Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 30 (21.7.1863)
- Date
- 1863-07-21
- Page
- Seite 455 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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455 Recht auch Würdigung und Schatzung auch für sie verlangen. — Die Verhandlungen in der Holländischen Abgeordnetenkammer über den Handelsvertrag mit der Schwei;, am 18. Juni. Eingesendet von L. Simons im Haag. (Schluß.) Herr van der Mäseu de Sombreff, Minister des Auswärtigen, sucht in einer langen Rede sämmtliche Gegengründe zu widerlegen, welche gegen die Fassung des Vertrages erhoben worden sind. Wir heben dasjenige hervor, was er über unfern Gegenstand betreffende Punkte vorgebracht. Er meint, daß beim Abschluß eines Handelsvertrages niemals gefragt worden, ob den Holländern in dem Staate, mit welchem der Vertrag geschlossen wird, dieselben Rechte zustehen würden, welche sie in ihrem eigenen Lande genießen. Man habe von einer solchen Uebereinkunft einen Vertrag niemals abhängig gemacht und niemals hierauf geachtet. Den Beweis hierfür glaubt er dadurch geliefert, daß die Grundlagen des schweizerischen Vertrages bereits von den beiden früheren Cabinetten, in welchen Herr Godefroi selbst das Justizministerium verwaltet habe, festgestellt worden. Und so erklärte er, daß die Regierung gegen den Zustand der Israeliten in der Schweiz nicht protestirt habe. Die Regierung habe zunächst an die Handelskammern und vornehmsten Fabrikgeschäfte des Landes die Basis des Vertrages gesandt und ihre Meinung eingeholt, und deren Antworten lauteten sämmtlich zustimmend. Er, der gegenwärtige Minister, fand also die Basis des Vertrages bereits abgeschlossen. Hierzu kam, daß die Regierung durch einen Protest an der schweizerischen Gesetzgebung betreffs der Israeliten durchaus Nichts zu andern vermocht hätte, da bis jetzt andere Mächte, wie England, Belgien und Frankreich, dabei bis zu diesem Augenblicke in Nichts glücklicher gewesen seien. Frankreich allein habe der Schweiz bedeutende Vortheile anzubieten, nämlich eine gleiche Herabsetzung der Tarife, welche Frankreich bereits mehreren Nachbarstaaten bewilligt hat. Würde also Frankreich in Zukunft eine Aenderung der schweizerischen Judengesetze bewirken, so würde dies auch den Holländern zu Gute kommen, da der Vertrag diesen die Bortheile der meist begünstigten Nationen zusichere. Sobald man der schweizerischen Bundesregierung eine Vorstellung wegen des fraglichen Gegenstandes mache, antworte diese stets: Wir find mit euch ganz einig; allein wir haben nicht die Kraft, die prohibitiven Bestimmungen in den Cantonen geradezu abzuschaffen, sondern können nur durch moralische Einwirkung ihre Beseitigung herbeiführen, was denn auch in mehreren Cantonen in den letzten Jahren geschehen ist. Darum sei es nicht richtig, wenn man die Erklärung, daß es nur une affaire de lemps sei, mit ad calendas graecas auslegt. Der Minister sucht ferner die Vortheile, welche den Holländern aus diesem Vertrage erflöffen, als sehr bedeutend darzustellen; desto weniger habe Holland das Recht, eine Veränderung nicht blos der Gesetzgebung, sondern der Constitution selbst zu verlangen. Können wir aber unseren Bürgern durch einen solchen Vertrag Vortheile erzielen, so müssen wir uns auch Beschränkungen gefallen lassen, die aus der Gesetzgebung des betreffenden Landes hervorgehen. — Was nun die praktische Seite der Sache beträfe, so erwäge man, daß solches mittelalterliches Gesetz uur in drei der kleinsten Cantone noch vorhanden ist, die vom Handel gar nicht berührt werden. Es sind arme Landstriche, die mit dem Auslände in keiner Verbindung stehen, und Holländer, welche des Handels wegen nach der Schweiz gehen, gehen nur nach den Cantonen, in welchen volle Freiheit herrscht. Dabei haben die Israeliten in diesen Cantonen durch Art. 29 der Bundesacte Handels- und Gewerbefreiheit, und nur in der Niederlassung sind sie beschränkt. Nun könne in Holland Niemand gezwungen werden, seine Religion anzugeben, und wenn daher ein holländischer Israelit in jenen Cantonen nicht geradezu offenkundig macht, daß er israelitischen Glaubens, so kann ihn keine Beschränkung treffen.*) Abg. Heemskerk hebt dem Minister gegenüber hervor, daß allerdings früher Verträge mit Staaten, in welchen Intoleranz herrscht, geschloffen seien, in welchen den Holländern vollständige Glaubensfreiheit ausdrücklich zugestanden sei. Er liest aus dem Werke von Lagemans: Recueil des trailes et conventions, conclus par le Royaune des Bays-Bas folgende Stelle S. 38 vor: „In den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen, die zwischen den Niederlanden und einigen ausschließlich katholischen Staaten geschlossen wurden, sind die akatholischen Unterthanen der Niederlande durch besondere Stipulationen gegen jeden Zwang oder Beschwerde in den genannteu *) Nennt der holl. Minister des Auswärtigen dies Gewiffeussreiheit?! 30*