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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-07-25 · Heft 40 (25.7.1837) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 40 (25.7.1837)
Date
1837-07-25
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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i. Jahrgang. A^Zemeitte No. 4V. Zeitung -es Zu-enthums. Ein unpartheiisches Organ stlr alles jüdische Interesse. (Mit Köaigl. Sächfischerallergaädigster Concession.) Leipzig, den 25. Juli 1837. Politik. Zeitungsnachrichten. London, 5. Juli. (Privatmittheilung.) In der heutigen Versammlung des Gemeinderaths der City of London ward der Herr Sherif Salomons beauftragt, auf eine Deputation an unsere junge Königin anzuttagen, und die desfallfige Adresse zu entwerfen. Hannover, 7. Juli. (Privatmitth.) Die Nachrichten, welche der Hamb. Corresp., und aus ihm auch diese Zeitung, -über T>ie letzten Verhandlungen der Kammer in Bezug auf die Conferenzvorschläge gegeben, sind so dunkel und unsicher, daß sie mich veranlassen, sogleich darüber zu berichten. Denn wenn auch die Resultate so günstig nicht sind, so sprach sich doch auch diesmal die zweite Kammer so offen und so einstimmig zu Gunsten der Juden aus, und gab nur dem Drange der Umstande nach, daß es nothwendig ist, das Publikum darüber klar zu machen. Die Conferenzbefchlüsse waren folgende; der Art. 1. wurde so gefaßt: »Die Rechtsverhältnisse der Juden, welche im Königreiche mir Schuß versehen oder auf sonstige Weise das Recht zum bleibenden Aufenthalte erworben haben, sollen, insofern sie nicht Nothhandel tteiben, von denen der übrigen Unterthanen nur insoweit verschieden sein, als das gegenwärtige Gesetz vorschreibt.« Der Art. 5. so: »Das Schutzverhältniß der Juden zum Staate, soweit es noch besteht, wird aufgehoben. Die daraus folgenden Leistungen an den Staat fallen weg. Rechtlich bestehende Leistungen an Privatpersonen, Gemeinden und Corporationen bleiben in Kraft.« *) Art. 7.: »Sie bleiben von Staats¬ und Gemeinde -Aemtern ausgeschlossen, zu andern öffentlichen Functionen **) können sie nur mit besonderer Genehmigung *) Die Abfassung dieser beiden Artikel verglichen , weiß man wirklich nicht, in welche Gemüthsverfassung man versetzt ist. Das Schutzverhältniß ist aufgehoben, sie seien in denselben Rechtsverhältnissen, wie die andern Unterthanen — warum kann man es nicht über das'Herz bringen, an die Spitze des Gesetzes, wie einst Preußens hochherziger König, zu stellen: »Die Juden sollen für Einländer und Preußische Staatsbürger zu achten sein,« — was sind sie denn, wenn sie keine Schutzjuden sind? — Und dann ist Confequenz wahrlich kein Eigenthum von Kammern. Das Schutzverhältniß zum Staate hört auf, aber das zu Privaten bleibt'. Demnächst gestattet der Staat eine Ungerechtigkeit, denn das muß es doch sein, sonst würde es sticht ausgehoben. Privaten, die er sich picht gestattet Die Mitglieder der ersten Kammer werden wohl ihre eigenen Gründe haben, daß sie es durchaus nicht anders dulden wollten, d. Red. **) Hierunter wird die ärztliche Praris und die Advocatur verstanden. Ihr jüdischen Gelehrten und Lehrer, sagt eurer Hoffnung des Ministerii zugelasseu werden.« Zum Art. 54. der Zusatz der ersten Kammer: »Wegm ihrer Religion soll ihnen die Aufnahme in Zünfte und Gilden nicht verweigert werden können.« Als 4te Nummer der zum Nothhandel gehörigen Beschäftigungen: »Das Gewerbe des Ausbielens von Lotterie- Loosen in den Häusern.« Att. 69.: »Sie können kein Grundeigcnthum erwerben.« Zum Att. 75. der Zusatz: »Fremde jüdische Handwerksgesellen, welche sich auf der Wanderschaft befinden, können im. Lande sich aufhalten, wenn sie bei Meistern ihres Handwerks in Arbeit genommen werden.« — Diese Conferenzvorschläge wurden nach einer Debatte, in der man sich einstimmig dagegen erklätte, und seine Zustimmung nur darum nicht verweigerte, weil sonst gar nichts aus dem Gesetze wurde, angenommen. Die einzige vortheilhafte Seite des ganzen Gesetzes ist nur allein: die unbeschränkte Gewerbefreiheit, von der eine Ausnahme auch nicht einmal beantragt ward. — Doch noch Etwas über die Debatte selbst, vr. Christiane beklagte sich bitter über die geringe Einwirkung, die er auf die Conferenzen hätte erlangen können. Von ihm rühre die Ausnahme in §. 1. her, weil er geglaubt, daß man dann den übrigen Juden desto mehr Rechte einräumen würde. Allein davon sei nachher nicht mehr die Rede gewesen. Die Fassung sei jetzt nutzlos demüthigend, ohne daß sie wmiger sage, als die der Regierung. In Bezug auf die Ausschließung von Aemtern seien die Juden jetzt offenbar mißlicher gestellt,, da doch ftüher-dem Könige es fteigesianden, ihnen Aemter zu übergeben, und dies auch geschehen, jetzt aber nicht. Zu solchen Vorschlägen könne man seine Zustimmung nicht geben, und er beanttage daher das noch übrige Mittel, von dem Ministerium einen landeshenlichen Commissarius zu verlangen. Hiergegen erwiedette der General- Sy ndicus, daß auch er nicht zustieden sei, daß aber durch ferneres Conferiren von der ersten Kammer durchaus nicht mehr zu erlangen sei. Dies bestätigte von Seiten der Regierung der Herr A. A. B erring) indem er den Grund der Abneigung der ersten Kammer in den Verhandlungen der ersten sächsischen Kammer fand; dagegen aber großes Gewicht auf die Regulirung der innem Angelegenheiten der Juden legte, die durch das Gesetz bewirkt werde. Der vr. Freudentheil schloß sich dem Anttage des vr. Christiani.an, indem er bei einer Sache von solcher Wichtigkeit kein Mittel wieder Ade, es war nur ein Irrlicht. Die jüdischen Aerzte können nun auch keine Physici werden, was bisher statrfand^

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