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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-09-08 · Heft 37 (8.9.1863) · p. Seite 564

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 37 (8.9.1863)
Date
1863-09-08
Page
Seite 564 (sequence 4)
Language
German
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56* Erscheinungen knöpfen. Wie wir schon berührt haben, konnte das Christenthum vermöge der von uns geschilderten Construction jenen weltumgestaltenden, reformatorischen Einfluß nicht üben, den man ihm freilich oft genug nachrühmt. Es blieb im großen Ganzen nur der passive Zeuge, wie das absterbende Alterthum mit seiner ganzen Cultur eingesargt wurde, und sich auf dessen Gräbern eine neue Zeit der dunkelsten Uncultur, der traurigsten Barbarei und Rohheit, der Unwissenheit und Gewaltthätigkeit erhob, aus welcher eine Anzahl Nationen nur theils vermittelst der selbstständigen Entwickelung ihres Genius, theils vermittelst des wieder belebten Einflusses der antiken Wissenschaft und Kunst sich retten konnte. — Im Gegensatz aber mußte in den spateren Geschlechtern die Consequenz im Iudenthume zu einer Consequenzmacherei ausarten, welche den Geist erdrückte und den Buchstaben vergötterte; welche das Princip und den Gedanken verkannte und den Ausdruck und die Form als unveränderlichen Grundsatz ansah. Wenn der Mosaismus seine allgemeinen Principien, indem er sie im Leben realisiren wollte, im Specialgesetz oft nach Zeit und Ort, nach den gegebenen Lebensverhältnissen innerhalb der ihn ausnehmenden Nation zum Ausdruck bringen mußte, so kommt es den späteren Geschlechtern zu, diese allgemeinen Principien aus den Specialgesetzen zu ziehen und nach den veränderten Lebensverhältnissen in veränderten Formen zur Verwirklichung zu führen. Geben wir nur ein erläuterndes Beispiel, das wir absichtlich aus den letzten Fäden des Systems entnehmen. In 5 Mos. Kap. 25 V. 2. u. 3. heißt es: „Und es geschehe, wenn Schläge verdient der Schuldige, so lasse ihn der Richter hinlegen, und man schlage ihn vor seinem Angesicht, nach dem Maße seiner Schuld an Zahl: vierzig Schläge lasse er ihm geben, nicht mehr, daß er nicht mehr als diese ihn schlagen lasse, zu viel Schläge, und dein Bruder entwürdigt werde vor deinen Augen". Den wahren Sinn des Gesetzes enthalten offenbar die letzten der citirten Worte. Wenn es der Zeit und dem Orte gemäß die Geißelung als strafrechtliches Mittel zur Anwendung zuließ, und nur zur Sicherung des Verurtheilten die Gegenwart des Richters und die Beschränkung der Geißelhiebe auf das Maximum von vierzig (nach der Tradition 39) verordnete: so ist ihm doch die Aufrechterhaltung der menschlichen Würde auch im Verbrecher die Hauptsache, und es hat hiermit constatirt, daß zu einer Zeit, wo überhaupt die Geißelung als eine Herabwürdigung des Menschen angesehen wird, die Geißelung abzuschaffen sei. Für uns enthält daher dieses Gesetz den großen Grundsatz, daß der Adel des Charakters des Menschen auch in allem strafrechtlichen Verfahren gewahrt und geschont werden müsse, und daß vor diesem Grundsätze die Modificationen der Strafmittel einzutreten haben. Statt dessen hat aber die Consequenzmacherei im Iudenthume die specielle Bestimmung nach Zeit und Ort für das unveränderliche Moment gehalten und erklärt, den Gedanken und Grundsatz aber, der in jener leben sollte, vollständig verkannt und unberücksichtigt gelassen. Hierin liegt nun eine der bedeutendsten Aufgaben für das Judenthum des neunzehnten Jahrhunderts, das freilich vor dem entgegengesetzten Jrrthum zu hüten ist, der beides, den Gedanken und die alte Norm, weil letztere ihm nicht mehr zu passen scheint, aufgiebt, und hiermit dem Wesen des JudenthumS und der Religion der Consequenz unendlichen Schaden zufügt. (Fortsetzung folgt.) Die ersten lausend Thal er der Ließer- Stistung. Wenn auch anfangs die Gaben zu der Stiftung, welche wir dem Andenken des verewigten Rießer zu gründen gedachten, langsam anlangten, so brachten die letzten Wochen doch einen so reichlichen Zufluß, daß bereits die ersten tausend Thaler überschritten sind, und sich die Hoffnung als begründet hinstellt, daß die Ausführung, wenn auch allmählig, sicher erscheint. Die Stiftung hatte sich zwei Zwecke gestellt: 1) eine Gesammtausgabe der Rießer'schen Schriften zu erwirken, 2) einen Unterstützungsfond für solcbe Juden zu bilden, welche, zu den Aemtern eines Richters, Universitats- und Gymnasial-Lehrers befähigt, um ihres Glaubens willen keine Anstellung erhalten. Den erstern Zweck auszuführen hat ein Comit6 in Frankfurt a/M. übernommen. Zwar hat dasselbe unfern ursprünglichen Gedanken, den Druck aus den gesammelten Beiträgen zu bewirken und jedem Spender ein Exemplar für den Kostenpreis zu liefern, so daß, wenn seine Gabe diesen nicht erreichte, er nur das Fehlende nachzuschießen habe, alle Ueberschüsse aber und sonstige Einnahmen für den zweiten Zweck verblieben, nicht adoptirt. Vielmehr stellte das Comitö gleich den Preis für jedes Exemplar auf 5-/3 Thlr. fest.

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