Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 40 (1.10.1855)
- Date
- 1855-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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_ i^ahrgang.. Allgemeine Zeitung des Iudcnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgeg eben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Magdeburg. Leipzig, den 1. October 1855. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal. Montags, und wird jährlich 78 Bogen in Quart inck. des Titels. Registers. 11. s. w. nni» fassen. Au tScmäßbcir des Zweckes, derselben die allgemeinst« Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Tblr» für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Nzr. (1 Tdlr. 12 g<Kr.) für sechs Monate — 22'/2 Ngr. (18 g®r.) für das Dierteljabr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen. Postämter und Zeitungs - Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Der wahre Religionsfriede. — Don der Neuorthodorie. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Hamburg. Worms, Leipzig. Preußen: Aachen, Berlin, Berlin, Berlin, Neuwied. Oesterreichischer Kaiserstaat: Wien, Magdeburg. Donausürstenthümer: aus derMoldau. Die Schweiz: Lengnau, aus der Schweiz. Literarische Nachrichten: Hannover. Leitende Artikel. Magdeburg, 24. September. Der wahre Ncligionsfric-e. Am 25. September feiert die protestantische Kirche den Abschluß des Augsburger Religionsfriedcns vor dreihundert Jahren (1555). Noch unter Kaiser Karl V., der im Jahre darauf seine Kronen niederlegte, nachdem er mit abwechselndem Glücke, aber erfolglos den Bestand des Protestantismus bekämpft hatte, wurde dieser Frieden zwischen den katholischen und protestantischen Ständen Deutschlands von Ferdinand, als römischem Könige, abgeschlossen. Man stand den Staaten, die sich zur augsburgischen Konfession bekannten, die gänzliche Gewissensfreiheit zu — den Anhängern Calvin's und Zwinglis noch nicht — und Rcligionsstreiligkcitcn sollten fortan nur auf dem Wege friedlicher Unterhandlungen geschlichtet werden. So stellte dieser Friede das Beispiel auf, daß zwischen streitenden Confesstonen. von welchen die eine die andere als „abgefallen und ketzerische betrachten mußte, Friede und Billigkeit bestehen könne, und daß das Staatsrecht die Gewissensfreiheit, die bürgerliche Gleichberechtigung Andcrsglaubcnder zu enthalten vermöge. Dies macht seine Wichtigkeit aus. Denn in der Wirklichkeit glühte der Religionskrieg unterirdisch weiter, bis er im dreißigjährigen Kriege zu einem furchtbaren Ausbruch kam. Eben so standen noch die großen Religionskämpfe in Frankreich bevor, die mit dem Edict zu Nantes endigten, um unter Ludwig XlV., wenn auch nichr als ein „Krieg", wieder auszubrechen, in England, wo das Schaffet sich darum mit königlichem Blute färbte. Was ist also die Lehre der drei hundert Jahre, die seit jenem Augsburger Rcichstagsabschied verflossen? Der wahre Religionsfriede besteht allein in der völligen Gewissensfreiheit, in der völligen Gleichberechtigung aller Bürger ohne Unterschied des Glaubens, und daß diese Anschauung in Saft und Blut der Völker, in das ganze Staatsleben übergcgangen ist — wie dies gegenwärtig bereits in Frankreick, Belgien, Holland, Dänemark und Nordamerika geschehen ist. So lange noch irgend ein Ausnahmsgesetz an irgend ein Rcligionsbckenntniß sich knüpft, so lange noch der Staat in irgend einer Weise ofstciell nach der Religion eines Angehörigen fragt, um irgend ein Reckt daran zu knüpfen, so lange die Interpretation irgend eines Ministers und Administranten die Versagung eines