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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-09-05 · Heft 64 (5.9.1837) · p. Seite 254

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 64 (5.9.1837)
Date
1837-09-05
Page
Seite 254 (sequence 2)
Language
German
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254 Händler und Buchdrucker Statt, zu dem Zwecke, nach stattgehabter Berathung Tag und Jahr -der Säcularfeier der Erfindung-der Buchdruckerkunft mit beweglichen Lestern festzusetzen. An dieser Berathung nahm unter. Andern auch der vr. Riesser aus Hamburg, gegenwärtig zu Bockenheim wohnend, einen lebhaften Antheil, und ttat als Redner auf. Epilog Mittheilung eines Aktenstückes aus Hamburg den jetzigen Zustand der Juden Ham-burg. , (Fortsetzung.) Aus dieser Ursache ernennt der Senat auch, wie es sonst die hiesige Geschäftsordnung mit sich brächte, für die Angelegenheiten der Judengemeinde nicht permanente Commissarim aus seiner Mitte, sondern blos für jeden einzelnen Fall einen Referentm, und es ist allerdings zu vermuthen, daß er blos eine günstige Gelegenheitabwartet, um die Vorschläge, welche fein feit 1821 speziell zu diesem Zwecke bestehendes Comite vorbereitet, der Bürgerschaft vorzulegen. Mittlerweile supplicirt die Judenschaft alle ein bis zwei Jahre, gewöhnlich der Gemeinde-Vorstand, zuletzt jedoch ein besonders constituirtes jüdisches Emancipalions - Comite von 9 Mitgliedern, — um Förderung, und erhält dann regelmäßig eine sehr höfliche, wirkliches Wohlwollen verrathende, aber dilatorische Antwort. Daß in den Jahren 1830 und 1835 hier wiederum Juden-Kravalle Statt fanden,, ist bekannt, und diese dienten dann jeweilig diesen dilatorischen Rescripten zur füglichen Unterlage. Außerdem hat der Senat im Laufe der Zeit zwar einige unentbehrliche Ordonnanzen wegen innerer Verwaltung der jüdischen Gemeinden, Anstellung eines geistliehen Beamten u. s. w. erlassen, vermeidet es jedoch in allen übrigen Punkten so sehr als möglich, die jüdischen allgemeine» Angelegenheiten eürch nur zu berühren. Die dänische Regierung hingegen hat zu wiederholten Malen Discufsionen mit der Hamburger Judenschast gehabt. Es ist nämlich der Fall, daß-die während der ftanzösischen Herrschaft vollzogene Separation der Hamburger Gemeinde von dmen zu Altona und Wandsbeck, — ftüherhin fand nämlich eine völlige Association, Gemeinschaft alles Gemeinde- Eigenthums und auch der Begrabnißplätze Statt, welche letz- . tere auch noch fottdauett, — wohl aus Fahrlässigkeit die Anerkennung der gedachten Regierung nicht gewonnen hatte, und diese nun Anforderung wegen Schutzgelder-Rückstände zu ansehnlichem Bettag gemacht hat, — das letzte Mal 1834 unter dtt Androhung, bei Nichtbezahlung die auf ihrem Ge- . biete belegmen Begräbnißplätze zu schleifen. Die Gemeinde berücksichtigte indeß, wie der Erfolg lehrte, mit Recht diese Drohung nicht, begräbt aber seitdem ihre Todtm auf Hamburgischem Gebier, wo sie ftüher einm klemm Noch-Friedhof besaß, dm die Stadt bei diesem Anlaß, durch das Geschmk eines ansehnlichm Stückes Land vergrößerte. Höchst unerwartete Ansprüche anderer Att sind ebmfalls einige Mal hierher ttgangm, und zwar von Seitm des ifrael. Cmttal-Consistoriums in Paris, welches für die 3 Jahre, da Hamburg dem großen Reiche einverleibt war, von dieser Gemeinde einm nicht unbedeutendm Zuschuß reclamirr. Gegenwärtig bestehen nun faktisch die bürgerlichm Unfähigkeiten (nach dem mglischm Ausdruck: ckivabllities) der Hamburgifchm Judm außer dem Ausschluß von jedem aktiven Bürgerrecht noch vorzüglich in folgenden Punkten. a) alle zünftige Gewerbe (und nur wenige und unbedeutmde sind das nicht) nehmm sie weder als Amtsnoch als Freimeisttt, weder als Gesellm, noch selbst als'Lehrlinge auf. Fremde Meister könnm sich nicht als solche etablirm, und ftemde Gesellm erhaltm wed« Arbeit noch Geschmke auf dm Herbergen. (Letzttte indeß doch bisweilm, wenn sie sich dahin veriwen, in einer sehr unbeliebten Münze.) b) Der eigentliche Detailhandel, insofem er zu dm Befugnissen des Krämer-Amts gehött, also der Schnitthandel mit Tuch, Leinwand, Seidenwaarm, Eisenwaarm, Gewürz- und Farbewaarm außer.Thee und Tabak, ferner der Handel mit allm Gegmständm eigner Fabrik der verschiednen Handwerke u. s. w. ist ihnm verboten. Sttaßm- und Hausirhandel mit solchm Artikeln tteibm sie, gleichermaßen wir die christlichm Kleinhändler, eigmtlich nur vermöge nunmehr schon herkömmlich gewordner Duldung der Polizeibehörde. e) Wohnm dürft» sie unangefochten in etwa dem achten Theil der Stadt; aus dm übrigm Sttaßm w«dm sie vertrieben,- sobald Nachbarn darauf dringen, was aber in der Regel nur geschieht, wmn Brodneid — ein Affect der hier für eine Tugend gilt — erregt ist. Doch ist zu bemerken, daß dies ganze Berhaltniß mehr auf Herkommm als auf' geschriebmes Gesetz sich gründet. In der Dorstadt St. Pauli/ früher unter dem Namen Hamburgerberg berühmt, ist ihnm '' aber Wohnung und Aufenthalt, ja sogar das Uebernachten streng untersagt. . ' (Schluß folgt.)

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