Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1855)
- Date
- 1855-02-19
- Page
- Seite 88 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225931-3225940--14409-3300044- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
erhalten, von denen die meisten einen höchst unbedeutenden Leserkreis haben, und eine Anzahl Bücher an daS Licht zu schaffen, von welchen die Mehrzahl zuletzt ihren Sammelplatz wieder da findet, von wo sie ausgegangen. Wer, wie der Unterzeichnete, mit so Vielen in Verbindung steht, weiß am besten, wie viele der würdigsten und tüchrigstcn Geistesproductc jüdischer Schriftsteller in den Pulten derselben vergebens die Veröffentlichung erwarten. Wir haben in diesem Augenblicke allein neun Manuscripre verschiedener Autoren vorliegen, von welchen wir mindestens sieben den Werth der Veröffentlichung und eine heilsame Wirkung für daS Judenthum und seine Bekenner zusprechen müßten, ohne die Aussicht für sie zu haben, daß fie jemals das Licht der Welt erblicken werden. Denn daS jüdische Publikum, im Allgemeinen zum Lesen wenig und zum kaufen von Büchern noch weniger geneigt, gicbt den Buchhändlern nur selten die Bürgschaft, daß das Buch seine Kosten abwerfen, ober gar einen Gewinn ertragen werde. Alle Bemühungen der letzten zwei Decennien haben nur dahin gefiihrt, die Aussichten für die jüdische Literatur eher trüber als Heller erscheinen zu lasten. Es find daher in zwei Beziehungen die größten Anstrengungen zu machen: 1) den jüdischen Schriftstellern die Möglichkeit, ihre Werke zu veröffentlichen, und einen guten Lohn dafür, 2) den Büchern einen größtmöglichen Leserkreis zu schaffen. Beides ist auf die leichteste und dauerndste Weise durch den folgenden Entwurf zu bewirken, dessen Hauptgedanken wir zwar schon vor mehr als einem Jahrzehent ausgesprochen, den wir aber jetzt auSgebilbrter und erfahrungsmäßiger zu kräftiger Ausführung vorlegen. $. 1. ES wird eine israelitische Literatur- Gesellschaft zur Veröffentlichung von Schriften, welche daS Judenthum in allen seinen Beziehungen zum Inhalt haben, und zur Beförderung jüdischliterarischer Zwecke gegründet, tz. 2. Jeder, welcher einen jährlichen Beitrag von zwei Thalern zahlt, ist Mitglied derselben für daS laufende Jahr, und erhält ein darauf lautendes Diplom. Niemand ist verpflichtet, länger als ein Jahr der Gesellschaft anzugehören, noch irgend eine andere Leistung außer genanntem Beitrage zu übernehmen. §. 3. Sobald und so lange 400 Mitglieder vorhanden, ist die Gesellschaft in Bestand. §. 4. Von dem ganzen Ertrage der Beiträge werden Schriften obenbezeichneter Art (§.!), theilS belehrenden, theilS unterhaltenden Inhalts, den bezüglichen Schriftstellern gegen angemessenes Honorar im Manufcript abgekauft und durch den Druck veröffentlicht, und zwar so, daß bei der Mindestzahl von 400 Mitgliedern Schriften von ungefähr 40 Bogen jährlich zusammen geliefert, und mit der wachsenden Zahl von Mitgliedern bis zu 80 Bogen jährlich gesteigert werden. Z. 5. Von allen durch die Gesellschaft veröffentlichten Schriften erhält jedes Mitglied gratis und kostenfrei ein Eremplar, und werden jedem solcher Werke die Namen sämmtlicher Mitglieder LeS laufenden Jahres vorgedruckt. §. 6. Sobald vermittelst einer größeren Zahl von Mitgliedern die Bogenzahl der jährlich zu liefernden Schriften 80 erreicht hat. so wird der Ueberschuß verwendet: a) jüdische Volksschriften anzukaufen und zu möglichst wohlfeilen Preisen zu verbreiten; b) jüdisch-literärische Unternehmungen und Forschungen zu unterstützen, sowie verdienten jüdischen Gelehrten in Fällen der Noth eine Unterstützung zu gewähren. §. 7. Von den von der Gesellschaft veröffentlichten Schriften wird zwar eine angemessene Zahl Exemplare mehr abgezogen, als die Zahl der Mitglieder beträgt, fie dürfen aber innerhalb der ersten fünf Jahre nach ihrem Erscheinen nicht einzeln verkauft, sondern nur ein Eremplar der Schriften jedes JahreS zusammen gegen einen anderthalbfachen Jahresbeitrag abgelaffen werden. Aller hierdurch später eingegangene Ertrag wird zu der Einnahme deS laufenden Jahres zur Verwendung für dasselbe zugeschlagen. §. 8. In jeder Stadt, in welcher eine größere jüdische Gemeinde, sowie in der Mitte eines größer» Kreises wird rin Agent der Gesellschaft zur Förderung ihrer Zwecke, zur Entgegennahme der Beiträge und zur Ablieferung der Schriften bestellt, möglichst ein jüdischer Buchhändler, welchem eine angemessene Provision bewilligt wird. §. 9. Die oberste Leitung der Gesellschaft geschieht a) durch ein So mit 6 von 3 Mitgliedern, welchezunächst aus dem Gründer der Gesellschaft und zweien anerkannten, mit dem allgemeinen Vertrauen versehenen, bewahrten jüdischen Literaten besteht, und in Zukunft nach dem Austritt eines derselben durch die Wahl der beiden übrigen sich ergänzt; d) durch eine Controle, welche in den Chefs dreier gcach-