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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-12-05 · Heft 106 (5.12.1837) · p. Seite 422

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 106 (5.12.1837)
Date
1837-12-05
Page
Seite 422 (sequence 2)
Language
German
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423 Politische Controls MitLheilungen aus Hamburg. (Schluß von No. 97.) Die Stiftungen und Vereine haben ihre eigmen Verwaltungen nach verschiedenen Graden und Formen. Folgendes sind die vornehmsten derselben: 1) Der neue Tempel-Verein. 2) Die allgemeine Beerdigungs-Brüderschaft (OK. K. de Kabranim), bestehmd aus ungefähr 400 Mitgliedern, welche um Gotteslohn bedienen. Die Gemeinde hält 2 Leichen-Wagen und einen für Kinder. Die Beerdigungen geschehen nicht früher als 24 Stunden nach dem Tode, in ungehobelten Sargen, und eine Leiche wird immer dicht an die andere gelegt; reservirte Plätze (Karka bethula) kosten fünf Thaler. Acht bis zwölf Kabranim gehen in schwarzen Mänteln paarweise hinter dem Leichenwagen. 3) Die neue Beerdigungs-Gesellschaft begräbt 3 Tage nach dem Tode durch besoldete Todtengräber, brnrn jedoch zwei Mitglieder aus der Gesellschaft als Jnspectocen verstehen. Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beittag. Die Cerenponim, die Wagen rc. sind völlig wie bei der andern Brüderschaft.^ 4 — 6) Drei Klausen, jede mit zwei Klausrabbinern. Davon sind zwei Testaments - Stiftungen und eine, die vereinigte alte und neue Klause, bestehet' durch bedeutendes Grundvermögen und durch eine Anzahl Contribuenten. 7 — 10) Der öffentlichen Schulen sind vier, nämlich die Talmud-Thora, mit 180, die Freifchule mit 120 und zwei Mädchenschulen mit 200 Schülern. 11) Der Verein zur Beförderung nützlicher Gewerbe, mit beiläufig 4000 Mark jährlicher Einkünfte, worunter eine Subsidie von der Gemeindekasse. 12—14) Drei Krankenpflege-Gesellschaften zu gegmseitiger Hilft, meist von unverheiratheten Leuten. 15 und 16) Zwei Gemiluth-Chassadim und Misehruorotb - Brüderschaften zum Beistände Agonisirmder und -Sterbender. Ferner die Vereine: 17) zum Behuf von Torf-Vertheilung, 18) für Wöchnerinnen, 19) für Be kleidung der. armen Schulkinder, (Frauen - Verein, Mädchen - Verein), 20) jür Stipendien, 21) jür alte Witwen und Jungfern (Schillings- Verein), 22) für Stellvertreter, 23) fiür Greife (masebewetb sekeoüu), 24) zur Ausstattung armer Bräute (Cheaaaatb ' kallah) u. f. w. außer einer Anzahl Chebrotb, die bloS kleine Betzimmer halten und bei Trauerfällen Minjan liefern. Direct influirt der Gemeindevorstand nur auf die Beerdigungsgesellschaften und einigermaßen auf die öffentlichen Schulen, von denen eine weibliche völlig unter dessen Botmäßigkeit. und Comptabilität steht, die Freischule blos eine Subsidie erhält, und die Talmud-Thora, obzwar wie jme im Besitz eines geräumigen Hauses, nahmhaster Kapitalien und zahlreicher Contribuenten, doch zum größten Theile aus der Gemeinde-Kasse unterhalten wird, daher die Schul- Proviforen (Gabaim) auch von der Gemeinde ernannt werden, und der Chacharn als »Ephorus« die Direction präsidirt. Beide Institute, die zusammen an 18,000 Mark verausgaben, kann man gute Bürgerschulen nennen, die, obgleich in ihrer Bchandlungsweise des jüdischen Elements und der Religionslehre sehr divergirend, die künftige Brauchbarkeit der Jugend mächtig befördern. Namentlich ist die T. T. Schule seit einer Reihe von Jahrm im steten Fvrtschreiten im Sinne des gegenwärtigen Zeitgeistes begriffen. Die Aufnahme ist in allen diesen Schulen an gar keine Bedingungen als an das Jndigenat geknüpft, und die Freischule nimmt auch bezahlende Schüler auf. Privatschulen jür Knabm existiren acht mit etwa 350 Schülern, und außerdem besuchen viele Knaben christliche Schulen; jüdische Mädchenschulen von Belang sind nicht vorhanden.' Uebrigens hat Hamburg überhaupt kein Schul- Gesetz: die christlichen Lehrer sind zwar in Betteff des Religions-Unterrichtes und darauf folgender Confirmation dm Hauptpastoren untergeben, die jüdischm hingegm werden einem Examen oder sonst einer Aufsicht unterworfen; blos die freie Concurrenz regelt sie. Eben so findet auch jür die Kinder keine Schulpflichtigkeit statt, die man fteilich dm Judm auch wohl nirgms durch Staats-Gesetze aufzulegen Veranlassung hat. Eine besonders wichtige Hilfs-Anstalt ist das Vorschuß- Institut, früher ein Zweig des Armm- Collegiums, doch jetzt davon getrennt. Hier könnm ansässige Personm, die ein regelmäßiges Geschäft tteibm, gegm Bürgschaft zinsfteies Darleh» von 15 bis 500 Mark erhalten, welches sie in wöchmtlichm Ratm von je 1 Schilling auf 2 Mark — Profefsionisten nur 1 Schilling auf 3 Mack — zurückzahlen. Der Anleiher kann nach Beliebm einen, zwei, drei oder noch mehrere Bürgm jedm für seinen Antheil stellm. Es giebt hier viele Familien-Väter, die vermittelst dieser Anleihen seit vielm

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