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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-08-25 · Heft 35 (25.8.1863) · p. Seite 532

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 35 (25.8.1863)
Date
1863-08-25
Page
Seite 532 (sequence 2)
Language
German
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532 nannten Duma- (Magistrats-) Schein haben. Wenn eS nun gleich in dem Gutachten des Reichsraths vom 4. Januar c. §. 4 ausdrücklich heißt, wie es auch auf den neuerlich statt der Paffe ertheilten Scheinen abgedruckt ist, daß man behufs Aufenthalt im ganzen Kaiserreiche keiner fernern Legitimation bedürfe, so beliebt es doch dem Riga'schen Polizeimeister zu behaupten, Riga habe seine eigenen Gesetze. Ein vollwichtiger Grund hierfür freilich ist der Umstand, daß die jüdische Kaufmannschaft in der letzten Zeit so sehr herabgekommen ist, daß sie der Wohllöblichen Polizei nicht mehr ihre Verehrung so handgreiflich zollen kann. In der Nacht vom 2.—3. (14.—15.) d. M., sowie am Morgen darauf wurde in allen Stadtvierteln nnd Straßen von Riga eine Razzia auf alle sich dort gerade besindlichen Juden gehalten und über 150 Juden mit oder ohne Legitimation verhaftet, gleich Verbrechern an Stricke gebunden und zum Gaudio der Jugend und des Pöbels durch die belebten Straßen bis zur Polizei geschleppt, worauf fast alle unter der Bedingung, die Stadt sofort zu verlassen, in Freiheit gesetzt wurden. Mehrere angesehene Kaufleute begaben sich hierauf sogleich zum General-Gouverneur v. Lieven, zeigten ihre Paffe vor, worauf der oben angeführte Paragraph abgedruckt steht, und beschwerten sich über die ihnen widerfahrene gesetzwidrige Behandlung. Allein der Pclizeimeister Grün, der gerade zugegen war, machte dagegen wiederum die Einwendung, Riga habe keine bezüglichen speciellen Vorschriften erhalten, und — Seine hohe Exccllenz pflichtete ihm mit den Worten bei: „Ich kann gegen das Gesetz Nichts thun; Ihr besorgt Euch Duma-Päffe und dürft nur einmal im Jahre nach Riga kommen". Die Kaufleute wagten die Vorstellung, daß der neuen Verordnung zufolge keine Duma-Pässe ertheilt werden. „Nun", versetzte der Polizeimeister, „so fahret nur nach Mitau und nicht nach Riga". In Folge dessen schickten die Kaufleute eine Depesche an den Minister des Innern, erhielten jedoch durch den General-Gouverneur die endliche Eröffnung, daß ihr Gesuch unberücksichtigt geblieben sei. Gemäß dem Rathe der verehrlichen Redaction dieses Blattes, als Nachwort zu einem Leitartikel (Jahrg. 1861, No. 1), der eben diese Zustände besprach, — haben wir im Fuli v. I. sogar Seiner Kaiserlichen Majestät bei Seiner Rundreise ein Bittschreiben einhändigen lassen, sind jedoch leider noch immer ohne Resolution. Während nun unsere Brüder im Anslande die Weltbörse bilden, während im Handel mit Riga zumeist unsere Glaubensgenossen vertreten sind — ist es uns versagt, diese Stadt zu betreten, wird selbst den angesehensten einheimischen jüdischen Kaufleuten der Besuch der Börse verweigert.- Wie? Wenn die Stadt Riga so eine Ausnahmestellung im russischen Reiche einnehmen, wenn sie dem russischen Gesetze zuwider russische Unterthanen, die sich keines Vergehens schuldig gemacht haben, ausschließen will, wenn sie ihr Deutschthum damit zu kennzeichnen sich bestrebt, daß sie die alte Ausschließungssucht in strengster und höhnendster Weise verewigt und alles Menschenrecht mit Füßen tritt, wären unsere auswärtigen Glaubensgeuoffen nicht berechtigt, oder auch verpflichtet, für uns einzutreten und Riga die Folgen seines unmenschlichen Benehmens und Vorgehens fühlen zu lassen? Wenn die israelitischen Kaufleute und Bauquiers des Auslandes sich entschlössen, bei dem Börsencomits in Riga gegen das grausame Verfahren wider uns Protest einzulegen und im Weigerungsfälle der Berücksichtigung sich von Riga abzuwenden droheten, so würde Riga das Sinken seines Handels fürchten. Die Wirkung dieses Schrittes würde sicher nicht fehlen, und jene hätten durch einige Federstriche Tausenden von unglücklichen Glaubensgenossen geholfen, denen es bei der Ausschließung von Riga an jedem Nahrungszweige gebricht! . . . Ist es nicht merkwürdig, daß im neunzehnten Jahrhundert zahllose Menschen ihres Glaubens wegen noch darum betteln müssen, sich ihr Stücklein Brod auf ehrliche Weise erwerben zu dürfen, und man lieber eine Menge eigner Unterthanen und Mitbürger in Armuth und Elend umkommen läßt, als verjährtem mittelalterlichen Borurtheil und Haß zu entsagen? Und doch ist es so. Da ist es daun aber die Pflicht eines Jeden, der zur Abhülse dieses noch immerfort wuchernden Unheils beizutragen vermag, das Seiuige zu thun. Die Meßer - Stiftung. Als wir wenige Tage nach dem Tode unsres Rietz er's die Aufforderung zur Errichtung^ ein es Denkmals, zunächst in einer Ausgabe seiner Gesammtschriften, dann in einer, dem Geiste Rießer's angemessenen Stiftung bestehend (No. 20 d. Z.), erließen, sagten wir in derselben ausdrücklich, daß nicht wir die Herausgabe beabsichtig-

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