Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 31 (28.7.1863)
- Date
- 1863-07-28
- Page
- Seite 479 (sequence 11)
- Language
- German
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479 der früheren Notariats-Ordnung vom Jahre 1850 nicht ausgenommen war, ist um so auffallender, als dieselbe gleich anderen Emanationen des in den Jahren 1851 bis 1859 herrschend gewesenen Systems, sofort nach dem Falle deffelben zu beseitigen war. An sich ist diese mit den constitutionellen Principien und mit den Fortschrittsideen der Jetztzeit in unverkennbarem Widerspruche stehende Ausnahmsbestimmung für die israelitischen Staatsbürger des Kaiserreiches tief verletzend; sie stellt sich aber besonders für die dem Juriftcnstande angehörigen Israeliten als eine ungerechtfertigte Beengung ihrer Berufsthätigkeit, als eine materielle Bedrückung dar. Bei der bestehenden, übrigens gesetzlich nicht sanctionirten Praxis, daß Israeliten zum Richteramte nicht zugelaffen werden, sind die Juristen israelitischer Confession seit Wirksamkeit der Notariats-Ordnung vom Jahre 1855 einzig und allein auf die Ausübung der Advocatie hingewiesen. Wie mißlich nun in Folge des noch beibehaltenen Concessionssystems die Verhältnisse der Advocaturs-Candidaten sind, hat die über den Antrag aus Freigebung der Advocatie in diesem hohen Hause geführte Debatte überzeugend genug dargelegt; wie viel mißlicher gestaltet sich aber speciell die Stellung der israelitischen Advocaturs-Candidaten, wenn sie, ausgeschlossen von jeder andern praktischen juristischen Wirksamkeit, die Besetzung einer für sie angemessen befundenen Advocatenstelle abzuwarten genöthigt werden! Der erleuchtete Geist, welcher unsere neuere Legislative beherrscht, läßt es wohl nicht bezweifeln, daß jene odiose Beschränkung bei der in Aussicht gestellten Revision der Notariats-Ordnung fallen werde; so wie es aber zur Aufhebung der bezüglich der Israeliten bestandenen anderweitigen Beschränkungen einer förmlichen Revision der diesfälligen Gesetze nicht bedurfte, so wenig muß unseres Erachtens die Aufhebung dieser im Wesen des Notariates nicht wurzelnden, unsere Ehre und unser staatsbürgerliches Bewußtsein verletzenden Beschränkung, erst der Revision der Notariats-Ordnung Vorbehalten bleiben. Wir finden uns daher als Glaubens- und Berufsgenossen hinreichend veranlaßt, ehrfurchtsvoll zu bitten: Das hohe Abgeordnetenhaus geruhe zu beantragen, daß die Bestimmung des §. 7 der Notariats-Ordnung vom 21. Mai 1855, vermöge welcher als Erforderniß der Zulassung zum Notariate festgesetzt wird, daß der Bewerber der christlichen Religion zugethan sein muß, unverzüglich aufgehoben werde." An diese Petition knüpfte der Abgeordnete vr. Mühlfeld den folgenden Antrag: 1. Es möge ein Gesetz erlassen werden, wodurch das im §. 7 der Notariats-Ordnung vom 21. Mai 1855 für Bewerber um Notarsstellen vorgeschriebene Erforderniß der christlichen Religion aufgehoben werde, und sei der Entwurf dieses Gesetzes durch einen Ausschuß zu veranlassen und derselbe sohin in verfassungsmäßige Verhandlung zu nehmen; 2. es sei bei dieser Gelegenheit ein aus zwölf Mitgliedern bestehender ständiger Ausschuß für confessionelle Angelegenheiten überhaupt, dessen Mitglieder von dem Hause und aus demselben zu wählen sind, zu bestellen, und 3. dieser Ausschuß werde auch mit der Entwerfung des ad 1 erwähnten Gesetzes betraut. Paderborn, 21. Juli. (Privatmitth.) Allen Freunden des hiesigen Waisenhauses die erfteuliche Kunde, daß gestern allhier unter dem Vorsitze des Herrn Landraths Grasson eine Conferenz stattgefunden, in welcher es gelang, den seit einem Jahre zwischen Fräul. Nathan als Gründerin und einigen Mitgliedern des Curatoriums stattgcfunoenen ttaurigen Conflict gänzlich auszugleichen und zu beseitigen. Im Namen des Herrn Landraths, als Vorsitzenden, ersuche ich Sie um schleunigste Mittheilung Dieses in der Allg. Ztg. des Judenth. Näheres für die nächste Nummer. I. Kahn, Oberrabbiner zu Trier, Mitgl. des Curatoriums. Anzeigen. Die hiesige erste Lehrcrstelle mit einem jährlichen Gehalte von 250 Thlr. und freier Wohnung im Schulhausc ist vacanr und sofort zu besetzen. — Für Privatunterricht , namentlich im Hebräischen, aber auch in anderen Lehrgegenstandcn bietet sich vielfache Gelegenheit. Meldungen und Zeugnisse sind frei einzusenden. Reisekosten werden nicht erstattet. Schönlunkc, den 16. Juli 1863. Der jüdische Schulvorstand. I. S. Cohn. Michelsohn. Badt. 31**