Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 81 (7.7.1838)
- Date
- 1838-07-07
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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II. Jahrgang. MlWMkMe N». 81. Zeitung des Zudenthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!. Sächsischer allevgnädigstcr Concession.) Leipzig, den 7. Juli 1838. Zeitungsnachrichten. Skgmarkngen, 12. Juni (Privatmitth.). In Beziehung auf die in No. ICH) dies. Zeit. v. I. erfolgte Mittheilung in Betreff des für die staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten unterm 6. Aug. v. I.. erlassenen Gesetzes mögen noch folgende Modift'cationen und Abweichungen von dem würt. Gesetze vom 25. April 1828 vorgemerkt werden. Nach § 1 des sr'gmar. Gesetzes genießen! die Israeliten die Rechte der übrigen Staats-Angehörigen, : soweit nicht die Verfassungs-Urkunde selbst (§ 95) oder das! Gesetz eine Ausnahme begründet. Der allegirte § der Vers, j Urk. bestimmt, daß, wer als Abgeordneter wählbar und zu dem Erscheinen auf dem Landtage befähigt sein soll, sich zu der christlichen Religion bekennen muß. Das würt. Gesetz aber berührt keine in der Verf.-Urk. erwähnte Ausnahme. Beide Gesetze begründen nur Ausnahmen für diejenigen Israeliten, welche noch den sogenannten Schacherhandel betreten. — Nach Art. 12. des würt. Gesetzes sind die besondern Abgaben an Schutz- und Schirmgeld und Waisenhaus- Beitrag aufgehoben. Nach § 14 des sigm. Gesetzes sind diese Abgaben ebenfalls aufgehoben, aber unter Vorbehalt der Entschädigung des Berechtigten aus der Landcskassez^denn in Würtemberg wurden diese Abgaben an die Landeskasse, in Sigmaringen aber an die fürstliche Hofkammer entrichtet. j Die in Schutz gestandenen Israeliten waren, gegen periodi-! sche Leistung des Schutzgeldes, von aller weitern Besteurung! frei geblieben, wahrend sie jetzt zur Landesrasse mit ihren! Steuern beitreten müssen. Dieses Vorbehaltungsrecht aber wurde von der Bericht erstattenden Commission in Abrede gestellt. — Im H 17 ist, durch Hinweisung auf den § 16 der Verfassungs-Urkunde, ausgesprochen, daß der Israelit Staatsdiener werden kann, wenn er sich für diese Bestimmung nach den bestehenden Gesetzen ausgebildet hat.! — Nach H 27 werden zwar die Landesgerichte in jüd. Ehe-! scheidungssachen auf Beachtung der Religionsgrunosatze und Ritualgesetze der Israeliten angewiesen, und haben dieselben j in Anstandsfallen das Gutachten eines israel. Gottesgelehr-! ren einzuholen; zur Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer Ehescheidung aber ist das Eckenntniß des competenten Richters hinreichend, und die Ausfertigung des Scheidebriefes nicht nothwendr'g. — Nach § 31 haben die aus der israel. Elementarschule entlassenen Kinder beiderlei Geschlechts vom 14. bis 20. Jahre die Sabbatschule zu besuchen, welche von den israel. Schullehrern, zur Erhaltung der in der Schule erworbenen Kenntnisse und zur weitern Fortbildung in denselben, zu halten ist. Es ist auffallend, daß die Wiederholungsschule am Sabbat abgehalren werden soll, da die israel. Schullehrer an diesem Tage das Schön- und Rechtschreiben, sowie das Tafelrechnen mit den Schülern nicht üben und fortbilden können, indem die Israeliten nach § 37 des Gesetzes und §. 19 der Verf.-Urk., bezüglich auf Religions- und Ceremonial- Gesetze, volle Gewkssenssreiheit genießen, weßhalb, nach § 35 des Gesetzes, selbst die Ortsgeistlichen und Schullehrer in den allgemeinen Ortsschulen, welche die isr. Kinder besuchen, Alles möglichst zu vermeiden haben, was diesen Kindern nach ihren Retigionsgrundsatzen zum Anstoße gereichen könnte. — Nach Art. 52 des würt. Gesetzes wird der Rabbine, auf Vorschläge der isr. Oberkirchenbehörde, von der Staatsregierung ernannt, und sein Gehalt, nach Act. 51, soweit nicht hiefür besondere Stiftungen in dem Bezirke bestehen, aus der isr. Central-Kirchen-Kasse abgerekcht, an welche dagegen die besondern Beiträge der Kirchen-Gemeinde zu dem Rabbinats- Gehalre zu entrichten sind. Nach Art. 59 hat jeder selbstständig lebende Israelit zu dem isr. Kirchenfonds einen jährlichen Beitrag von sechs Gulden und jede für sich lebende Wittwe einen Beitrag von drei Gulden zu entrichten *). Nach Art. 53. wird nur bei derjenigen Kirchen-Gemeinde, welche nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit andern Gemeinden einen Radbinen hat, ein Vorsänger angesiellt. In Orten, in welchen eine öffentliche isr. Schule besteht, ist die Stelle des Vorsängers in der Regel mit der des Schullehrers, nach dem Ermessen der Staatsbehörde, zu verbinden, findet keine solche Verbindung Statt, so wird der Vorsänger von der Kirchen-Gemeinde gewählt, jedoch, erst nach vorgängigec Prüfung, durch die Staatsbehörde zur Ausübung seines Amtes zugelassen. Er kann von der isr. Oberkirchenbehöcde zu jederzeit wieder entlassen werden. Nach § 39 des sigm. Gesetzes wird der Rabbine auf den Vorschlag der Landesregierung von dem Landesfürsten, und der Vorsänger von der Landesregierung ernannt, von welcher auch deren Dienstgebalte zu bestimmen sind. Auch die Entlassung des Vorsängers kann nur aus hinlänglichen Ursachen von der Staatsbehörde, welcher die Ernennung desselben zukommt, verfügt werden. — Nach Art. 52 des würt. Ges. muß der Rabbine nicht btos die mosaische Theologie, sondern auch die allgemeinen Vorbereitungs-Wissenschaften, und zwar die letzteren auf einer Universitär nach erstandener Vorprüfung studirt haben. Nach § 39 des sigm. Ges. aber muß ’) Vgl. No. 10, düs. Iahrg.