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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-05-16 · Heft 7 (16.5.1837) · p. Seite 26

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 7 (16.5.1837)
Article
Sachsen-Weimar
Date
1837-05-16
Page
Seite 26 (sequence 2)
Language
German
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26 Choralgesang eingeführt worden, die Gebete werden sämmtlich in deutscher Sprache gesprochen, und die Abschnitte aus der Thora, nachdem sie hebräisch vorgelesen, in's Deutsche übersetzt, vr. M. Heß, Landrabbiner in Stadt-Lengsfeld, angegriffen, diese Veränderung des Gottesdienstes bewirkt zu haben, reinigt sich in der Univ. Kirch.-Zeit. von dieser Anklage, indem er zwar der Sache an sich seine Beistimmung giebt, dennoch aber zeigt, daß diese Umgestaltung vor seinem Antrittverordntt war, und als Staatsdieuer durch ihn bewirkt werdm mußte. 'Er theilt zugleich ein von ihm an die Landesbehörde ergangenes Gutachten vom 26.October 1834 mit, worin er die Gründe pro und contra erwägt, und ob die Landesbehörde das Recht habe, diese Veränderung, auch wider dm Willm der Judm, durchzusetzen. Wir unsrer Seits knüpfm hieran folgende Bemerkungm: »Hat der Staat das Recht, die hebräischen Gebete der Synagoge zu unterdrücken, und deutsche dafür anzuordnen?« Bei dieser Untersuchung sei es von vom herein erklärt, daß über die Zulassung der gedachtm Umwandlung von religiösem Standpunkte aus hier nicht abgmttheilt werdm soll: sondem sie als reine Thals ache, derm Recht oder Nichtrecht besprochen wird, anzufehm sei. Es ist nicht die Veränderung selbst, sondem derm Anordnung vom Staate aus, die unsre Aufmerksamkeit in diesem Augenblicke auf sich zieht. Der Zweck des Staates ist die Erhaltung der sittlich -organischen Einheit der bürgttlichen Gesellschaft. Denn der Staat ist weder die Summe der Individum, noch die bürgerliche Gesellschaft selbst, sondem die sittlich - organische Einheit derselben. Organisch, denn die bürgerliche Gesellschaft kann kein ungegliederter Körper sein, diese Glieder müssm aber lebmdig ineinandergreifm, und ihre Funktionen vereinen. Sittlich, insofem die bürgerliche Gesellschaft nicht in Meinung und Gedankm, sondem' im Handeln und thatsächlichm Wirkm ihrer Individum besteht. Das oberste Gesetz des Staates ist also, die sittlichorganische Einheit der bürgerlichm Gesellschaft zu erhaltm. Das Recht des Staates ist demnächst. Alles, was zur Erhaltung der sittlich-organischm Einheit gehört, wirkt und forderlich ist, zu bewirken, Alles was wider dieselbe wirkt und strebt, zu entfemm und zu vemichtm. Außer seinem Rechte befindet sich der Staat, sobald «Dinge bewirkt, die nicht zur sittlich-organischen Einheit gehörm und wirkm: und sobald er Dinge mtsemt und vemichtet,' die nicht wider die sittlich-organische Einheit wirkm und streben. Daher ist es sogleich das zweite Gesetz des Staats, den Individum und individuellm Körperschaftm völlige Freiheit ihres Seins zu gestattm, soweit dieselbe nichts« sittlichorganischm Einheit und ihrer Erhaltung widerstrebt. Ebm daher kann aber auch der Staat nicht bloß das Handeln der Individum und individuellm Körperschaften beschränken, daß es nicht der Erhaltung der sittlich-organischm Einheit widerstrebt, sondem er kann auch, da das Handeln des Menschm nur die Amßemng seines Gedankms und seiner Meinung ist, den Gedankm und . die Meinung beaufstchtigm, daß sie nicht .das Handeln wider die sittlich-organische Einheit führm, oder, im liberalstm Sinne, daß sie nicht zum Handeln wider die sittlich-organische Einheit kommen. Demnächst befindet sich, noch gmauer ausgedrückt, der Staat in seinem Rechte, sobald er Handlungm und zur Handlung führende Meinungm oder Lehrm mtsemt oder vemichtet, die wider die sittlich-organische Einheit und derm Erhaltung wirkm und strebm — befindet sich aber außer seinem Rechte, sobald er Handlungm und Meinungen, mögm diese zur Handlung führm oder nicht, mtsemt und vemichttt, die durchaus gar nicht wider die sittlich - organische Einheit' und deren Erhaltung wirkm und streben. Nach diesm «uumstößlichm Grundsätzm ist es. also die Frage: »Sind hebräische Gebete wider die sittlich-organische Einheit streitmd, oder nicht?« Dmn im erstem Falle befind« sich der Staat in feinem Rechte, sie zu entfemm, im letztem Falle aber außer seinem Rechte. Die Frage stellt sich hier doppelt:- 1) Läuft der Inhalt derhebräischm Gebete dem Staate zuwider? 2) Laufm die hebräischm Gebete als Form dem Staate zuwider? Dm Inhalt der hebräischm Gebtte kann Jedermann kennen lemen, der sich darum bekümmett, dmn es giebt schon eine Legion von Uebersetzungm, die wott- und sinngetrm sind. Diese bezmgm, daß unsere Gebete, noch dazu, meist aus Psalmen und Psalm- und überhaupt Schriststellm zusammmgefttzt, dm lauterstm Inhalt habm, daß sie, innig und herzergreifmd, ebm so sehr geeignet sind, das Herz des Israeliten sich aussprechm zu lassm, als auf seine Besserung, Buße und Reue einzuwirken. Solltm aber wirklich hier und da noch aus dm Zeitm der blutigsten Judenverfolgungen einige Ausdrücke oder Stellm vorhanden sein, die der Humanität des Zeitalters und der geistigm Einttacht, die sich immer mehr rmter dm Dölkem und dm Religionm verbreitet, zuwider find: so hat der Staat das Recht, sie zu unterdrückm, wmn sie von dm Judm selbst nicht schon archMebm sind, wie es schon häufig geschehen. Diejenigen, tWche nicht unsre Gebtte mtsemt, sondem sie nur überttagm habm wollm, geben dadurch natürlich selbst, zu, daß ihr Inhalt durchaus lautet ist, und nichts dem Staate Zuwiderlaufendes umschließt.

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