Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 27 (4.7.1837)
- Date
- 1837-07-04
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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I. Jahrgang. A§§HSMeLKS Nv.LV. Zeitung des Zudeuthums. Ein unparthensches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Königl. Sächsischer aüergvädigsier Corcession.) Leipzig, den 4. Juli 1837. Politik. Zeitungsnachrichten. Wien, 12. Juni. (Privatmittheilung*). Vor wmigm Tagen ist hohem Ottes die lang erhoffte Verfügung in Bezug auf das »Toleranzdekret« erlassen worden, die folgende wesentliche Bestimmungm enthalt. — Die Vertteter der hiesigen Israeliten nämlich sind bereits im Jahre 1816 und 1821, später< im Jahre 1833 und wiederholtem Jahre 1835 um eine zeitgemäße Abänderung der bestehmdm Toleranznormen und Aufhebung der bedeutsamsten Beschränkungs- und.Ausschließungsgesetze mit allem Emst und Eifer, den diese heilige Angelegenheit in Anspmch nimmt, allerhöchstm Ortes eingekommen. Sie haben mit allem ihnen gem gestattetm Freimuthe auf's Klarste und Bündigste nachgewiesen, wie die derzeitigen Verhättnisse nicht nur mit dem intellectuellen, moralischen und religiösen Standpunkte der hiesigm Israeliten, ihrm mannigfachen Bestrebungm, die bereits ihre Anerkennung, Achtung, und Würdigung gefunden, mit dem Geiste der Zeit und Humanität, von dem die östreichische Gesetzgebung in allen ihren Institutionen durchdrungen ist, sondem, dm bestehmdm Toleranzgesetzm nach, sogar mit sich selbst im Widerspmche wärm, und somit das Schicksal der Jsraelitm und nammtlich das einer kommmdm Gmeration, derm Zukunft ganz blosgestellt sei, dm willkührlichstm Dmtungm und Auslegungm der aus ganz verschiedmm Zeitm und Gesinnungm entquollmm Satzungm anheimgegebm psäre. — Ihre Wünsche, auf die besonders im Jahre 1821 gegebmm Dersprechm verttaUmd, habm nun auch ihre Erledigung auf folgende Weise gefunden. »Im Wesmtlichm, heißt es am Eingänge, sei die Bestimmung des Toleranzpatmtes vom Jahre1782**) aufrecht zu erhalten.« Die darauf folgenden nmerm Anordnungm betteffm lediglich die formellm Bestimmungm in Rücksicht der zu verleihmdm oder bereits erlangtm »Duldung.« Demnach dürftm die Jsraelitm, die dieselbe erlangt habm, nicht mehr wie bisher von 3 zu 3 Jahrm um die Erneuerung derselbm *) Wir werben die unserer Zeitungeigenthümlichen Zeitungsnachrichten nicht mehr, wie bisher, mit »Privatmittheilung« unterzeichnen, sondern der bessern Uebersicht wegm diese Bezeichnung sogleich hinterdem Ortsnamm einrückm. d. Red. **) Dom Kaiser Joseph II-, wonach die Juden an Recht allm Bürgern gleich, in jeder Stadt, nach Befinden auch auf dem Lande, wohnm dürfen, militairpstichtig find, in deü Adelstand erhoben werden, aber keine Häuserbesitzen können und Toleranzsteuer zahlen müsse». d. Red. einkommm, da dieselbe fortan auf unbestimmte Zeit ihre Dauer und Geltung habm soll, und warm die Jsraelitm gleichfalls von der bisherigen Verpflichtung, bei ihrer Verehelichung einen anderwärtigm Familimsitz. nachzuwcism, wohin Weib und Kind beim Absterbm des Tolerirtm oder Erlöschm der Toleranz zu verweism wären, zu.mthebm. Fortan erstrecke sich die Duldung auch' auf Witwm, Söhne und Töchter der Tolerirtm, insofern die Söhne sich nicht selbstständig niederlassm. Die Verleihung der Toleranz, welche jedoch seine Majestät der allerhöchstm Schlußfassung Vorbehalte, fei von der Behörde nur in Anttag zu bringm, wmn außer der persönlichm Würdigkeit, in vorausgegangmm Derdimstm, in Beschäftigung, Bildung und Vermögm der Kandidatm eine Bürgschaft besonderer Nützlichkeit seiner Aufnahme mit Grund vorausgesetzt werdm könne.« »In Absicht auf die Toleranz-Steuer hat es vor der Hand ber der Entrichtung zu verbleiben.« »Die Normen, welche Jsraelitm in Niederö streich und in Wim von dem Realitätenbesitze ausschließen, sind aufrecht zu erhaltm.« »Irr Absicht auf die Zulassung der Jsraelitm zur Ausübung von Gewerben, Künsten und Wissmschaftm, so wie in Absicht auf die Behandlung der Dimstlmte und derm Evidenzhaltung ist sich an die bestehmdm Vorschristm zu haltm.« Die Jsraelitm könnm hier nämlich alle Handwerke, Künste und Wissmschaftm erlernen, selbst als Gesellen hier arbeitm, aber keinesweges die Meisterschaft erlangen. Künste und Wissmschaftm kann nur derjmige ausübm, der eine besondere Duldung erlangt hat, was selbst von der ärztlichm Praxis gilt. Unter Dienstleutm versteht man die bei -einem Tolerirtm im Schutze befindlichen Jndividum, und wärm sie selbst seine nächstm Angehörigen. Die kein solches Dienstverhältnis Nachweisen, könnm nur als Fremde mit, Aufmthaltskartm versehen, die beim Judenamte, einer Abtheilung der Polizei-Öberdirektion, gegm Erlegung einer Taxe von 2 bis 6 Cfl. für jedt vierzehn Tage zu erhebm sinh, in Wim sich aufhaltm. — Dies sind die bürgerlichm Verhältniße der Jsraelitm in Wim und Niederöstreich; die anderen Provinzm, nammtlich Böhmm, Mährm und Gallizim, behaltm ihre eigme Verfassung^ — Der zweite, ziemlich ausführliche Theil des Edikts beschränkt sich auf die Gmehmigung der, nur in einzelnen, unwesmtlichm Punkten modifizirtm Statuten des hiesigen Bechauses nach der nmm Einrichtung desselbm, Führung der Geburts-, Sterbe- und Trauungsbücher, und sonstige innere. Angelegmheitm der Gemeinde. Bemerkmswerth ist der bei dieser Gekegmheit ausgefprochme Wille der Staatsbehörde: daß die deutsche