Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 33 (13.7.1837)
- Date
- 1837-07-13
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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I. Jahrgang. No. 33. Zeitung des Zudenthurns. Ein unparthmsches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concestion.) Leipzig, den 13. Juli 1837. Politik. Zeitungsnachrichten. (Fortsetzung des Artikels aus Dres'den.) In der nunmehr beginnenden besondern Berathung gab gleich der Iste §., der nach der Bestimmung der^ ersten Kammer die Juden auf Dresden und Leipzig beschrankt, das punetun» salieus in der Sphäre der zu erwartenden Abstimmung, und aus dieser ließ sich leicht auf die Art der folgenden schließen. Die Vertreter beider Städte vereinigten sich mit den Vertheidigern der Emancipation zur Unterstützung der drei Amendements, die eingebracht wurden; nämlich das des Viceprasidmtm Dr. Hase, das diese Beschränkung aufgehoben haben wollte; das des Secretär Richter, das die Beschränkung nur vor der Hand beantragte, die Ausdehnung dieser Erlaubniß auf andere Städte dem Ermessen der Staatsbehörde vorbehielt; endlich das des Abgeordneten v. Thielau, welcher wünschte, diesen Aufenthalt der Judm zur Zeit blos in der Regel auf die gedachtm Orte, was die jetzige Generation der Juden anlangt,' beschränkt zu sehen. Nur in Folge von Concessionen sollten Ausnahmen stattfindm. Dagegen sollten die Nachkommen der jetzigen ^Israeliten, worunter'auch die zu verstehen, welche bei Emanirung des Gesetzes noch keinen eigenen Hausstand gebildetjener Beschränkung" nicht unterworfen sein. Indessen wurde der Paragraph nach Fassung der ersten Kammer, nur mit einer kleinen Abänderung durch die Deputation mit bedeutender Majorität angenommen, und somit die vorerwähnten Ammdemmts erledigt. Die Minorität bildeten 27 Mitglieder. Gleicher Weise wurde der- §. 2. nach Fassung erster Kammer von einer großen Mehrheit angenommen, wonach die Uebersiedelung eines Juden von einem Orte des Landes zum Zandern der Genehmigung des Ministeriums des Innern umerworfen wird, mit Ausnahme des Falles der Verheirathung einer Jüdin außerhalb ihres zeitherigen Wohnortes. Durch diese Abstimmung erledigte .sich der Antrag des Abgeordneten v. Thielau auf Weglassung dieses Paragraphen. — Eine sehr lebhafte Discussion entspann'sich über den 3. Paragraphen, welchen in seinem ersten Satze schon die Ifte Kammer dahin ämendirt hatte, daß die Niederlassung ausländischer Juden im Königreiche Sachsen nur mit- Genehmigung des Ministeriums des Innern erfolgen könne, »wenn ganz dringende besondere Grunde dafür sprächen.« Zugleich hatte die Iste Kammer die Beziehung auf Las Mandat vom 31. Mai 1831, die Niederlassung von Ausländern im Königreich wachsen betteffend, veranlaßt. Allein selbst diese von der Ijken Kammer beschlossenen Abänderungen schienen der Deputation der 2ten Kammer noch keine genügsamen Garantieen zu gewähren, daher sie, während sie die Worte »im Königreich Sachsen« in »Dresden und Leipzig« verwandelte, noch beanttagte: »daß die Erlaubniß zur Niederlassung ausländischer Juden niemals anders und eher zu ertheilen sei, bis nicht die betreffende städtische Obrigkeit und die Communvertteter ihre Zustimmung dazu erklärt hätten.« vr. v. Mayer gab zwar die zuletzt gedachte Maßregel zu, allein eben da sie nun größere Garantieen bitte, so stellte er ein Amendement, welches die Niederlassung ausländischer Juden nicht blos auf Dresden und Leipzig erstreckt wissen wollte. Bei der Abstimmnng erklärten sich aber blos 22 Stimmen gegen die Beschränkung der Niederlassung auf Dresden und Leipzig. —- Noch mehr wurde der zweite Satz des §. 3. bestritten, welcher die Niederlassung einer ausländischen Jüdin in Sachsen durch Verheirathung mit einem inländischen Juden gleichfalls der Genehmigung des Ministeriums des Innern unterwarf. Hier stieg die Minorität auf 31, während die Majorität von 35 Stimmen den Satz annahm. §. 4. machte weniger Schwierigkeiten , während bei §.5. vr. v. Mayer dm Wegfall der Bestimmung beanttagte, welcher die Judm von dem Anspruch auf die §. 65. der Städteordnung gedachtm Rechte ausschließt. Auch.hier zeigten sich wiederum 31 Stimmen für diesm Anttag, während die Mehrheit die Bestimmung des §. annahm. — §. 6. enthält die 3 Ausnahmen (das Halten von Apothekm, die Betteibung von Gast-, Speise- und Schankwirthschast, ausschließlich der zur Bewirthung von Judm bestimmtm, und dm Schacher- und Trödelhandel, vorbehältlich der Concessionsertheilung dazu) von dem Gewerbsbettiebe, welcher den Judm erlaubt sein soll, wozu die Iste Kammer bekanntlich noch neun größere oder geringere Beschränkungen (dm Buchhandel, das Branntweinbrmnm, die Advocatur, dm Kleinhandel, den Ausschnitthandel, dm Großhandel, Wechselgeschäfte, Speditionsgeschäfte und dm Viehhandel; letztere vier .mit Vorbehalt der Concessionsertheilung) gebracht hat. Da die 'Deputation der 2tm Kammer den Beittitt zu dm Beschlüssen der Istm Kammer empfohlen hatte, so entspann sich alsbald eine allgemeine Debatte über diese Beschränkmrgm, wobei sich eine größere Hinneigung zur Beseitigung verschiedener der gedachtm Beschränkungm bei der Mehrheit der Kammer kund zu geben schim. Die Sitzung vom 29. Juni hierüber war eine sehr bewegte. (Fortsetzung folgt.)