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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-06-27 · Heft 27 (27.6.1853) · p. Seite 329

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 27 (27.6.1853)
Date
1853-06-27
Page
Seite 329 (sequence 3)
Language
German
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329 achtung machen, daß die Israeliten nur ungern sich für den Verrieb solcher Gewerbe entschließen, welche eine größere Anstrengung erfordern. So befinden sich unter den Gewerbenden des JahreS 1852 nur: Maurer und Steinhauer: Meister — keiner. Gesellen und Lehrlinge . . 5 - 5. Zimmerleute: gar Keiner. Schlosser: Meister. 4 Gehülsen und Lehrlinge . . 13 - 17. Huf- und Waffenschmiede: Meister — keiner. Gehülsen und Lehrlinge . . 2 _ 2. Leider kommt es auch häufig vor, daß Solche, welche ein ordentliches Gewerbe ergriffen haben, selbst dann noch, wenn sie schon im Besitze deS Meisterrechts sich befinden, davon zurücklreren, und dem Schacher- oder dem Pferde- und Viehhandel oder einem andern im Umherziehen betriebenen Geschäft sich hingeben. Allein dem ungeachtet ist ein bedeutender Fortschritt zum Besseren im Lauf der Zeit von 24 Jabren nicht zu verkennen, auch ist anzunehmen, daß derselbe noch bedeutender sein würde, wenn nicht dasGesetz demGewerbetrieb und derUebersiedlung manche Hemmnisse in den Weg gelegt hätte." Aus dem Entwürfe heben wir folgende Bestimmungen hervor: Art. 1. Zeder württembergische Jsraelite kann von jeder Gemeinde deS Königreichs zu jeder Zeit und unter allen Umständen in daS Bürgerrecht ausgenommen werden. Die unfreiwillige Aufnahme in das Bürgerrecht einer Gemeinde kann einem Israeliten, welcher die allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse zur Zwangsübersiedlung besitzt, nur versagt werden, falls derselbe in den letzten seinem Aufnahmegesuche vorangegangenen zehn Jahren, wenn auch nur zeitweise, ein Schachergewerbe (Art. 8) betrieben hat. Art. 3. Die Besugniß eines Israeliten zum Aufenthalt in einer Gemeinde, welcher er weder als Bürger noch als Beisitzer angehört, richtet sich nach den allgemein gesetzlichen Bestimmungen. Außer den in diesen genannten Fällen kann, und, wenn der Gemeinderath Einsprache macht, muß der Aufenthalt in der Gemeinde dann versagt werden, wenn der Jsraelite entweder in den der Veränderung des Aufenthaltsortes vorangegangenen zehn Jahren, sei eS auch nur zeitweise, ein Schachergewerbe betrieben hat, oder nach der Aufenthaltsveränderung einem solchen sich hingiebt. Art. 7. Zu allen ordentlichen bürgerlichen, zünftigen oder nichlzünsligen Gewerben, insbesondere zum Betriebe des Ackerbaues, der Handwerke, der Fabriken und Manufakturen, des ordentlichen Wechsel-, Groß- und Detailhandels ist jeder Jsraelite unter Beobachtung der in der allgemeinen Gesetzgebung dafür vorgeschriebenen Bedingungen befähigt. Art. 8. Zu den Schachergewerben sollen gezählt werden: 1) dieHausirgewerbe, soweit zu denselben staatSpolizeiliche Erlaubnis erforderlich ist (Verfügung in Betreff des HausirwesenS vom 5. April 1851 §. 1); 2) der Trödelhandel (Kauf und Verkauf alter Maaren); 3) das Leihen auf Faustpfänder; 4) die Mäcklerei jeder Art, wofern nicht der Jsraelite, der sie treibt, obrigkeitlich dazu ausgestellt ist; 5) das sogenannte Vichverstellen. Die Bestimmungen über das Schachergewerbe finden auch auf Denjenigen Anwendung, der sich dabei als Gehülfe betheiligt. Art. 10. Der Jsraelite, welcher ein Schachergewerbe betreibt (Art. 8), ist zu Ausübung der Rechte deS Gemeindebürgers, es mögen ihm diese vermöge der Geburt oder vermöge der besondcrn Aufnahme zuftehen, nicht berechtigt und insbesondere von dem Genüsse der bürgerlichen Nutzungen und der Gemeinde- Wahl- und Wählbarkeirsrechte ausgeschlossen. Auch kann derselbe nicht Geschworener sein. Art. 11. Dem Schacherhändler wird die Ansassigmachung und Verehelichung erst nach vollendetem 35. Lebensjahre gestaltet. Vor Erreichung dieses Alters kann ein Jsraelite, der den Schacherhandel getrieben, nur alsdann zur Ansässigmachung und Verehelichung zugelassen werden, wenn seit der Zeit, da er in der Schachcrlifte

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