Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 38 (12.9.1853)
- Date
- 1853-09-12
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No. 38 xm Jahrgang. Allgemeine Zeitung des Iudcnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redaktion: irr. Ludwig Philippfon, Dr. V. Meyer, Rabbiner z« Magdeburg. v erantwortticher Redakteur. Leipzig, den 12. September 1853. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 78 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s.w. rnnfaffe». In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 g<Sr.) für sechs Monate—22>/r Ngr. (18 g@r.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Jeitungs-Erpeditionen nehme» Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat fich die königl. sachs. Jeitungs-Erveditio» allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Frankfurt, Bad Homburg, aus dem Großhcrzogthum Weimar, Hamburg, aus Mecklenburg-Schwerin, aus Baiern. Preußen: Berlin. Oesterreichischcr Kaiserßaat: aus, Mähren, Pirnitz. Polen: Warschau. Donaufärstenthümer: aus der Moldau. Indien: Singapore. Amerika: Birmingham. Literarische Nachrichten: Biblisch -talmudische Medizin. (Fortsetzung.) Korrespondenz: Lengsfeld. Äultusreform. Geschichtliches. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Frankfurt, 25. August. Unser Senat scheint nunmehr allen Ernstes zu beabsichtigen, die bei demselben vorliegenden Gegenstände in Betreff unserS Gemeinwesens zur Erledigung zu bringen. Das die Erweiterung der bürgerlichen Rechte der Israeliten betreffende und mit der Genehmigung deS gesetzgebenden Körpers schon versehene Gesetz kommt nach der heute im Amtsblatts erschienen Bekanntmachung am 5. und 6. Sept. zur mündlichen Abstimmung in der Bürgerschaft. lFr. I.) —. Das „Amtsblatt der fteien Stadt Frankfurt" theilt den Gesetzentwurf mit, welcher der Bürgerschaft (in drei Abtheilungen stimmend) vorgelegt werden oll, mit dem Schlußwort: „Wir hegen das Vertrauen, daß löbliche Bürgerschaft nicht verkennen werde, daß die Herbeiführung der beantragten Verfassungsänderung auf dem eingeleiteten verfassungsmäßigen Wege vorzugsweise geeignet sei dürfte, sämmtliche Staatsangehörige zu einträchtigem Zusammenwirken zum Besten der Vaterstadt zu vereinigen und daß sie demgemäß dem anliegenden Gesetze ihre Zustimmung nicht versagen werde. Frankfurt a. M., den 23. August 1853. Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt. Der betreffende Gesetzentwurf enthält folgende Bestimmungen: §. 3. Neben der den ftankfurter Bürgern israelitischen Religionsbekenntnisses zustehenden Rechtsgleichheit in privalbürgerlicher Hinsicht, werden die staatsbürgerlichen Rechte derselben dahin erweitert: 1) Bei der Wahl der 75 Mitglieder des WahlkollegS, welche nach den Bestimmungen der Art. 10, 11 und 12 der KonstitutionSergänzungSakte vom Jahre 1816 45 Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung aus der Bürgerschaft, die nicht dem Senate oder der ständigen Bürgerrepräsentation angehören, zu wählen haben, und bei der Wahl dieser 45 Mitglieder selbst, soll den israelitischen Bürgern das Wahlrecht und die Wählbarkeit gleich den christlichen Bürgern, jedoch unter der nähern Bestimmung zustehen, daß von dem Wahlkolleg nicht mehr als 4 israelitische Bürger zu Mitgliedern der gesetzgebenden Versammlung gewählt werden dürfen; 2) den Bürgern israelitischen Reli-