Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 37 (20.7.1837)
- Date
- 1837-07-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/3224737-3224738-3224776--00324-3298563- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Jahrgang. ALsgLMLTNe Rv. 3V. Zeitung des Zudenthums. Ein unparcheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!. Sächsischer aüergnädigster Concestion.) Leipzig, den 20. Juli 1837. Aufforderung. Behufs der gründlichen Widerlegung mehrerer öffentlich vorgebrachten Anschuldigungen gegen die an Zahl nicht bedeutenden Buchhandlungen, welche im Besitz von Männern jüdischen Glaubens sind, ersuchen wir diese Letzteren dringend, uns ein Berzeichniß aller in chrem Berlage erschienenen Werke, seitdem die resp. Buchhandlungen in ihren Händen sind, baldigst zukommen zu lassen, und bitten außerdem öffentliche Blätter, die sich für die wahrheitliche. Entscheidung einer Lhatsache interessiren, diese Aufforderung möglichst zu verbreiten. Die ÄTedaction. Politik. Zeitungsnachrichten. Dresden, 2. Juli s Privatmittheilung). Aus dem mitsolgenden Berichte über oie neuesten Verhandlungen in den Kammern werden Ihre Leser ersehen, wie die 2te Kammer das Gesetz wegen der bürgerlichen Verhältnisse der Juden vorgestern, dm 30. Juni, angmommm har und die Ansichtm günstiger als in der Isten Kammer sich herausstelltm. Ich hoffe, daß diese Discussion, wenn einmal die offiziellen Mittheilungm erschienen sind, einen gutm Eindruck und dadurch günstige Rückwirkung auf andere Staaten Hervorbringen werde. .— Wir müssen nun erwartm, was die Isie Kammer jetzt zu dm abweichenden Beschlüssm ihrer freisinnigerm Schwester- Kammer sagm wird. — Inzwischen sind hier auch im Jnnem der israel. Gemeinde Veränderungen vorgegangm. Durch die Judenordnung von 1772 war die Anzahl derGemeinde- Aeltestm auf 3 fcstgestellt, nach einem Rescripte von 1799 sollten'hierzu noch 3 Deputirte kommen; eine spatere Verordnung von 1821 hob jedoch letztere Bestimmung wieder auf, und setzte fest, daß die Rechnung über die von dm Aeltestm zu führende Gemeindekasse durch 2 bis 3 vom Stadtrathe zu emmnmde Gemerndemitglieder alljährlich durchgesehm und nach Befindm monirt oder justifizirt werdm solle. — Seit längerer Zeit gab sich indessm das Bedürfniß kund, daß mehrere nme Einrichtungm sowohl im Kassmwesm als in dm Pflichten und Beftrgnissm der Aeltestm rc. nöthig seien; . als nun nach dem im Januar d. I. erfolgtm Ablebm des Aeltestm, Herm Hirsch B eer's, zu einer nmm Wahl ge-' schrittm werdm sollte, erschim eine Verordnung der Kreisdirection, wonach jme Wahl bis zur Festsetzung eines neum \ Gemeinde-Statuts suspmdirt bleiben solle. Die Aeltestm ' übertrugen zwar die vorläufige Entwerfüng eines Gemeinde- ) statuts dem Oberrabbiner vr. Frankel, da sie jedoch hier-! durch in mehrere Verwickelungm der verschiedenartigen Jnteressm versetzt zu werden sürchtetm, auch bei einem der Aeltestm ärztlich bescheinigte Unpäßlichkeit hinzukam, und noch allerlei Gründe obwaltetm, so legten sie ihr Amt nieder, und ersuchten den Stadtmagistrat sofort, andere Vorkehrung wegen Wiederbesetzung ihres Amtes zu treffm. — Da nun das Statut noch nicht so weit bemdigt ist, um eine definitive Wahl vornehmen zu könnm, so berief der Magistrat (am 27. Juni) 11 Notablen der hiesigm israel. Gemeinde, und veranlaßte sie, 3 bis 4 dazu fähige Gemeindeglieder als interimistische Verweser des Aeltesienamts vorzuschlagm. vr. j B. Beer, Wundazt E. Collin und Banquier Philipp! Elimeyer wurden hierzu erwählt, obrigkeitlich bestätigt und in Pflicht gmommc'n, ingleichen L. Wallerstein als Ersatzmann für Abwesmheits- und Behinderungsfälle. Nur die dringende Nothwmdigkeit konnte jme Herrm bestimmen, dieses Amt einstweilen anzunehmen, und sie habm auch ihre diesfallsigcn Ansichten, sowie eine Art von Programm ihrer Prinzipien in Gemeindeverwaltungs-Angelegenheiten der Gemeinde bekannt gemacht. — Auch sieht man demnächst einer Verordnung mtgegm, wonach die Privatsynagogm binnm peremptorischer Frist aufzuheben und eine gemeinschaftliche Synagoge zu errichten sein wird. — Der Mißbrauch der Privatsynagogen stellt sich immer mehr heraus; ein Verwalter einer dergleichm Synagoge weigerte sich unlängst ein obrigkeitliches Patmt anschlagm zu laffm, und mußte deshalb von Rechtswegm dazu angewiesm werdm. Es wird daher Pflicht der neuen Gemeindeverweser, baldigst für Herstellung eines würdevollm Cultus Sorge zu tragen. —