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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-06-14 · Heft 71 (14.6.1838) · p. Seite 288

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 71 (14.6.1838)
Date
1838-06-14
Page
Seite 288 (sequence 4)
Language
German
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288 geschrieben, von einer geschickten Hand, und der Mann weiß Viele-. . > Obgleich der Vers, in der Vorrede sich verwahrt, daß ferne Bogen gar keine Ironie enthalten — so ist daö eben Ironie, und eben darum da- Ganze Ironie. — Er hält den Gegnern der Emancipation, namentlich den sächsischen Anti-Petitionnairen die ganze Nichtigkeit ihrer Gründe, und die Schattenhaftigkeit ihrer eigennützigen Furcht vor. Allerdings trägt der Verf. oft zu grell auf, und namentlich sind die Witze von dem specifischen Gerüche biö zum Ekel wiederholt und in die Länge gezogen. Aber einige gute Witze kommen jedenfalls darin vor. Man sieht übrigens leicht, daß der Verf. kein Jude. S. 15) Verhandlungen der Ständeversammlung deö GroßherzogthumS Baden im Jahre 1833 über die bürgerliche Gleichstellung der Staatsbürger. Israelitischer Religion mit den Staatsbürgern Christlicher Religion. Karlsruhe, Verlag von R. D. Marx. 1834. S. 219. Mit einem Anhänge: Gehorsamste Vorstellung an die hohe zweite Kammer der Standeversammlung rc. Verfaßt vom Oberrath Epstein. S. 36. Große Interessen fordern große Anstrengungen, und bringen große Resultate. Man braucht nur diese Schrift an- und in dieselbe hinein zu blicken, um daö rege Leben, das insbesondre die baden'schen Juden bewegt, zu bewundern. Diese Schrift wird stets ein ehrwürdiges Document jüdischen StrebenS in unsrer Zeit und vieler christlichen Freisinnigkeit neben eben so vielem Vorurtheil sein. Die vorliegende Schrift beweist vor Allem, daß die rechtliche Anerkennung durchaus nicht mehr zweifelhaft ist, daß aber daö Recht noch nicht so viele Herrschaft über die Menschen, selbst ausgezeichnete, hat, um sie zur'Erfüllung desselben zu bringen. Nicht einen einzigen haltbaren Grund gegen die Emanciation kann man in diesem Buche ausgestellt finden: wohingegen ie tüchtigsten Männer die Gründe dafür auf einander häufen. Denn Niemand wird die Klopffechterei v. Rottek's für Gründe und Grundsätze halten, der uns lebhaft an die frühere Zeit erinnerte, wo das Sprüchwort gewöhnlich war: „Schlägst Du meine Juden, schlag' ich Deine Juden!" Denn darauf läuft eS hinaus, wenn er meint, so lange dem deutschen Volke keine Preßfreiheit gegeben, so lange brauchte man die Juden nicht zu emancipiren. Was meinte Herr v. R. wohl dazu, wenn man nach ähnlicher Weise schließen wollte: „So lange Herr von Rottek noch nicht Minister ist, so lange soll sein Staatölexikon verboten sein," oder Aehnlicheö? Doch wohin bin ich gerathen. Indem wir unS Vorbehalten, eine Chrestomathie aus diesem Werke bei irgend paffender Gelegenheit zu entnehmen, wollen wir hier nur den Inhalt angeben. I. Abschnitt. 1. Erlaß deö hochpreißl. Ministeriums an den Oberrath der Jsr., die Einberufung einer Versammlung von israelitischen Abgeordneten, in Folge der Adresse der zweiten Kammer vom 6. Juni 1831. 2. Vortrag deS HberrathS deshalb, dahin lautend, daß, wenn die Versammlung über religiöse Angelegenheit absprechen soll, sie iricompetent sein würde, wegen Beratung bürgerlicher Verhältnisse sie aber höchst wünschenöwerch wäre. 3. Verfügung deö Minist., daß sie unter diesen Verhältnissen nicht statt finden solle. II. Abschnitt. Eingaben an die beiden hohen landständischen Kammern, a) Deö Dr. jnr. Ladenburg in Mannheim an die erste Kammer, Kl einer großen Anzahl von israel. Staatbürgern auö CarlSruhe, Mannheim, Heidelberg, Schwatzingen, Ladenburg, Leimen rc. an die erste Kammer, e> deS OberrathS Epstein an die erste Kammer, <3) e) und f) von diesen an die zweite Kammer. III. Abschnitt. Verhandlungen der hohen ersten Kammer. 1) PetitionSbericht. 2) Petitions -CommissionS-Bericht. 3) Verhandlungen. Die Majorität der Comm. schlägt vor, die Petition dem Staatsministerium mit Empfehlung zu übergeben; die Minorität mit besonders angelegentlicher Empfehlung: dieser letztere Vorschlag wird angenommen. IV. Abschnitt. Verhandlungen der hohen zweiten Kammer. PetitionS-CommissionS-Bcricht der Majorität: „zur Tagesordnung uberzugebcn;" der Minorität: „die cingckemmenen Petitionen dem großh. StaatSm. zu dem Ende zu überweisen, um ein angemessenes, durch die Zeit und Gerechtigkeit geborenes Gesetz über die Emancipation der Juden auf sachgemäßem Wege vorzubereittn." Dieser letztere Vorschlag wurde mit 35 gegen 15 Stimmen verworfen. (Bei den Verhandlungen im Jahre 1837 wurde derselbe Vorschlag mit 36 gegen 20 Stimmen, also mit gutem Anwachs, verworfen). V. Abschnitt. Verhandlungen beider hohen Kammern über die Aufnahme von Beiträgen zu den Kosten des israelitischen Kultus in das Staatsbudget. Nach dem Vorschlag der Regierung von 1500 Fl. jährlich. Bekk schlagt 2000 Fl. vor. (Er beruft sich dabei auf die würtem be rgischeu Stände, die den Regierungsvorschlag von 1200 Ft. auf 2400 Fl. erhöht, obgleich im Würtembergischen nur die Hälfte von Juden, alö in Baden leben sdort 9000, hier 18000)). Obgleich Schaaff, Welker, Rettig v. K. ihn unterstützen, wird der Antrag von 1500 Fl. angenommen. Dieser wird ebenfalls von der ersten Kammer angenommen. 8. 16) Systematische Darstellung der in Betreff der Juden in Mähren und im k. k. Antheile Schlesiens erlassenen Gesetze und Verordnungen. Von Hieronymus van Scari, Dr. jnr. Prof. :c. Brünn, in Commission bei Seidel. 1835. S. XX. und 260. 8. DaS vorligende Werk ist, wie der Titel sagt, eine systematische Darstellung der Gesetzgebung über die Juden.Mährens und österr. Schlesiens. Obgleich der Verf. dabei historisch zuwege geht, und immer erst die früher und dann die gegenwärtig gilti- * gen Gesetze gibt, so sollte sie doch keine Geschichte der mährischen Juden, und eben so wenig eine kritische Beleuchtung der Gesetzgebung sein. Eö ist eine einfache Relation, und als solche zu würdigen. Um so weniger fühlen wir unS hier aufgelegt, die kritische Beleuchtung binzuzufügen, denn in welches immense Gebiet würde uns diese einführen '! — Die Verdienste einer solchen systematischen Darstellung müßten denn sein: 1) die richtige systematische Einteilung und Stellung der einzelnen Rechtsgebiete; 2) die sichere Aufreihung der früheren, die bestimmte Anfübrung der gegenwärtigen Gesetze; 3) eine leichte Übersichtlichkeit. Diese Verdienste mußten in desto hellerem Lichte erscheinen, je complicirter die Gesetzgebung ist, und je mehr diese auS dem vorhandenen Convolut gezogen werden mußlew Glücklicherweise können wir lalle diese wesentlichen Verdienste dem vorliegenden Werke im vollen Maße vindiciren, und müssen dem geehrten Verf. eben sowol den allgemeinen Dank, als den fpeciellen unsrer mährischen Glaubensgenossen zusichcrn, die über ihren RechtSzustand wol erst durch dieses Werk sich ganz klar geworden. Der Verf. beginnt mit den äußerlichen Verhältnissen, nehmlich denen der Bevölkerung, an die sich vermöge der Eigentümlichkeit der mährischen Gesetzgebung von dm Familienstellen der Abschnitt über die Juden eh en schließen mußte; fährt dann mit der in n er n Verfassung fort, alS von der Gemeindeverfassung, - den Aufenthalts-Verhältnissen, den ReligionS- und UnterrichtS- Verhalmiffen; dann geht er über, zu den staatsbürgerlichen Verhältnissen, und endigt mit den besonder» Steuern der Juden. Er handelt alle diese Gegenstände mit gleicher Gründlichkeit und Umsicht ab, und eö laßt diese Schrift alö Monographie nichts zu wünschen übrig. Leider! hat die Schrift, die Commiffionö-Artikel war, noch nicht Verbreitung genug gewonnen, und wollen wir sie daher dringend empfehlen.« Zu diesem Ende werden wir in nächster Zeit auch einige Anzüge heranbringen. P. (Fortsetzung folgt). Redacteur: Dr. L. Philipps»«. - Verlag von Baumgartners Buchhandlung. — Druck von I. ». Hirfchfeld.

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