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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-04-07 · Heft 15 (7.4.1863) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 15 (7.4.1863)
Date
1863-04-07
Page
[Seite] (sequence 18)
Language
German
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einem Orte, wo bereits eine eristirt, können nicht als zur „kirchlichen Genossenschaft" gehörig betrachtet werden, verlieren daher alle Vortheile, die mit der Zugehörigkeit zur „kirchlichen Genossenschaft" verbunden find; fie find also — ercommunicirt. Heißt das auch: sich nicht in Religionsangelegenheiren mischen? Sapiend sat. Wir haben hier nur zwei Specialitäten herausgegrissen, weil diese uns als die beiden, das ganze Ontwerp-Reglement inficirende Schäden erscheinen. Wir wollen die Blicke der Constituante ganz besonders auf die beiden Punkte hinlenken, denen in dem Ontwerp - Reglement durchaus nicht Rechnung getragen wird: auf das „Suum cuique" in der Verwaltung, oder auf die Trennung des „Gottesdienstlichen" vom Administrativen, und auf die Autonomie der Gemeinden. Das Staats-Grundgesetz hat gänzlich den Staat von der Kirche geschieden, und die Autonomie der Gemeinden ist nach dem Staatsgesetze ihrem ganzen Umfange nach gewährleistet. Warum huldigt das Ontwerp-Reglement nicht diesem erhabenen Principe auch in der Handhabung und Verwaltung der Gemeindeverhältnisse? Schon ist es sehr verfehlt, Laß in der constituirenden Versammlung kein einziger Oberrabbiner Sitz hat. Soll das Hooflbestuur an demselben Uebel laboriren, sollen durchaus die heiligsten Interessen der Israeliten durch Laien mit subordinirten geistlichen Vasallen geleitet werden, nun, so mag fich auch Niemand wundern, daß die religiösen Verhältnisse, die geistige Niedrigkeit der Masse in den Niederlanden so find, wie fie eben find. Hier fitzt daS Uebel, das da verzehrend nagt an dem religiösen Gemeindeleben und es immer mehr entgeistigt und verknöchert. Soll dieser Zustand noch länger fortdauern? Noch länger fortdauern in einem durch seine liberale Verfassung gesegnetem Lande, die fteie, geistige Entwicklung aller Staatsangehörigen will? Soll die egoistische Kleingeisterei ewig auf dem Gebiete der Religion Israels und deren Ausübung conservirt werden? Indessen, noch ist es Zeit. Wir gehören ebenso wenig zu dem Pesfimisten als zu den Optimisten, sonst würden wir dieses Wort als ein Vergebliches anschauen. In Eurer Hand, Männer der constituirenden Versammlung, liegt es, das religiöse Leben und die Gemeindeentwicklung so zu gestalten, wie man es unter Niederlands freifinniger Verfassung erwarten muß. In Eurer Hand liegt es, die jüdischen Dolksmaffen fittlich zu heben und in ihnen das Streben nach einem höheren geistigen Standpunkte zu wecken. Das vermöget Ihr, Ihr erleuchteten Köpfe, Ihr Zierden und Stolz der Wissenschaft und des Holländischen Israels, die Ihr Mitglieder der constituirenden Versammlung seid. Ihr vermöget es, wenn Ihr Euren Einfluß und Eure hohe Befähigung der guten Sache widmet; wenn Ihr ein Reglement herzustellen sucht, wornach vor Allem die unglückselige Confusfion schwindet zwischen dem, was dem Laien und dem, was dem Geistlichen naturgemäß anheimfallen muß. Befteit die Thatkraft des Geistlichen von den Fesseln, die arrogante Bornirtheit ihr einst angelegt hat Männer der constituirenden Versammlung! Eure Aufgabe ist eine schwere, aber auch eine herrliche. Der Beginn Eurer Berathungen wird eine in den Annalen der Niederländisch-Israelitischen Geschichte Epoche machende Thatsache werden; der Schluß Eurer Berathungen, die Vollendung Eures Werkes wird darüber entscheiden, ob diesem Ereigniß ein segensreiches Andenken von der Geschichte wird bewahrt werden. Jeder denkende Israelit in den Mederlanden blickt hoffnungsvoll auf Euch und Euer Werk. In Eurer Hand liegt das Schicksal ganzer Generationen, in deren wichtigsten, heiligsten Befitzthümern. Aut nunc, aut — nnmqnam. Druck von 2. B. Hirschfeld in Leipzig.

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