Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-08-20 · Heft 34 (20.8.1855) · p. Seite 440

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 34 (20.8.1855)
Date
1855-08-20
Page
Seite 440 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225931-3225966--14787-3300466
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

440 doch nicht veranlassen, daS Uebel durch Fortbestand der Quelle großzuziehen. Man würde sonst nur die Ursache mit der Wirkung verwechseln; wo die Juden im Ghetto zusammengepfercht wohnen mußten, litten sie am Aussatz und andern Widerlichkeiten, während sie in weiteren Raumen wohnend einen wahrhaft rivalifirenden Teint erlangten. Der Aussatz war also nicht persönlich, sondern gesetzlich." Rußland. Wir sammeln folgende Nachrichten: Petersburg, 31. Juli. (B. H.) Der Verfügung des Kaisers gemäß, welche auf die Vorlage des Finanz-Ministers erfolgte, soll den israelitischen Börsen-Mäklern und Notaren an der Odessaer Börse, welche bis zum Erlaß deS Gesetzes vom 18. Decbr. 1852 Abschlüsse unter Christen und zwischen Christen und Israeliten zu vollziehen befugt waren, jetzt wieder dasselbe gestattet werden, ohne jedock diese Erlaubniß auf israelitische Börsen-Mäkler und Notare auSzudehnen, welche nach dem Erscheinen des bezüglichen, dieses Recht aufhebenden, Gesetzes ernannt worden sind. —. Der Minister Bibikow (des Innern) hatte unter Zustimmung des Kriegs- und des Finanzministers dem Ministercomite «inen Gesetzvorschlag unterbreitet, demzufolge in Betracht der gegenwärtigen Kriegszustände den Juden ausnahmsweise gestattet werden sollte, Marketendergeschäfre bei den Truppen überall, wo sich diese aufhalten, zu betreiben, und zwar ohne Einschränkung auf die Orte, wo die Juden ihren beständigen Wohnort haben, jedoch unter der Bedingung, daß dies nur während deS gegenwärtigen Krieges zulässig sei und daß die Juden nur Marketenderhandel treiben dürften. Der Kaiser schrieb auf die Vorlage eigenhändig das Decret: „Belassen, für die Dauer gegenwärtigen Krieges, wo sie jetzt sind, doch in Zukunft nicht zulassen." —. Aus Warschau vom 28. Juli wird der „Pr. E." gemeldet, daß durch kaiserliche Verordnung aus Antrag deS Fürsten Statthalters den beiden jüdischen Einwohnern deS Königreichs Polen, Johann GlückSberg, Buchhändler deS Warschauer Lehrbezirks, und Aaron Reiner, Chirurg zweiter Claffe in der Stadt Lublin, der zugleich die Erlaubnrß zur ärztlichen PrariS hat, so wie ihren Nachkommen in gerader Linie, daS erbliche Ehrenbürgerrecht verliehen worden ist. Als Verdienste, für welche denselben diese Auszeichnung zu Theil geworden, werden in der betreffenden Verordnung angeführt: daß der Erstere feit dem Jahre 1821 verschiedene öffentliche Functionen mit musterhaftem Eifer versehen, ferner daß er durch seine Buchhandlung und durch Herausgabe seines bilinguiftischen Wörterbuchs dazu beigetragen, im Einklänge mit den Intentionen der Regierung die Kenntniß der russischen Sprache im Königreich Polen zu verbreiten; und daß der Letztere der beiden Genannten während deS wiederholten GrasfirenS der Cholera im Königreich Polen den von dieser Epidemie heimgesuchten Einwohnern der Stadt Lublin und der umliegenden Ortschaften mit exemplarischer Hingebung und mit eigener Lebensgefahr hülfreich beigestanden, so wie auch 1831 eifrigst und mit größter Aufopferung sich der Krankenheilung in dem russischen Militair-Lazareth zu Lublin angenommen und dadurch auch in jener Revolutionszeit einen sprechenden Beweis von seiner Anhänglichkeit an die rechtmäßige Regierung gegeben. Anzeigen. 35ST Die israelitischen Institute in Dresden für Knaben sowohl wie für Mädchen gebildeter Eltern, find zur Aufnahme neuer Zöglinge fortwährend situirt, und ertheilt jede beliebige Auskunft Die Direction derselben M. Schwarzaucr. Ein Csntor, der einen Chor leiten, auch nach altem Style vorbeten kann, wird sofort placirt in einem Betlocal Poscns. Fircr Gehalt 300 Thlr. und Nebenaccidenzien. Anmeldungen nimmt entgegen der Friseur Caspari, Wilhelmsstraße Nr. 8. Probcreisen werden nicht vergütet. Ein Schächter und Vorbcter, der sich der Approbation des hiesigen Landesrabbiners unterzieht, findet zu Michaelis d. I. ein Engagement bei der hiesigen Gemeinde. Das Nähere auf portofreie Ansiagen. Lübz in Mecklenburg-Schwerin, Juli 1855. Der Vorstand Albert Arons.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.