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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-06-25 · Heft 26 (25.6.1855) · p. Seite 337

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 26 (25.6.1855)
Date
1855-06-25
Page
Seite 337 (sequence 11)
Language
German
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337 Prüfstein unbedingter Gewissensfreiheit für unS gewesen, daS ist das — Sonntagsgesetz. Freilich, sollte man fragen: wie kommt überhaupt ein Staat, welcher die vollständige Trennung beS Staates und der Kirche zum Grundsatz der Verfassung gemacht hat, dazu, ein „SonntagSgesetz" zu geben? Denn Niemand betrachtet den Sonntag als eine staatliche Institution, sondern als eine religiöse; das Ruhen am Sonntag ist nur vom religiösen Standpunkte aus Etwas, was wie Leben, Eigenlhum, Ehre u. s. w. heilig zu halten und daher gegen Angriffe zu schütze sei, so daß nur der Staat jenes zu sichern berufen wäre, welcher überhaupt zum „Schutz der Religion" sich verpflichtet hält, welcher die kirchlichen Institute als eine Kategorie seiner Anstalten ansieht. Nun hat allerdings die amerikanische Unionsverfassung in dieser Consequenz keinen Raum für ein Sonntagsgesetz; allein die einzelnen UnionSstaaten haben vollkommen daS Recht, dergleichen anzuordnen, ja, eS giebt viele einzelne Städte, welche sich dies Recht vindiciren. Nichts häufiger daher als Discussionen über ein SonntagSgesetz in den gesetzgebenden Versammlungen der einzelnen Staaten — wie jüngst in Californien — als Verordnungen der einzelnen Magistrate , und als — desfallfige Processe einzelner Israeliten. Diese sind nämlich insofern betheiligt, als jeder Jude, der den Sabbath hält, dadurch genöthigt ist, zwei Tage in der Woche zu feiern. Damit hängt denn auch die gottesdienstliche Frage zusammen; denn daß da, wo der Jude am Sabbarh sein Gewerbe treibt, der sabbathliche Gottesdienst zum Schatten wird, ist einsichtlich. Die wahrhaft freisinnigen Staaten und Städte stellen eS daher dem Juden frei, am Sonntag seinem Gewerbe nachzugehen, und vertrauen seinem RechtSgefühl, durch nichts die allgemeine Ruhe am Sonntag zu stören. So z. B. erst kürzlich Cincinnati (Ohio). Andere wieder bleiben streng bei dem SonntagSgesetz auch für den Juden, unter dem Vorwände, die Majorität habe daS Recht, Respecr für sich zu fordern — ein sehr gefährlicher und zu bekämpfender Grundsatz. Endlich Andere gestatten dem Juden, am Sonntag zu arbeiten, aber die Offenhaltung der Läden verbieten sie auch ihm, wie z. B. St. Louis. Gegenwärtig ist der Gegenstand auch in Amerika noch nicht reif, und noch keine entschiedene Richtung sür daS Eine und daS Andre da. Besteht aber Amerika diese Probe, so wird wohl niemals ein Angriff auf feine Gewissensfreiheit gelingen. Anzeigen. Für die hiesige Gemeinde wird zu Michaelis d. I. ein RcligionSlchrer und Vorbcter, der zugleich daS Schächten zu übernehmen hat, gesucht. DaS Gehalt beträgt bei freier Wohnung und Tisch 100 Thlr. Pr.-Courant. Hierauf Rcflecrirende, welche die Approbation deS hiesigen LandcSrabbinerS nachzusuchen haben, wollen sich in frankirren Briefen wenden an den Vorsteher Joseph Wolsfenstein. Dömitz in Mecklb. - Schwerin, im Mai 1855. Bei hiesiger Gemeinde ist, und zwar sofort, die Lehrer-, Schächter- und Dorbeterstclle zu besetzen. Die Stelle bringt 100 Thlr. Fixum und freie Wohnung und Beköstigung. Es steht auch in Aussicht, daß sic sich verbessert, da zwei Gemeinden der unsrigrn angeschlosscn werden sollen. M. Bendix, Vertreter der israel. Gemeinde. Seehausen in der Altmark, 3. Juni 1855. Bei der hiesigen israelitischen Gemeinde ist die Stelle eines Lehrers, VorbetcrS und Schächters vacant, und soll womöglich sofort oder doch spätestens zum bevorstehenden besetzt werden. Das Firum ist neben freier Wohnung, Beköstigung, so wie den Gebühren der 120 Thlr. Pr.-Crt. Hiezu Qnalificirtc, die beim Antritt ihres Amtes die Prüfung beim hiesigen Landesrabbiner zu bestehen haben, wollen sich in ftankirten Briefen melden beim Vorstand der israclitischen Gemeinde. Malchow in Mecklenburg, Juni 1855. Zn meinem Bezirke sind einige gut dotirte Stellen als Lehrer, Cantor und Schächter gleich, oder sobald die Bewerber abkommcn können, zu besetzen. Solche, die zugleich im Englischen und Französischen Unterricht ertheilen können, sinden gute Gelegenheit, dadurch das Einkommen zu erhöhen. Reflectantcn wollen sich an mich wenden und erhalten auf Wunsch nähern Ausschluß. B. Wechsler, Landrabbiner in Oldenburg. Die israelitische Gemeinde zu Berleburg ist gewillt, einen tüchtigen Lehrer und Cantor. der schon mehrere Jahre sein Amt ohne Tadel bestanden, und über seine moralische Führung, so wie über seine Amts-Ausübung glaubhafte gute Zeugnisse beizubringcn vermag, zu engagircu. Es kann derselbe gleich oder auch in einigen Monaten ein-

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