Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 45 (31.10.1853)
- Date
- 1853-10-31
- Page
- Seite 575 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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575 Miethzins richtig zahlt; niemals darf der Zins selber erhöht werden; der Jude kann nach seinem Willen das HauS verändern und erweitern. Man nannte und nennt dieses noch heute bestehende Recht das ^us Gazzagä. Kraft desselben ist der Jude des Ghetto im Erbbcsitz des Micihkonrrakts, und darf diesen an Verwandte oder andere vererben oder verkaufen; und noch heutiges Tages gilt es als eine köstliche Habe im Besitz des .fas Gazzagä zu sein oder vielmehr eines erblichen Mietkontrakts, und hoch gepriesen ist das Judenmädchen, welches ihrem Bräutigam als Mitgift ein Dokument Gazzagä aufzuweiscn im Stande ist. So ward durch dieses wohlthätigc Gesetz dem Juden Roms ein Dach gegeben, welches er gewissermaßen das Seine nennen durfte, und wurde er vor dem Glend willkürlich auscrlcgtcr Obdachlosigkeit gesichert. Die Bulle Pauls Carasfa bestätigte Pius V. Ghislicü, ein Piemvntcse, im Jahre 1566, und erließ strenge Ver» Ordnungen gegen das Herumschweiscn der Juden, welchen befohlen ward, mit der Nacht jedesmal im Ghetto sich wieder cinzufindcn. Denn nach 'Ave Maria schloffen sich unerbittlich die Thorc des Zwingers, und Strafe rraf den draußen Ergriffenen, wenn es ihm nicht gelang, durch Geld die Wächter zu bestechen. Im Jahre 1569 untersagte derselbe Papst den Juden in anderen 'Städten des Kirchenstaates zu wohnen als in Rom und in Ancona, da sie vordem auch in Bcncvento und in Avignon geduldet waren. Aber kaum war sein Edikt erlassen, als Sirius V. Pcrctli es wieder umstieß und in das Ghcttoelend einen Schimmer von Hoffnung und Menschlichkeit fallen ließ. Der Wechsel der Päpste ließ überhaupt alle Zustande Roms wechseln wie in einer Tombola, einem ^otteriespielc. SirluS V., ein Mann mit menschlichen Empfindungen, glücklich, geistreich, der Erneuerer Roms, dessen Name fast jede Straße und jeder Bau ins Gedächtniß ruft, fühlte Erbarmen mit dem Volk Israel. Also erließ er im Jahre 1586 die Bulle: Christiana juetas infelicem llebracorum sialum conmiiserans, worin er die früheren Privilegien der Juden erneuerte. Er erlaubte den Hebräern frei im römischen Sraarc zu wohnen, das heißt in Len gemauerten Orten, den Städten und Kastellen. Er erlaubte ihnen jedes Gewerbe und jedes Geschäft zu treiben, außer dem Wcinschank, dem Getreide- und Fleischhandel. Er gestattete ihnen den freien Verkehr mit den Christen, so daß sic sich selbst christlicher Dienste bedienen durften, ohne jedoch christliche Dienstboten halten zu dürfen. Er sorgte für größere Bequemlichkeit ihrer Wohnungen; er gestattete ihnen großmüthig so viel Schulen und Synagogen als sie ihrer bedurften; er erlaubte ihnen die Anlegung ^on hebräischen Bibliotheken. Er untersagte cs die Juden an ihren Festtagen vor das Gericht zu laden; er schaffte das Judaszeichcn ab; er verbot Judcnkindcr mit Gewalt zu taufen, oder reisende Juden mit außerordentlichen Wcgelasten zu plagen. Er ermäßigte den Tribut und setzte ihn auf ein geringes Kopfgeld herab, außer den Gebühren, die er ihnen für die karnevalischen Pallii auferlcgte. So gab der glückliche Sirtus der Welt das Beispiel eines christlichen Papstes, und segnete sein Andenken für alle Zukunft, so daß das, was er für die Juden aus eigener Großmuch rhar, eine bleibende Zierde seines Namens ist. (Fortsetzung folgt.') i » t i p f tt nt» Zur Wurnung. Die „Voss. Zeit." enthält unter den „Gerichtsverhandlungen" Folgendes: Ein jüdischer Kaufmann und dessen Sohn waren wegen Störung des öffentlichen Gottesdienstes zur Untersuchung gezogen. Es wurde nämlich in der Synagoge das Todrenfcst gefeiert und dabei von dem jüdischen Gelehrten die Gebete für die Verstorbenen vorgebetet. Wer nun für die Verstorbenen ein Gebet sprechen lassen wollte, hatte nach einem gefaßten Beschluß der Gemeinde 2 Szr. 6 Pf. zur Kasse zu zahlen. Angeklagter und dessen Sohn gehörten auch zu dieser Gemeinde, erstcrer weigerre sich aber diese Steuer zu bezahlen, indem er erklärte, daß er nicht für seine Eltern beten lassen wolle, sondern dies selbst vcrrickicn würde. Als nun von dem jüdischen Gelehrten, in Folge dieser Erklärung die Namen der Eltern des Angeklagten aus dem Gebete fortgclaffcn wurden, entriß derselbe nach Beendigung des Gebets dem Vorsteher der Gemeinde die Tafel worauf das Geber geschrieben steht, und welche derselbe forrsctzen wollte, während der Gottesdienst seinen Fortgang nahm. Hierbei schrie er, indem er zwei Mal heftig auf den Almemmer (Tribüne worauf die Tora verlesen wird) schlug: „ich habe eben so viel Recht wie jeder andere Eigenthümcr." Sein Sohn hielt bei diesem Akte den Gemeindevorsteher am Rocke fest. Der Staatsanwalt beantragte Beide wegen Störung des Gottesdienstes einer im Staate bestehenden Rcligions-