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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-08-08 · Heft 32 (8.8.1902) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 32 (8.8.1902)
Date
1902-08-08
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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Kprechsaal. Sehr geehrter Herr Redakteur! den Einsendungell über die Befreiung der Rabbiner von Kommunalabgaben erlaube ich mir, Ihnen folgende Mittheilungen zugehen zu lassen. Bis zum Jahre 1888 hat unser Rabbiner Kommunalsteuer nicht gezahlt. Am 4. April 1888 erhielt der Magistrat folgendes Schreiben: Bei Gelegenheit der Revisionen der magistratualischen Geschäftsführung und der städtischen Kämmereikassen hatte sich wiederholt zu bemerken gesunden, daß a) die Rabbiner in den einzelnen Städten in die Kommunalsteuerrollen nicht mit ausgenommen waren, also von der Zahlung der Kommunalsteuer freigelassen worden sind, (b und e) kommt hier nicht in Betracht.) Ein solches Verfahren entspricht nicht den gesetzlichen Befiimmungen. Die Stadlgemeinden sind nicht berechtigt, vertragsmäßig oder im Wege der Beschlußfassung die Befreiung einzelner ihrer Mitglieder von den allen Einwohnern obliegenden Abgaben festzusetzen, da keine gesetzliche Bestimmung, nach welcher die Gemeinden solche Personen von den Kommunalsteuern sreilassen können, besteht. Es sind vielmehr alle persönlichen Befreiungen von Stenern ausdrücklich durch die Städteordnung vom 30. Mai 1853 (§ 84 Abs. B.) aufgehoben, l^k. auch Urtheil des Reichsgerichts vom 14. Oktober 1884. Entscheidungen Band 12. Seite 273). Auch ist schon irr dem Ministerialreskript vom 10. Januar 1848 (Ministr.-Bl. Seite 40) ausgesprochen, daß die Rabbiner ebenfalls die Gemeindesteuern zu zahlen haben. Der Reg.-Präsident. Anfang des Jahres 1899 wurde nochmals der Versuch gemacht, für den Rabbiner Steuerfreiheit zu erlangen, doch auch diesmal ohne Erfolg. Der zweite Bürgermeister hatte folgendes Gutachten abgegeben: Nach den Bestimmungen des Gemeindeabgabengesehes vom 14. Juli 1893 in Verbindung mit der Verordnung vom 23. September 1867 sind Geistliche von Gemeindeabgaben befreit. Nach Z 59, Theil l, Tit. 11. Allg. L.-R. gelten als Geistliche nur Diejenigen, welche bei einer christlichen Kirchengemeinde zum Unterricht in der Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes und zur Verwaltung der Sakramente angestellt sind. Rabbiner der jüdischen Religionsgemeinden genießen demnach das Vorrecht der Steuerfreiheit nicht. Es erscheint als ein Gebot der Gerechtigkeit, die Rabbiner mit den Geistlichen im Sinne des Gesetzes gleichzustellen. Der Magistrat beschloß jedoch: Das Kollegium ist durch gesetzliche Bestimmungen zu seinem Bedauern behindert, die Freilassung des Rabbiners von der Gemeindesteuer zu beschließen. Hiernach wurde von weiteren Schritten abgesehen. Oppeln, 13. Juli. Ergebenst E. Muhr. Sehr geehrte Redaktion! ^L err Dr. Jelski hat in feiner Abhandlung „Das Wesen des Juden» thums" die Behauptung aufgestellt, das Verbot, am Sabbath zu fahren, habe keinen Sinn und keinen Zweck. Und doch beweist es so recht die menschenfreundliche, feinfühlige Denkart der jüdischen Gesetzgeber. Sie gehorchten damit dem Gebote: „Der siebente Tag ist ein Ruhetag dem Ewigen, deinem Gotte. Du sollst au demselben keinerlei Werk verrichten, du und dein Sohn und deine Tochter, dein Knecht und deine Magd und dein Vieh und der Fremdling, der in deinen Thoren ist." In den Tagen, als die Juden abgeschlossen in dem Ghetto lebten, war das Gebot sehr natürlich, und erst in neuester Zeit ist es nicht Jedem möglich, es zu befolgen, deshalb sollte man aber nicht seinen Menschen- und thierfreundlichen Zweck verkennen. Berlin, 27. Juli. Hochachtungsvoll Gertrud Wolfs. Kostenfrei Jeden Montag . . XcHAclZl wissenschaftliche undseuillervniftifche Zeitschrift Jeden Mittwoch . 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