Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 67 (1903)
- Issue
- Heft 22 (29.5.1903)
- Date
- 1903-05-29
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3228527-3228550--59810-3296354- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
67. Jahrgang. No. 22. Allgemeine Berlin, 29. Mai 1903. eitung des Audentums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl. 3 IU. Redakteur: Gustav Rarpeles. Begründet von Rabbiner D*' Ludwig Philippson VerlgZs-LxAsMM: Berlin, Jerusalemerstr. 46/49. 2llle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 46/4:9, zu richten. Verlag von Rudolf Rkosse, Berlin. Moderne Gedanken im Lichte des Judentums. Line Sestbetrachtung. Berlin, 27. Mai. on der sinaitischen Gesetzgebung, deren erhabenen Gedenktag wir am Schabuotfeste gerade um der Angriffe willen, die sie jetzt wieder zu erfahren hat, mit verdoppelter Innigkeit feiern, bemerken unsere Weisen, daß sie in allen Sprachen erfolgte. Das soll jedenfalls nichts anderes besagen, als daß der Kern aller Ideen in ihr, im Bibelworte zu suchen und zu finden sei. Das ist ohne jeden Zweifel richtig, insbesondere wenn man in dem vielbändigen Talmud und in all den Schriften, die sich ihm anreihen, das große Meer sieht, in das die Ströme biblischer Gedanken eininünden. Nicht alles, was sich in der so umfangreichen rabbinischen Literatur findet, wurzelt in der heiligen Schrift, man kann aber ruhig behaupten, daß ein jedes Wort der Bibel in jener seine Erörterung und häufig seine Erweiterung und Vertiefung finde. Das Thorawort ist es, das unfern Lehrern ihre Geistesrichtung wrgezeichnet hat, wenn auch nicht alle ihre Worte den An- Pruch erheben, verbindliche gesetzliche Kraft zu besitzen. Schließt ich die Halacha in jeder ihrer Satzungen eng an die Bibel an, -o verstatten die Autoren der Agada ihrem Geiste eineu weiteren Spielraum, wodurch das Bild hier ein wechselndes and vielbewegtes wird. Das ist leider nicht immer genug gewürdigt, häufig überhaupt nicht beachtet worden von denen, öie über Talmud und Midrasch zu Gericht saßen. Interessant und zugleich lehrreich ist gerade an unserem Feste die Erörterung der Frage, ob wohl jene Gedanken, auf >ie sich die moderne Zeit soviel zu gute tut, manch« der geetzlichen Verordnungen, welche erst die Gegenwart geboren, dem Anschauungskreise des rabbinischen Judentums ganz wemd sind. Eine kurze Betrachtung hierüber ist sicher das würdigste Festthema. Als eine schöne Errungenschaft der modernen Gesetzgebung muß es jeder Denkende bezeichnen, wenn in unser» Tagen durch verschiedene Bestimmungen dem „unlauteren Wettbewerb" ein mächtiger Riegel vorgeschoben wird. Wer dewundert aber nicht die Weisheit und Lebensklugheit unserer Lehrer, welche diese Tatsache bereits kannten und aus ihre Beseitigung bedacht waren. So wird ernstlich und eingehend über die Frage diskutiert, ob es dem Krämer gestattet sei, an Kinder Nüsse und dergleichen zu verteilen, um sie an seinen Laden zil gewöhnen. Ebenso scharf wird erwogen, ob es dem Kaufmann erlaubt sei, seine Ware billiger als zum festgesetzten Marktpreis feilzubieten. Die einen verneinen diese Frage im Interesse des Handels, die andern hingegen gestatten solches unter dem ausdrücklichen Hinweis, daß dieses den Konsumenten zum Vorteil gereiche. Dagegen gilt es als unbestritten untersagt, hier durch äußere Mittel Gegenständen, etwa durch Aufputzen, oder Früchten durch Mischung von guten oder weniger guten, einen höheren Scheinwert zu verleihen, dort wieder etwas Fehlerhaftes zu verkaufen, ohne den Käufer auf den Fehler aufmerksam zu machen, auch wenn er mit dem verlangten Preise nicht überteuert wird. — Von Zeit zu Zeit werden in unfern Tagen die Maße und Gewichte einer eingehenden Besichtigung unterzogen. Solches war schon im Zeitalter des Talmuds bei den Juden gang und gäbe, so daß es den Gemeinden zur Pflicht gemacht wurde, hierfür bestimmte Beamte einzusetzen. In jüngster Zeit ist öfters von Männern vom Fach eine Frage behandelt worden, die im Talmud bereits ihre Erörterung gefunden. Hier ist als Grundsatz aufgestellt, daß man häufig der Moral zuliebe diesseits der Rechtsgrenze verbleiben müsse. Darum ist geboten, mit „wohlwollendem Blick" zu wägen und um ja nicht unbewußt das auf „falsches Gewicht" und „falsches Maß" bezügliche Verbot der Bibel zu übertreten, täglich Maße und Wage von dem, was sich etwa angesetzt hat, peinlich zu säubern. In der Bibel wird (5. R. M. 6, 18) geboten : „Und tue. was recht und gut ist in den Augen des Herrn." Das wird nun im Talmud so gedeutet, daß als Norm unserer Handlungen das gelten soll, was nach Gottes Urteil das Rechte und Gute ist, das; wir uns nicht nur von den strikte im Gesetz ausgesprochenen Rechtsforderungen leiten lassen sollen. Es wird daher als Gesetz ausgesprochen, vom zuständigen Recht dann keinen Gebrauch zu machen, wenn der Vorteil, auf den wir verzichten, unbedeutend ist im Verhältnis zu dem einem andern aus dieser Verzichtleistung entstehenden Gewinne. So wird dein Grenznachbarn das „Kaufsvorrecht" eingeräumt, kraft dessen der Käufer eines Ackers zurücktreten muß, wenn der Besitzer des diesem Felde angrenzenden Grundes und Bodens jenen erstehen will. Der Gedanke, der dieser Bestimmung zu gründe liegt, ist eben der: die Moral kann die Rechtsausübung aufheben. Die Sicherung des „geistigen Eigentums" wird durch mannigfache gesetzliche Bestimmungen bewirkt. Die Notwendigkeit dieses Schutzes haben scholl die alten Nabbinen nicht bloß anerkannt, sondern auch durch nachahinenswerte Beispiele in ihrein eigenen Verhalten gelehrt, wie sie in peinlichster Sorgfalt darauf bedacht ivaren, bei jedem Gedanken, den sie erwähnt, anch seinen Autor zu neunen. Die rechte Achtung vor dein geistigen Besitz des andern versuchten sie auch dadurch ihrer Gemeinde einzuflößen, daß sie die Errettung der Juden im Perserreiche auf die Anerkennung dieser Forderung seitens der Esther zurückführten, die nicht in ihrem, sondern in Mordechais Namen dein Könige von dem gegen ihn gerichteten Anschläge