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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-05-09 · Heft 19 (9.5.1902) · p. Seite 218

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 19 (9.5.1902)
Date
1902-05-09
Page
Seite 218 (sequence 4)
Language
German
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218 Ccutrums eine „Duldung aus Berechnung". Darauf sagt Roeren: „Jeder Mensch, der von der Wahrheit seilles Glaubens durchdrungen und von den Segnungen seiner Religion überzeugt ist, kann nicht gleichgiltig sein gegenüber dem Jrrthum, der den Nebenmenschen von der Wahrheit dieses Glaubens trennt. Und je mehr Jemand von der Wahrheit der Lehre seiner Kirche durchdrungen ist, desto weniger wird es ihm gleichgiltig sein, daß seine Mitmenschen der Wahrheit und des Schutzes seiner Kirche entbehren. Er haßt seinen Nächsten nicht, weil derselbe dieses Schutzes entbehrt — das wäre Wahnsinn, — es ist ihm nicht gleichgiltig - das wäre Jndifferentismus und würde Mangel an Glaubenstreue und Nächstenliebe beweisen. Er wünscht und muß wünschen, und deshalb auch das Seine dazu beitragen, daß alle Menschen der Wahrheit seiner Kirche, die er erkannt hat, theilhaftig werden. Er trennt die Person des Irrenden von dem Jrrthum selbst, llnd nur den letzteren bekämpft er, nicht die Persoll" re. Roeren knüpft an diese Auslassung noch mancherlei schöne Worte der Nächstenliebe, im Grunde aber bleibt der Ton immer derselbe, das heißt das Bedauern über den vermeintlichen Jrrthum des Andersdenkenden und die Abschließung von dem Gedanken, daß etwa der Andere auch dieselbe Idee von des Anderen Jrrthum haben könnte. Objektiv hierin Roeren entgegenzutreten — Kamphausen und Kahl thuen es, ohne daß ihnen Roerens Schrift Vorgelegen hat — liegt für uns kein Alllaß vor. Als Menschen und als Juden aber können wir nicht für die Thatsache blind bleiben, daß dieser Eedankengang seinen Ursprung „in dem Uebertritt von dem einen Religionsbekenntniß zum anderen" hat, der in den Debatten über den Toleranzalltrag einen ziemlich weiten Raum einnimmt. Wollen wir uns die Allschauungen unserer offenen Widersacher zu eigen machen, so können wir in Roeren einen Bundesgenossen erblicken insofern nämlich, als er die Juden nur von einem religiösen Jrrthum befangen wähnt, während die Antisemiten ihnen Rasseneigenthümlichkeiten gewaltsam anheften wollen. Unser gesundes Gefühl für Ethik läßt uns schon bei dem bloßen Gedanken an diese „bessere Bewerthung" erschauern, ulld vollends unerträglich wird uns jene Logik, wenn wir bedenken, daß sie die Basis bilden soll, auf der sich die Toleranz und mit ihr die Parität für alle Konfessionell aufbanen soll. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird es uns verständlich, warum einerseits das Ceutrum das 14. Lebensjahr, die um Hieber das 18. Lebensjahr und endlich die freier denkenden Parteieil das 21. Lebensjahr als den Zeitpunkt befürworteten, an dem ein Mensch seinen Austritt aus irgend einer Religionsgemeinschaft erklären darf. Von unserem Standpunkte aus betrachten wir es als einen gewaltigeil Fehler, daß die Konservativen und das Centrum schließlich die Erwählung des 14. Jahres als Diskretionsjahr durchsetzten. Der Vi8 iimzor wurde damit eine gesetzliche Unterlage gegeben für die Züchtung des religiösen Greifspiels. Nach dem „Toleranzantrag" wird der Mensch in Deutschland mit dem 14. Lebensjahre selbständig in Bezug auf die Bestimmung seines Religionsbekenntnisses, in allen anderen Punkten behält das bürgerliche Recht, welches dem Mellschell erst nach der Vollendung des 21. Lebensjahres als mündig allsieht, seine Giltigkeit. Der Antrag, der dies zu Wege gebracht hat resp. zu Wege bringen soll, heißt wie gesagt „Toleranzantrag". Neben diesen beiden Fragen verschwinden für uns die Nebenfragen, die sich darum drehen, inwieweit der Einzelne seiner Religionsgemeinschaft verpflichtet bleibt, pekuniär verpflichtet bleibt, wenn er aus dieser ausscheidet. Man könnte es charakteristisch nennen, daß diesem Punkte in der Oeffentlichkeit so viel Beachtung zugewendet wird. Der Zug zu dein Reaktionären zeigt sich auch hierin, indem sich die eine Religionsgemeinschaft ängstlich gegen jede Berührung mit dev Anderen schützt, wahrscheinlich weil der Alltrag, der dies ermöglicht, „Toleranzantrag" heißt. Fassen wir unser Urtheil über den erstell Theil des Antrags zusammen, so müssen wir dem polemisirenden Journalisten Recht geben, der in Wuth darüber, daß der Toleranzantrag bekämpft wurde, ausrief: Es kommt doch für den Einzelnen keine Verschlechterung ^gegen früher durch den ersten Theil, weder für Christen, noch für Juden. — Freilich, es kommt für uns dabei keine Verschlechterung zu Stande, aber auch - keine Besserung. Wir verharren auf dem todteu Punkt, am dem wir so lange standen. Wir bleiben trotz aller und jeder „Toleranz" dabei, daß sich unsere Freunde und Feinde den Kopf darüber zerbrechen, ob wir staatsrechtlich als eine „allerkannte Religionsgemeinschaft" zu betrachten seien. Are Msche. Berlin, 7. Mai. in Reichstag wird dieBerathungdesToleranzantragS über den wir an leitender Stelle Ausführliches bringen fortgesetzt. Der Juden wird auch ferner, selbst von den Antisemiten, Erwähnung nicht gethan. Und doch geht su nach der Verfassung der Antrag ebenso gut an wie alle anderer staatlich anerkannten Religionsgesellschaften. Schon § 1, der nach dein Kommissionsvorschlage angenommen wurde: „Jedem Reichsangehörigen steht innerhalb des Reichsgebietes volle Frei heit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften sowie der gemeinsamen häuslichen und öffent lichen Neligionsübung zu. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen." Ein Zusatzantrag der Abgeordnete,: Gröber (Centrum) und Dr. Oertel (kons.) wurde ebenfalls an genommen: In 8 1 als Absatz 3 ist hinzuzufügen: Unberührt bleiben die allgemeinen polizeilichen Vorschriften der Landes gesetze über das Vereins und Versammlungswesen. Nich! weniger bedeutungsvoll ist 8 2 ff, der von der religiöse» Kindererziehung und von der zwangsweisen Theilnahme am Religionsunterricht handelt. Darnach soll die Bestimmung über die Konfession, in der das Kind erzogen werden soll, der Vereinbarung der Eltern überlassen sein, in Ermangelung einer solchen aber das Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Vorschriften über die Sorge für die Person des Kindes in Kraft trete» Ferner darf gegen de» Willen der Erziehungsberechtigten ei» Kind nicht zur Theilnahme an dem Religionsunterrichte oder dem Gottesdienste einer anderen Religionsgemeinschaft ange halten werden, der nicht den in 8 2 und 2u getroffenen Bestimmungen entspricht. Schließlich wurden auch die folgenden drei Paragraphen in der Fassung der Kommission angenommen. Der Prozeß vor dem Kriegsgericht in Gumbinnen ha! in dieser Woche die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gelenkt.

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