören: Ich rc. schwöre rc., daß ich am 10. Juni 1862 den in der Klage behaupteten Handel über meine Schurwolle mit dem Kläger nicht abgeschlossen habe. Im Schwörungsfalle wird Kläger unter Verurtheilung in die Proceßkosten mit der Klage abgewiesen. Im Nichtschwörungsfalle ist Beklagter schuldig, seine vorjährige Wollfchur von 20 Centner 30 Pfd. gegen Zahlung von 62 Thlr. 15 Sgr. pro Centner unter Abrechnung von 10 pCt. Locken zum halben Preise und 4 Pfd. Tara pro Centner binnen 14 Tagen bei Vermeidung der Execution in Stralsund an den Kläger abzuliefern unter Vorbehalt der etwaigen Entschädigungsansprüche des letztern; auch die Proceßkosten zu tragen. Von Rechts wegen. — Gründe. Der Artikel 355 des Handelsgesetzbuches begründet die Klage aus Erfüllung. Die Jndemnisationssrage kann einem spätern Verfahren Vorbehalten bleiben. Daß das Quantum der Wolle 20 Ctn. 30 Pfd. beträgt, ist nicht bestritten, also in contumaciam für zugestanden zu erachten. Es kommt in diesem Processe allein darauf an, ob der Handel zum Abschlüsse gekommen in der behaupteten Weise und das mußte dem Kläger bei dem Leugnen des Bellagten zum Beweise verstellt werden. Der einzige Zeuge, welchen Kläger zur Antretung seines Beweises vorgeschlagen hat, ist, sowie dieser, mosaischen Glaubens und schon deshalb gegen einen Christen, den Beklagten, suspect. Die Gesetze erklären das Zeugniß eines Juden für einen Juden gegen einen Christen für ganz unzulässig. C. 21. Cod. de haeret. (1. 5.) c. 1. 2. 13. §. 5. x it>id. c. 1. C. 3. qu. 4. c. 4. 11. C. 3. qu. 5. Eine andere Rechtsobservanz hat sich jedoch schon seit Jahrhunderten dahin gebildet, daß ein Jude in dem gedachten Falle zwar eidlich zu vernehmen, seiner Aussage aber nicht der einem klassischen Zeugen gebührende Glaube geschenkt werden solle. Hynsuger, Band 5, Abschnitt 6. 2. H. Böhmer jur. ad prob. II. 20. §. 3. Obige specielle Bestimmungen sind durch die Staatsversassung und neuere Legislatur für diesen LandeStheil nicht für aufgehoben zu erachten; sie haben ihren Grund im Bekenntnisse. Am jüdischen Versöhnungsfeste wird zuerst Kolnidre gebetet; der Rabbiner spricht: Was wir beschworen, soll als unbeschworen gehalten werden. Erwägt man nun noch, daß nach der Lehre des Talmudisten gegen Gojim nicht gefrevell werden kann, so ist ein gewisser Verdacht gegen 43

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