Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-11-02 · Heft 92 (2.11.1837) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 92 (2.11.1837)
Date
1837-11-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3224737-3224738-3224831--00599-3298923
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

.i Zchrg<«g. NLLZewerne No. 82. Zeitung des AudenthnmS. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse in Betreff von Politik, Neligio«, Sitctofut, Geschichte, Sprachsünde und Belletristik. (Mit Köaigl. Sächsischer allerMädtgster Coacestion.) Redacteur: Verlag von Dr. Ludwig Philippson, Buurngürtncrs Buchhandlung israelitischer Prediger in Magdeburg. ZU Leipgtg. Leipzig, den 2. November 1837. Diese Zeitung eri'cheint wöchentlich 3 Mal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends, und wird jährlich 78 Bögen in Quart incl. deS lkitel», Registers u. s. w. umfassen. I« Gemäßheit des Zwecks, derselben die Allgemeinste Verbreitung zu gebe», ist der Preis äustebst aredrig: mit.2 Thir. 12 Kr. für den Jahrgang — I Thlr. e Gr. für sechs Monate — iS Gr. für das Vierteljahr, angesetzt worden. Für dieses Jahr Wird keine ganzjährige Subscrivtion angenommen. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitunqserpedirionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide letztere hat stch die Kvoigl. Sachs, wohllöbl. Zeitungs - Ervedittoa allhier unterzogen. Politik. Zeitungsnachrichten. Zürich, 10. Oct. In No. 44. dies. Zeit, wurden zwei Artikel über die Plackereien, welche von Seiten des Kantons Bafel-Landschaft gegen die an der Grenze wohnenden ftanzösischm Juden ausgeübt, und von den ftanzösischen Behörden gerechter Weife entgolten wurden; auch wird man sich wohl noch der Streitigkeiten erinnern, welche die französische Regierung mit den Schweizerkantonen hatte) da diese nach einem Vertrage verbunden sind, ftanzösische Bürger in ihren Landen anstedcln zu lassen, dennoch aber ftanzösische Juden zurückwicsen, während die französische Regierung durchaus keinen Unterschied zwischen ftanzösischen Bürgern und französischen Juden machen lassm wollte; man wird sich besonders noch der herrlichen Worte des Königs Ludwig Philipp erinnern, die er bei dieser Gelegenheit aussprach, und die abermals bezeugten, wie die Intoleranz aus den Grenzen des ftanzösischm Reichs verbannt ist, — jetzt bringt die Allg. Zeit, einen, Brief aus Zürich, der dieses Verhaltniß von einer ganz andern Seite darstellt. Ec lautet: 2>Es gibt von Zeit zu Zeit Anstände wegen Niederlassung ftanzösischer Juden in der'Schweiz. In der neuesten Zeit beschwerte sich der ftanzöstsche Gesandte über Abweisung eines jüdischen Nicderlassungsgesuches durch die Regierung des Kantons Aargau. Hs mag daher nicht ohne Interesse sein, über diese Verhältnisse einiges Nähere zu berichten. Durch einen Vertrag der Krone Frankreich und .der Schweiz vom 30. Mai 1827/ welchem indessen einige der inncrn katholischen Orte überall nicht beitraten, wurde gegenseitig fteies Niederlassungscecht für die Angehörigen beider Staaten als Grundsatz ausgesprochen, und zwar so, daß die ftanzösischen Unterthanen sich in den betreffenden Schweizerkantonen und unter den gleichen Bedingungen, wie die Schweizer anderer Kantone, niedcrlassm dürfen. In vielen Gegenden der Schweiz ist man aber sehr ängstlich gesinnt gegen die Aufnahme von Juden, und weist ihre Niederlassuvgsgefuche gem von der Hand. Sind diese Juden nun ftanzösische Unterthanen, so berufen sie sich auf jenen Vertrag, und nehmen nöthigenfalls die Hilfe ihres Gesandten irt Anspruch. Es ist nun zwar ganz richtig, daß der Vertrag keinerlei Unterschied macht zwischen ftanzösischen Christen und ftanzösischen Juden, sondern ganz allgemein von Franzosen spricht. Allein jener Vertrag giebt doch den Franzosen nur das nämliche, nicht ein besseres Recht als den Schweizern. Und wenn nun ein Kanton jüdischen Schweizern anderer Kantone die Niederlassung verweigert und verweigern kann, so werden die französischen Juden sich dieselbe Maßregel gefallen lassen müssen. Daß diese Auslegung des Vertrages die richtige sei, ergiebt sich auch aus der Unterhandlung der Staaten über dm Vertrag selbst. Es erregte nämlich bei mehreren Kantonen großes Bedenkm, dem Vertrage beizutretm, und zwar eben deßhalb, weil dieselbm fürchteten, nun auch ftanzösische Judm aufnehmen zu müssen. Um diese Bedenkm zu zerstreuen, gab nun aber Hr. v. Rayneval, welcher damals unterhandelte, dm eidgmössischm Ständen in einer offiziellen Note die Erklärung, daß er zwar keine ausdrückliche Erwähnung der Judm in dem Vertrage zugeben könne, weil nach ftanzösischem Rechte alle Unterthanm, welcher Religion sie auch zugchörm, gleich seim, daß er aber allerdings den Vertrag so verstehe, daß die ftanzösischm Judm nicht anders gehaltm werdm sollm, als schweizerische Juden anderer Kantone. Sonderbarer und ungeschickterweise ist diese Note aber in der Schwerz in'keine Sammlung aufgcnommm und so selbst dm meisten Behördm gänzlich unbekannt. Nichtsdestoweniger existirt sie sicher und hebt die dießfälligen Zweifel. *) Dieses mit Bezug auf dm rechtlichen Gesichtspunkt. Um nun aber auch die moralische Seite der Hindemiffe, welche viele schweizerische Behördm solchm Niederlassungsbegehrm entgegensetzen, richtig zu würdigen, muß man beachten, daß sich bis jetzt die meiste» Kantone ganz ftei von Juden erhielten, und daher nicht wünschen können, mir in die Uebel, welche jeder Uebergang, auch *) Die folgenden Worte hat die Pre.ust Staatszeit., welche diesen Brief nach der Allg. Zeit, gab, weggelassen. D. Redaet.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.