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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-04-09 · Heft 15 (9.4.1855) · p. Seite 182

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 15 (9.4.1855)
Date
1855-04-09
Page
Seite 182 (sequence 2)
Language
German
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182 zu vergrößern, wenn ich auch Juden dahin sammelte.".'.'.' Doch fuhren wir nach dieser Urkunde die Darstellung hier an, welche Arnold, Verfaffungsgesch. der deutschen Freistädte, Hamburg, 1854 B. I. S. 72 ff. giebt. „Zum Wohnplatz weist ihnen der Bischof einen von der Gemeinschaft der übrigen Einwohner abgesonderten Stadttheil an, den er mit einer Mauer umgiebt, um sie vor der Rohheit des gemeinen Haufens zu schützen. Für den Aufenthalt in diesem Stadttheil zahlen die Juden jährlich eine Abgabe von 3 '/2 Pfund Speierer Münze an Las Stift. Auch räumt ihnen der Bischof aus dem Kirchengut einen besondern Begräbnißplatz ein. Alle Streitigkeiten der Juden unter einander und die Klagen über fie richtet der Vorsteher der Judengemeinde in gleicher Weise, wie der städtische Richter unter den Bürgern richtet'). Die Sachen, welche der Vorsteher nicht zu Ende bringen kann, sollen vor den Bischof oder dessen Kämmerer gebracht werden. — Der Kämmerer hatte auch in Worms die höhere Gerichtsbarkeit über die Juden. Dreimal hielt er jährlich in der Martinsvorstadt, welche dem Judenviertel zunächst lag, das Judengericht. Nur von ihm oder seinem Frohnbvten konnten fie vor des Bischofs Gericht geladen werden. Auch hielt er ste in seinem Schuldthurm in Haft, wenn fie keine Bürgschaft stellen konnten; dafür mußten fie ihm, wenn das Uriheil gefällt oder eine Sühne mit dem Kläger zu Stande gekommen war, drei Wormser Schillinge entrichten 2). Innerhalb der Judenstadt und außerhalb bis zum Hafen dürfen die Juden Gold und Silber wechseln; das Recht des Ein- und Verkaufs haben fie im ganzen Umfange der Stadt. Weiter ist ihnen erlaubt, Fleisch an die Christen zu verkaufen, das fie nicht essen dürfen2). Auch können fie christliche Ammen und Dienstboten haben. Fremde Juden, welche bei ihnen einkehren, find ftei vom Zoll. Zu Wachtdiensten und Festungsbauten find fie nur im Bereich der Judenstadt verpflichtet; zur Vertbei- *) Sicut tribunus urbis inter cives ita arcliisynagogus omnem judicet quaerimoniam, quae conligerit Inter cos vel ailversus cos: at si quam forte delerrainare non poluerit, ascendat causa ante episcopum civitatis vel ejus camerarium. 2) Ann. Worm. bei Böhmer, Fontes 2, 210 — 211. 3) Carnes mactatas, quas viderint sibi illicitas secundum legis suae sanctionem, licite vendant christianis, liciti emant eas christiani. digung der Stadt werden fie aber gemeinschaftlich mit den Hörigen herangezogen. Aus ganz besonderer Gnade verleiht ihnen der Bischof zuletzt noch alle die Vorrechte, welche die Juden in irgend einer deutschen Stadt haben 4 5 6). Heinrich IV. bestätigte im Jahre 1090 die Rechte, welche der Bischof verliehen hatte, vermehrte fie mit neuen und nahm die Speyerer Juden auch in seinen Schutz* 2 3). Alle Feindseligkeiten gegen fie verbot er bei einer Strafe von einem Pfund Gold. Er bewilligte ihnen für den Umfang des ganzen Reiches Zoll- und Abgabenfreiheit, ficheres Geleite und das Recht, Handel zu treiben. Auch erlaubte er ihnen, Weine, Salben und Arzneien an die Christen zu verkaufen. Gestohlenes Gut brauchen fie nur gegen Ersatz des Kausschillings zurückzugeben, wenn fie eidlich erhärten, daß fie dasselbe gekauft haben. Soviel ich weiß, ist dies die erste urkundliche Spur des Privilegs, welches die Juden, den Grundsätzen des deutschen Rechts zuwider , später allgemein erworben haben. Die Häuser der Speyerer Juden find ftei von Einquartierung und brauchen keine Pferde für die Reisen des Königs oder des Bischofs zu stellen. Ihre Kinder soll Niemand wider ihren Willen taufen. Wer freiwillig die Taufe verlangt, soll zuvor beweisen, daß er es der christlichen Lehre oder erlittener Unbill halber thut, dann aber mit dem Glauben auch das Gut seiner Väter abschwören. Kein Jude darf christliche Leibeigene haben. Streitigkeiten zwischen Christen und Juden sollen nach dem persönlichen Recht beider Theile entschieden werden; Streitigkeiten der Juden unter einander werden von ihren Glaubensgenossen nach jüdischem Recht entschieden2). Aus den von Heinrich IV. gewährten Freiheiten blickt schon die Nutzbarkeit des Judenregals durch: ftei von Zöllen, Diensten und Abgaben sollen fie im ganzen Reiche ihren Handel treiben — damit fie desto größere Abgaben an den König und Bischof zahlen können. Wenige Jahre nachdem Heinrich IV. alle Feindseligkeiten gegen fie nachdrücklich verboten hatte, fand der erste Kreuzzug und die erste große Judenverfolgung statt; weder Heinrich IV. noch 4) Legem quamcunque meliorem habet populus Judaeorum in qualibet urbe Teutonici regni. 5) Remling, Urkundenb. p. 65. 6) Quodsi chrislianus contra judaeum vel judaens contra clirislianum lilem aliqua pro re vel contentionem liabuerit, uterque prout res est secundum legem suam justitiam faciat, quodsi judaei litem inter se aut causam habuerint discernendam a suis paribus et non aliis convincantur et judicentur.

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