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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1903-06-19 · Heft 25 (19.6.1903) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
67 (1903)
Issue
Heft 25 (19.6.1903)
Date
1903-06-19
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Berlin, 19. Juni 1903 67. Jahrgang. No. 25. Allgemeine eitung des Judentums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonneinents.preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl. 3 M. Redakteur: Gustav Rarpeles. Begründet von Rabbiner 9* Ludwig Philippfon. Verlags - Expedition: Berlin, Jerusalemerstr. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgenr. Zeitung des Judentums", Berlin 8XV., Jerusalemer Straße ^6/^9, zu richten. Verlag von Rudolf Moste, Berlin. Dir MurrbrKsttung. Berlin, 15. Juni. ie Frage der Feuerbestattung hat unsere Theologen zn verschiedenen Zeiten viel beschäftigt. Vor einigen Jahren entspann sich darüber eine sehr lebhafte Poleinil in unserem Blatte, die die Leser vielleicht noch in Erinnerung haben. Das praktische Resultat war, daß viele Rabbiner und Gemeinden der Logik der Tatsachen Gehör schenkten und der Feuerbestattung manche Konzessionen machten. Nur die starre Orthodoxie verhielt sich bisher durchaus ablehnend. Ein einheitlicher Standpunkt ist dieser wirklich brennenden Frage gegenüber aber bis jetzt nicht gewonnen worden. So war es denn ein glücklicher Gedanke der Leiter des „Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes", die mit seinem Takt allen Bewegungen des jüdischen Lebens in Deutschlands folgen und deren Wesen zu erforschen sich redlich bemühen, daß sic eine Enquete über die Stellung veranstaltet haben, die Rabbiner und Gemeinden der Frage der Feuerbestattung gegenüber einnehmen. Von gewisser orthodoxer Seite ist das dem D.-J. G.-B. verdacht worden. Aber mit dieser Art von Orthodoxie ist ja überhaupt kein Bund zn flechten, und jede Rücksichtnahme auf dieselbe erscheint verfehlt und zwecklos. Die Frage: „Lassen Sie eine religiöse Feier bei der Feuerbestattung zu? Findet die religiöse Feier vor oder nach der Verbrennung der Leiche statt?" hat die Orthodoxie lebhaft erregt. Mail glaubte, in der Stellung dieser Frage, eine Nichtberücksichtigung der vom D.-J. G.-B. sonst peinlich beobachteten jatzungsmäßigen Vorschrift, derzufolge kulturelle und rituelle Vorschriften von der Wirksamkeit des Bundes ausgeschlossen sind, erblicken zu könurn. Indem man die rituelle Seite der Angelegenheit ins Auge faßte, übersah man ihren Zusammenhang mit einer der wesentlichsten Verivaltungsaufgaben der Gemeinden, und gerade ans diese kam es ja hier an: nämlich mit der schon in der vorherigen Umfrage berührten Friedhossordnung. In manchen Gegenden, z. B. in Chemnitz, nimmt die gedruckte Friedhofsordnnng Stellung zur Frage der Feuerbestattung, in anderen Gemeinden hat sich eine, wenn auch noch nicht durch gedruckte Statuten fixierte Praxis herausgebildet. Die westdeutsche Gemeinde, die die Enquete eigentlich veranlaßte, begründete ihr Interesse an der Klarstellung der Frage bannt, daß einige Mitglieder aus der Gemeinde ansgetreten seien mit der vorausgesetzten Absicht, Mitglieder eines Feuerbestattungsvereins zu werden. Der Vorstand hoffte, daß diese Mitglieder für die Gemeinde wiedergewonnen werden könnten, wenn die Beisetzung von Urnen gestattet würde. Dabei wurde auf eine« Fall in Hagen i. W. hiugewiesen, wo das Gericht die Urnenbeisetzung als zu Recht geltend bestätigt habe. Das Interesse an dem Gegenstand dieser Rundfrage erhellt aus der großen Zahl derAntworten, die dem D.-J. G.-B. zugegangeu sind und noch zur Zeit einlausen. Es ist recht schade, daß die „Mitteilungen" nicht auch die vielfach eingelaufeuen Gutachten der Herren Rabbiner wiedergeben, in denen die Frage vom religiös-gesetzlichen und allgemein ethischen und kulturellen Standpunkt behandelt wird, da gerade dieser Teil des Materials der interessanteste und wohl auch der wertvollste ist. Aber da es sich um eine Frage der Verwaltung in erster Reihe handelt, so konnte der Bericht nur eine Aufstellung derjenigen Auskünfte geben, die auf einer entweder bereits besteheirden Norm oder auf der durch die Anfrage erfolgten Beschlußfassung beruhen. An erster Stelle steht ein Rundschreiben der Königlichen Israelitischen Oberkirchenbehörde von Württemberg, die die Frage für das ganze Königreich Württemberg folgendermaßen ordnet: 1. Da eine Verletzung der Leiche nach deni israelitischen Religiousgesetze aus Grund einer biblischen Anordnung (Jore deah Kap. 363, Gut. des Chasom Soser, Preßburg 1879 p. 135 Nr. 336 u. a. m. vergl. Bab. Bathra 154 a und b, Chuli» 11 b) abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, nicht gestattet ist, so ist grundsätzlich die Feuerverbrennung einer Leiche religiös unzulässig und eben darum eine geistliche Mitwirkung bei derselben ausgeschlossen. 2. Da aber die rituelle Beerdigung einer jeden Leiche, selbst auch des kleinsten Teiles einer sochen, von der heiligen Schrift gefordert wird, so ist auch die Beerb igung der Aschenreste einer verbrannten Leiche eine religiöse Pflicht. (Jore deah Kap. 362.) Die Bestattung der in einer Urne gesammelten Aschenreste muß in einem rituellen Sarge erfolgen; dabei sind dieselben Gebete wie bei jeder anderen Beerdigung zu verrichten und dem Toten gegenüber dieselben Trauerpflichten zu beachten, wie bei jedem anderen sGottesdienstordnung vom Jahre 1830, Kap. 10). Das Halten einer Leichenrede muß dagegen in das freie Ermessen des Rabbiners gestellt bleiben, der bei einer solchen Rede sowohl alles das zu vermeiden haben würde, was den Toten oder dessen Angehörige verletzen müßte, als auch alles das, was die Meinung erwecken könnte, als sei die Leichenverbrennung vom israelitischen Religionsgesetze gestattet. 3. Sollte vor der Abführung des rituell gereinigten und bekleideten Leichnams im Trauerhause von der Familie die Verrichtung eines Gebets oder eine Ansprache gewünscht werden, so ist die Abhaltung einer solchen Feierlichkeit, welche von den« Religionsgesetze weder gefordert »och untersagt ist, ebenfalls in das freie Ermessen des Rabbiners gestellt und hat er dabei dieselbe Vorsicht wie bei der Rede am Grabe zu beachten. Bezüglich der praktischen Handhabung des Erlasses sei bemerkt, daß in Stuttgart die Mitivirkung der Rabbiner vvr der Feuerbestattung in Form einer Trauerfeier im Hause bis jetzt abgelehnt worden ist; eine Trauerseier ist in einem Falle gehalten worden, später nicht mehr. Zur Klärung der Frage dient dieser Erlaß nun gerade llicht, das hat man in Württemberg

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