Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 33 (16.8.1907)
- Date
- 1907-08-16
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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71. Jahrgang. Nr. 33. Allgemeine Berlin, 16. August 1907. eitung desAudenlums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch Buchhandel oder Post (in Berlin u. Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen Vierteljahr!. 5 M. Redakteur: Gustav Rarxeles. Begründet von Rabbiner Dr- Ludwig Philippson. VkiIggs-LipeMiov: Berlin, Jerusalemerstr. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgenr. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 46/49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Lur Uuskührung des Schulmiterhsltungs- Gelryes. Berlin, 14. August, ie Ausführungsbestimmungen zum Schulunterhaltungsgesetz lassen bekanntlich an Dunkelheit nichts zu wünschen übrig. Der „Verein israelitischer Lehrer der Provinz Hannover" hat sich deshalb ein Verdienst uiu die jüdischen Gemeinden Preußens erworben, indem er einen Konferenzvortrag des Herrn Lehrers M. Waller in Moringen über diese Materie der Oeffentlichkeit übergibt. In diesem Vortrage heißt es: Die Staatsbeiträge zur Unterstützung des Volksschulwesens und zu den Lehrerbesoldungen bleiben auch hinsichtlich der jüdischen Volksschule unverändert bestehen. In erster Linie wird der bisherige unwiderrufliche Staatsbeitrag von 500 Mark auch weiterhin durch die Staatskassen ausbezählt. Es ist sogar möglich, daß aus den bisherigen 500 Mark in Zukunft 700 Mark werden. Eine entsprechende Resolution wurde vom Abgeordnetenhause angenommen. Daß die bisherigen widerruflichen Staatsbeihilfen, sogenannte Ergänzungszuschüsse, auch fernerhin den jüdischen Schulen zugute kommen, geht unzweideutig aus der ministeriellen ersten Anweisung zur Ausführung des Gesetzes hervor. Die Höhe dieser Zuschüsse wird von den Kreisausschüssen festgesetzt. Das Neue bei dem Gesetze für jüdische Schulen ist die gesetzlich gewährleistete Beihilfe der Kommune. Aus den angestellten Ermittelungen in den Landrabbinatsbezirken Hannover und Hildesheim ist festgestellt, daß bisher von 20 Synagogengemeinden, welche öffentliche Schulen haben, eine größere Anzahl die christlichen Volksschnllasten ihres Ortes genau so mit unterhalten hat wie die christlichen Steuerzahler, ohne jegliche Entschädigung. Nach dieser Richtung hin mußten schon vor vielen Jahren die Synagogengemeinden ihr Recht vom 30. September 1842 gemeinsam verfechten. Einzelne jüdische Schulverbände erhalten aus Billigkeitsgründen von der Kommune Beihilfen, zum Teil den vollen Betrag zurück, der von jüdischer Seite für christliche Volksschulen geleistet wird. So erhält die Synagogengemeinde Hildesheim jährlich 6000 Mark von der Stadt zurück; die Synagogengemeinde N. hat im letzten Jahre 1800 Mark, im Jahre vorher ca. 2000 Mk. znrückerhalten. Diese verschiedenartige Behandlung läßt darauf schließen, daß die bisherige Belastung der Steuerzahler nicht zu Recht bestand, eine bedauerliche, von der Kurzsichtigkeit unserer leitenden Männer zeugende Tatsache, die nunmehr durch das neue Schulgesetz geregelt und beseitigt wird. Für die Regelung der Beitragspflicht der Kommune gelten folgende Gesichtspunkte: 1. Die Aufwendung der Kommune für das Ortsvolksschulwesen. 2. Die Höhe der Beteiligung der jüdischen Steuerzahler a) an den Kommunallasten, b) an den Ortsvolksschullasten. 3. Die Erleichterung, welche der Komnumalkasse aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst. Die unter 3 erwähnte Erleichterung ist in den angefragten 20 Gemeinden der geringen Kinderzahl wegen durchweg gleich Null. Rach der Ministerialverfügung soll im allgemeinen die Gemeindebeihilfe so berechnet werden, daß zwischen den unter 1, 2, 3 genannten Gesichtspunkten der Durchschnitt genommen wird. Dabei soll aber immerhin jeder besondere Fall nach billigem Ermessen aller in Betracht kommenden Verhältnisse behandelt werden. Beispiel: Die Kommune hat durch ihre Steuerzahler 10 000 Mark an Volksschullasten aufzubringen. Der Anteil der jüdischen Steuerzahler an dieser Aufwendung beträgt 1000 Mark, also 10%. Die Ersparnis, die der Kommune durch die bestehende jüdische Volksschule erwächst, ist gleich Null zu beziffern. Der Durchschnitt beträgt somit und diese Summe wäre von der Konnnune als Zuschuß an den jüdischen Schulverband zu leisten. Doch muß auf alle Falle dringend empfohlen werden, im Wege gütlicher Einigung mit den Kommunalbehörden zum Ziele zu gelangen, selbst wenn der Zuschuß, den die Kommune bewilligen null, hinter dem eigentlich zu leistenden zurückbleibt. Für die Provinz Hannover bleiben auch noch die Beihilfen aus dem Prvvinzialsonds bestehen. Diejenigen jüdischen Schulen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingerichtet werden, behalten den Charakter der öffentlichen Volksschule. In den jüdischen Großgemeinden wird man die Kominunen eher geneigt finden, die Gründung neuer Schulen zu unterstützen, als jüdische Lehrer zunächst zur Erteilung des Religionsunterrichts anzustellen und ilmen sodann zur Erreichung der erforderlichen Pflichtstundenzahl auch den Unterricht in anderen Disziplinen zu übertragen. Die Lehrerkreise sind natürlich in dem Wunsche einig: „Gründen wir überall, wo es nur möglich ist, neue