Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 98 (16.11.1837)
- Date
- 1837-11-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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I. Jahrgang. NLL^§MLtzNS Nv. 98. Zeitung -es Zudeuthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Kömgl. Sächsischer aüergnädigstrr Coacessio«..) Leipzig, den 16. November 1837. Politik. Zeitungsnachrichten. Dresden, 26. Oct. (Privatmitth.) In meiner Miltheilung vom 8. Sept., welche in No. 75. Ihrer Zeitung abgedruckt ist, hatte ich Ihnen berichtet, daß die Berathung über das Gesetz »die bürgerlichen Verhältnisse der hierländischen Juden betreffend« nunmehr in beiden Kammern beendigt fei, und der besagte Gesetzentwurf unverzüglich vermittelst einer ständischen Schrift an die Regierung gelangen werde. — Hierzu kann ich Ihnen heute noch folgende Erläuterung geben, welche einen Gegenstand betrifft, der, nachdem man die Berathung - schon für beendet hielt, wiederum zur Sprache kam, und .endlich auf eine der Rechtscrweitcrung der Israeliten günstigere Weife enffchieden ward. — Sie und Ihre geneigten Leser werden sich erinnern, daß, um den zwischen beiden Kammern obwaltenden Differenzpunkt wegen Zulassung der Juden zur Advocatur auszugleichm, die Vereinigungs - Deputation sich — nach Angabe in meiner letzten Mittheilung — dafür entschied, im Gesetze zwar das Verbot der Zulassung kuizubebalten, dahingegen in der ständischen Schrift (die nur in den Landtagsakten abgedruckt wird, aber nicht durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kennmiß des Landes gelangt) der Regierung das Dispcnsations - Recht — in einzelnen Fällen von jenem Verbote abgehcn zu dürfm — eiuzuräumcn. Die erste Kammer war jenem Gutachten beigettetm, in der Voraussetzung, daß sowohl die Vereinigungs- Deputation als die 2. Kammer es im ebenerwähnten Sinne nehme. — Als nun aber der Referent der 1. Kammer die ständische Schrift und Erklärung über das Gesetz gefertigt hatte, und solche verfassungsmäßig der Deputation der 2tm Kammer zur Gcncbmigung vorlegte, enttüstete sich Letztere, eine Bestimmung im Gesetze zu findm, wozu die 2. Kammer ihre Zustimmung weder gegeben babe, noch geben werde. Fern sei cs von Letzterer, meinte die Deputation, im Jahre 1837 ein Gesetz anzunehmen, nach welchem die Juden von der Advocatur ausgeschlossen werden sollen! Der Sinn der von der Pereinigungs - Deputation und der 2. Kammer angenommenen Fassung gehe vielmehr dahin, im Gesetze sich garnicht über die Advocatur auszusprechen; als -wissenschaftliches Gewerbe würde solche demnach den Juden gestattet fein. — Um nun aber jeden -Zweifel darüber zu beseitigen, solle in der ständischen Schrift ausgedrückt werden, »daß die Staarsregierrmg befugt sei, in vorkommenden Fällen Juden zur Advocatur zuzulassen.« Wolle die 1. Kammer bei ihrer beschränkenden Bestimmung im Gesetze verharren, so würde, wie -die Deputation sich überzeugt habe, die 2te Kammer das ganze Gesetz ablehneu. — Nach diesen Demonstrationen sah sich denn die hohe 1. Kammer genöthigt, die Sache am 29'. Sept. nochmals vorzunehmen; es entstand wiederum eine warme Debatte, wobei nächst dem Bürgermeister Ritterstädt, vorzüglich Se. Königl. Hoheit Prinz Johann und Bürgermeister Hübler der günstigerenFassung das Wott redeten, und endlich, ttotz der. Ennvendpngen Schills und Zieglers, die Kammer m it 5 Stimmen von ihrem früheren, am 8. Sept. gefaßtaErschlusse wieder abging, und das Gesetz ganz so, wiL^die Deputation der 2. Kammer es wünschte, annahm.*) "X. Ist es schon an sich selten oder vielleicht ein^g m d«. Geschichte des sächs. Landtages, daß ein Gegenstand,^w«üb«r $ in einet Stammet bereits die ständische Erklärung gefevttz^wa^ nochmals in Berathung gezogen wird, so ist dieß beiowfer Angelegenheit um -so bemerkenswetther, da es -eine Interpretation zu Gunsten der Juden betrifft! Um so mehr muß man daher den ächt humanen Sinn der 2. Kammer und ihrer Deputation öffentlich anerkennen, daß sie, um der in gewissen Regionen so sehr verachteten, von Manchen gefürchteten Juden willen, sich nicht scheuere, ihre ausgesprochene Ansicht der 1. Kammer gegenüber mit edler Festigkeit siegreich zu behaupten. — Die Advocatur — diese Stufe zu dm politischen Rechten — ist nun dm Judm in Sachsen gerettet; denn, wie Refermt Bürgermeister Ritterstädt in der 1. Kammer zuletzt sich ausdrückte, »wenn ein junger Mann, der dem jüdischen Glauben angehört, sich dm juristischm Studim widmet, das Seinige lernt, und sich so beträgt, daß die Regierung kein Bedenkm ttagcn kann, so glaube ich allerdings, wird der wohl allemal die Dispensation erlangen können.« — Noch muß ich Ihnen mittheilm, daß Professor Krug in Leipzig, welcher in seinem Henvtrkon erklätt hatte, für dm Fall, daß die sächs. Kammern die Errichtung einer katholisththeologischen Facultät zu Leipzig nicht. genehmigm würdm, ein zu diesem Behufe bestimmtes Capital von 500 Thlr. dem Mendelssohn-Vereine zu Dresdm überlassen zu wollen, nunmehr an die Verwaltung des^ nurgedachten Vereins angezeigt hat, daß, da die Errichtung jener Facultät nicht genehmigt wordm sei, die Hälfte des besagten, für den Mendelssohnverein *) Die ständische Schrift, welche die Zustimmung zu dem Gesetze nebst den beschlossenen Anträgen in der gedachten Maße enthält, ist nun auch bereits in den gedruckten Landtagsakten erschie-! nen, und vom 10. October datirt.