Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-04-02 · Heft 14 (2.4.1855) · p. Seite 178

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 14 (2.4.1855)
Date
1855-04-02
Page
Seite 178 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3225931-3225946--14505-3300152
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

178 Regierungsbezirk Trier, 15. März. (Privatmitth.) Mit Recht erkennt man in den vielen, in neuerer Zeit erbauten Synagogen den Beweis für die wieder neu erwachte Liebe und Begeisterung für unsere Religion und deren Institutionen. AuS welchen andern Motiven sonst würden die Gemeinden die so großen Opfer darbringen, wenn nicht der religiöse Drang sie hierzu, antreiben sollte? AuS unserem Reg.-Bezirke wäre in jedem Jahre über eine oder mehrere neu erbaute Synagogen und deren feierliche Einweihung zu berichten und zwar meistens in kleinen und unbemittelten Gemeinden. So haben denn auch drei kleine Gemeinden imKreise Berncastel, nämlich Berncastel, Zeltingen in neuerer Zeit und am verflossenen Sabbath rr^^i •’a Mustert-Emmel recht hübsche Synagogen durch unfern Oberrabbiner, Herrn Kahn aus Trier, auf die feierlichste Weise eingeweiht. Letzterer Gemeinde muß dieses noch um so mehr anerkannt werden, als sie aus nur zehn unbemittelten Familien besteht, welche alle durch mehrjährige Sammlungen über 1000 Thlr. aufbrachten und mit gutem und frohem Herzen Alles aufboten, um auch die Einweihung auf schöne und erhabene Weise zu feiern. Besonders Anerkennung und Dank verdienen die intelligenten und religiösen Kaufleute, die Herren A. Marr und Schews aus Berncastel, die dort den Gottesdienst durch Leitung eines hübschen Chores verherrlichen, auch bei dieser Gelegenheit wieder wie früher bei den Einweihungen zu Berncastel und Zeltingen in Gemeinschaft mit den Musikern, den Herren Gebrüdern Hirsch aus Berncastel, ohne Zeit- und Geldopfer zu scheuen, — erschienen und zur Hebung der Feierlichkeit sehr viel beitrugen. Durch dieses ihr gottgefälliges Wirken verursachen sie nicht nur eine LwN wi-rp bei dem bei solchen Gelegenheiten anwesenden zahlreichen christlichen Publikum, da es hierdurch eine bessere Ansicht über Judenthum und jüdischen Gottesdienst bekommt, — der Armen bestimmt ist, erhalten, und können nur unfern ganzen Beifall zu erkennen geben. Ohne jeden überflüssigen Prunk werden aufs Eindringlichste die erhabenen Wahrheiten der Religion, wie sie bei einem solchen Ereigniß dem Menschen am nothwendigsten find, zu Herzen geführt, mit Nachdruck nach allen Seiten hin der Bosheit und Verleumdung entgegcngetreten, und, ohne Schwäche, der Frieden in die bewegten Geister gesprochen! Wie gesagt, wir haben uns sehr erfreut an ihr, da sie in ihrer schlichten Würde um so tiefcrn Eindruck macht. Die Rcdaction. regen vielmehr auch die jüdischen Gemeinden an und bestimmen sie, einen geregeltern und anständigern Gottesdienst in der Zukunft einzuführen. Dank, innigen Dank daher diesen Biedermännern! ^«1«' 'rt üyi2 Die genannten Gebrüder Hirsch, die gewöhnlich auch die bei solchen Festen stattfindenden Bälle leiten, können wir für derartige Feierlichkeiten allen Gemeinden bestens empfehlen; wie sie denn auch wegen ihrer Tüchtigkeit, Anspruchslosigkeit und, obgleich sie sich und ihre zahlreichen Familien von ihrer Musik ernähren müssen, — Uneigennützigkeit in unserer ganzen Gegend bekannt und beliebt sind und seit vielen Jahren von unserm Herrn Oberrabbiner den betreffenden Gemeinden auch anempfohlen wurden. — Algerien. Algier, im Februar. (Naiv, isrsel.) Herr Delacroir, Rector der Akademie zu Algier, hat so eben ein Reglement für die öffentlichen Schulen veröffentlicht, welches die folgenden auf jüdische Gemeindeschulen bezüglichen Bestimmungen enthält: Art. 46. Die Classen werden jedeömal eröffnet und geschlossen mit einem Gebete, welches vom Ober- Rabbiner vorgeschrieben wird. Art. 47. Der Lehrer wird so viel als möglich mit seinen Schülern dem Morgen-GotteSdienste an den Sabbathen und Festtagen beiwohnen. Art. 48. Jedesmal, wenn die israelitischen Cultusbeamten die Gegenwart der Schüler zum religiösen Unterricht, sei es in der Synagoge, sei eS in einem von ihnen dazu bezeichneten Locale, vorzüglich aber zur Zeit der Confirmation verlangen, soll der Lehrer sie dorthin führen oder führen lassen. Art. 49. Der Lehrer wird ganz besonders auf die angemessene Haltung der Schüler während des Gebetes und der religiösen Hebungen achten und sie durch sein Beispiel zur Andacht und Sammlung leiten. Art. 50. Man wird sich zum Religionsunterrichte nur der vom algierschen Ober-Rabbiner gestatteten Bücher bedienen. Art. 51. Der Religionsunterricht begreift für die Schulen beider Geschlechter in sich: 1) den Katechismus; 2) die biblische Geschichte; 3) daS hebräische Lesen und daS Hersagen der Gebete. Er begreift ferner in sich für die Knabenschulen: 4) die Ueber

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.