Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-06-30 · Heft 78 (30.6.1838) · p. Seite 316

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 78 (30.6.1838)
Date
1838-06-30
Page
Seite 316 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3224856-3224935--01124-3300124
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

516 weun er auch einen Gegenstand betrifft, der eigentlich den deutschen Lesern fremd ist, so Lassen sich dock mancherlei Bemerkungen dabei machen, und will ich daher einige Anszüge heranbringen. Zarsati läßt sich hierin über den 21. Artikel des Reglements von 1806 aus, bestimmend die Funktionen eines Rabbiners. Zuerst meint er, da man die Consistorialeinrichtung der Reformisten nachgeahmt, so harre man unsere Lehrer auch mir dem Namen Pastoren bezeichnen sollen. Ohne viel Studium, sagt er, weiß ein Jeder von uns, was er von einem Prediger zu erwarten habe, aber die größere Mehrheit, worunter er sich auch zählt, wisse durchaus nicht, was sie von einem Rabbiner fordern könne. „Ein einziger Artikel, fahrt er fort, der 21. enthält alle rabbinische Funktionen, in der Zahl sechs. Die erste besteht, die Religion zu lehren enseigner la religion). Diese drei Worte genügen dem Reglement, die wichtigste Pastoralfunktion zu bezeichnen, die einzige, die nach dem Zustande unserer religiösen Angelegenheiten, in dem Interesse unserer Civilisation, eine weitere Entwicklung hätte erhalten münen. Dieser Lakonismus überrascht, um so mehr, da der unmittelbar daraus folgende Artikel über die Besoldung und Einnahmen der Rabbinen von einer so schönen Ausdehnung ist, daß er nichts zu wünschen übrig läßt." — „Weil nun der Artikel über den religiösen Unterricht spricht, ohne etwas davon zu sagen, so muß ich ev wol crrathen. Jeder Unterricht muß irgendwo vor sich gehen: diesen Satz, aus Furcht nicht verstanden zu werden, will ich durch ein Beispiel erweisen. In Paris gibt es einen Professor, der für 4000 Fr. jährlich die Chemie, sofern diese den Künsten n'othwendig ist, lehrt. Wo gibt er diesen Unterricht? Im Konservatorium der Künste und Gewerbe, zu bestimmter Stunde, an gewirben Tagen. Nun gibt es auch einen Professor in Paris, der erhält jährlich 6000 Fr., um die israelitische Religion zu lehren. Wo gibt er diesen Unterricht? Ja, er hat noch zwei Hilfsprofcporen „ die jährlich 9000 Fr. erhalten. Ich glaube also nicht, daß es eine schlecht angebrachte Neugierde ist, wenn wir entdecken wollen, an welchem Orte des Universums dieser so freigebig bezahlte Unterricht ertheilt wird? Wir wollen suchen. In den Schulen? Noch niemals hat ein Konsistorial-Rabbine in diesen Schulen den geringsten Unterricht crrbcilt, In den Svnagogen? Ach, die israelitische Kanzel ist stumm wahrend sechs Tage der Woche, und am siebenten schweigt sie still. Worin besteht denn nun also dieser Unterricht? Besteht er ganz allein in Antworten auf Privatfragen? und von welcher Art sind diese? In bürgerlicher und krimineller Beziehung haben wir die Landestribunale. Die Beichte besteht nicht unter uns. Es gibt aber, wird man sagen, Fragen für die Küche und Nulali. Wie? der religiöse Unterricht erstreckte sich nur bis zum Kochtopfe und Ehebette? Es ist unmöglich, daß dies die Absicht des Art. 21 gewesen. Was will er aber denn sagen mit den drei Worten: die Religion lehren? Ich weiß es nicht." — „Laßt uns nachseben, ob die von den Rabbinatskandidaren geforderten Kenntnisse unö einige Auskunft geben. Der Art. 18. sagt, daß die Rabbinen von den Notabeln gewählt werden, und der Art. 20 fügt hinzu,'daß die Notabeln nur unter den Kandidaten wählen dürfen, die ein Fähigkeitsartest, von drei Groß-Rabbrnen unterzeichnet, beibringen: also mögen wol die Kandidaten zu etwas fähig fein. Zu was? Man muß wieder rathen, daß sie fähig sein sollen, die RabbinmS-Functionen auszuüben, d. h. die Religion zu lehren. Der Art. 20 belehrt mich also von nichts, eS sei denn von der äußersten Unvorsichtigkeit seiner Abfasser. Diese wußten also nicht, daß jede durch Menschen geübte Macht eine unwiderstehliche Tendenz zu wachsen an Ausdehnung und Dauer hat. Schon hat das Rabbinat die Unabsehbarkeit an sich gerissen; und dem Art. 20 sei Dank, wenn es will, wird eS bald die Erblichkeit haben *). Denn um dies zu bewirken, brauchten sich die Groß-Rabbinen Frankreichs nur zu verständigen, nur ihren Verwandten Atteste zu geben: Ueberdies, welche Bürgschaft hat die Wissenschaft durch drei Unterschriften? Was würde aus der Medizin, wenn es genügte, um zum Doctorat gelaffen zu werden, das Attest dreier Aerzte, und waren es die geschicktesten, zu haben? —" Also spricht sich Za rf a ti über diesen wichtigen Punktaus, und wenn ich mir die Verhältnisse in der Heimat denke, thcilS wie ich sie kenne, theilö wie die Allg. Zeit. d. Jud. sie mir vorführt, so glaube ich, daß seine Worte Vielen auch bei uns eine harte Nuß zu beißen geben werden. In den folgenden Briefen hat er sich, wie es scheint, über die anderen Punkte der Rabbinats-Funktionen ausgelassen. Ich habe aber den sechsten und siebenten Brief trotz aller Mühe nicht erhalten können. Nach diesem schwieg er auch lange Zeit. Denn der 5. Brief war 1. Marz 1824 geschrieben, der 6. und 7. folgten bald darauf; aber der achte ist erst im September 1836, und der neunte im September 1837 ausgegeben. Desto begieriger werden Sie nach diesen beiden sein. Daher recht bald. vr. R. *) Z a r fa ti beweist in einer Note, daß kein Konsistorium, noch alle Notabeln in der Welt dag Recht gehabt, der Regierung die ttnabsetzbarkeit zur Sanktion vorzulegen, da diese ganz anti israelitisch sei. Corresp. Wurde nicht selbst der Nasi Gamaliel abgesetzt? Red. Anzeiger. Zn demselben werden Annoncen aller Art gegen 1 Gr. Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petit-Schrift oder deren Raum ausgenommen. Die Verla gs Handlung. Die hebräische Buchdruckerei von S. Arnstein «L Söhne in S u l; b a ch ist gern bereit, sowol große als kleine hebräische Werke in Verlag zu übernehmen, wenn die Herren Autoren bei der Uebergade ihrer zu edirenden Geistespcodukte dafür sorgen, daß genannte Offizin hinsichtlich des Kostenaufwandes hinreichend gesichert ist. Die näheren Bedingungen sind in portofreien Briefen zu erfahren. An die Subscribenten des ivo-Commentars. Herr Meyer Rosen thal aus Cal lies in Pommern, Herausgeber des ^V^-Commentars zum Pentateuch, welcher vor längerer Zeit Subscribenten aufgenommen hat, bittet die lange Verzögerung der Auflage zu entschuldigen. Das Buch erscheint nunmehr baldigst in ausgezeichnet schöner Ausstattung von Papier und Druck in der Telgner'schen Offizin in Hannover. Krankheit, Familienunfälle und ein nicht zu rechtfertigendes Betragen von Seiten des früher angegebenen Verlegers in Preßburg haben diesen unfreiwilligen Aufenthalt veranlaßt. B e m e r k rr rr g e rr. Die Entgegnung des N. D. in Nickolsburg wird aufgenommen. Das Gedicht „Huldigung Jfchururrs" kann wegen Antiquirung des Gegenstandes nicht aufgenommen werden. — Die Aufsätze des Herrn Lehrers K. in A. müssen noch etwas warten. — Die Worte des Herrn vr. 8. in E....g sind zu rein persönlich. Indem wir sein Schreiben wol beherzigen, mag derselbe zur Zeit einen gründlichen Bericht senden, und wir werden nicht anstehen. — Der Bericht von I. S. in W. ist nicht angekommen. Die Redactron. Redacteur: vr. L. Mhilippsorr. — Verlag von Baumgartners Buchhandlung. — Druck von I. B. Hirfchfeld (Hierzu das literar. und Homilet. Beiblatt No. 18.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.