Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 5 (31.1.1902)
- Date
- 1902-01-31
- Page
- Seite 2 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3228473-3228479--58345-3294783- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
2 geltend gemacht hat. Begreiflicherweise verweilte der Redner am längsten bei der letzten Periode, welche die Kehrseite des Volleintritts der Juden in di< bürgerliche Gemeinschaft am deutlichsten in Erscheinung treten labt,'! und gab statistische Daten betreffs des in der Thal erschreckend' hohen Prozentsatzes der Juden unter den Taubstummen, Blinden. Geisteskranken und namentlich an allen neurasthenischen Krankheitserscheinnngen. Den Hauptgrund sieht der Referent in der mangelnden physischen Stählung der Juden und schloß er mit einer Reihe von Mahnungen an die Erwachsenen und die Ettern. In der sehr angeregteil Diskussion theilte Oberlehrer Dr. Schaefer zunächst einige Erfahrungen aus seiner 22 jährigen Lehrtätigkeit mit, namentlich in Bezug aus die Vernachlässigung des Turnens, welche voll den Ettern leider so häufig gefördert wird. Studiosus Iolowicz, Turnwart des jüdischen Turnvereins Barkochba, verwies auf die Erfolge dieses Vereins und betonte wie auch einige fernere Mitglieder dieses Vereins, die Notwendigkeit des Turnens. Rabbiner Dr. Finkel- Pasewalk hob die Bedeutung des jüdischen Neligionsgesetzes betreffs der körperlichen Immunität hervor. Zum Schluß betonte der Vorsitzende des Abends, Dr. Hirsch Hildesheimer, seine Uebereinstimmung betreffs der Notwendigkeit des Turnens und anderer körperlicher Uebullgen, bestritt aber, daß die körperliche Degeneration in Wahrheit eine so bedeutende ist, wie sie namentlich in Bezug aus die Inden der Ostländer von den Vorrednern geschildert worden war. Er bezeichnet als Voraussetzung für eine jegliche körperliche wie auch geistige Nebung die Bessergestaltung der ökonomischen und sozialen Verhältnisse der ärmeren Schichten unserer Glaubensgemeinschaft und hält nach dieser Richtung eine energische Bekämpfung des Judenhasses für geboten, der uns nicht nur in unserer bürgerlichen und gesellschaftlichen Vollwerthigkeit bedroht, sondern auch durch die Beschränkung der Berufswahl uns auf bestimmte Thätigkeitsarten hindränge, bei denen naturgemäß eine gewisse physische Inferiorität sich herausbilden muß. 8. Berlin, 23. Januar. Der „Verband sür jüdische Wohlthätigkeitspslege" hatte heute Abend seine diesjährige Delegirtenversammlung, die sehr gut besucht war, jeinberufen. Neber das vom Verbandsvorsitzenden Justizrath Breslauer angeregte Thema: „Das Recht in der Wohlthätigkeit" referirte Rechtsanwalt Ludwig Arndt. So trocken die Materie war, so bot der Vortrag, welchen der Referent an der Hand vieler praktischen Beispiele dem Verständniß der Zuhörer nahezubringen verstand, doch eine Fülle von Anregungen und Mahnungen, deren genaueste Beachtung sür alle Humanitären Vereine von eminenter Bedeutung ist. Der Redner schied bei Erörterung seines Themas die Rechtsphilosophie und Nechtsethik sowie auch die öffentliche Armenpflege, die im engeren Sinne des Be? griffs keine Wohlthätigkeit ist, aus und hielt sich nur all die vom Staat aufgestellten Rechtssätze, welche für die Ausübung der freiwilligen Wohlthätigkeit maßgebend sind. Nach dem geltenden Recht, das, wie in jedes Gebiet des Lebens, so auch iu die Wohlthätigkeit eingreift, müssen sowohl der Wohlthaten Ausübende wie der Wohlthaten Empfangende Rechtssnbjekte und handlungsfähig sein. Die Träger des Rechts können entweder physische Personen oder nichtphysische Personen, d. h. Vereine und Stiftungen sein, deren Organisation durch das Bürgerliche Gesetzbuch einheitlich geregelt ist. Die Wohlthätigkeitsvereine werden jetzt durchgehends zu den Vereinen gerechnet, deren Tendenz auf einen nicht wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist. Wird die gerichtliche Eintragung eines solchen Vereins nachgesncht, so muß in die Satzungen die Bestimmung ausgenommen werden, daß Niemand einen Anspruch auf die Leistungell des Vereins hat. Wird seitens einer Stiftung Wohlthätigkeit ausgeübt, so ist die erste Verpflichtung, daß die Stiftung notariell oder gerichtlich errichtet und staatlich genehmigt ist. Früher konnten geschäftsunfähige Personen keine Schenkung annehmen. Auch hierin hat das Bürgerliche Gesetzbuch Wandel geschaffen, indem es die Bestimmung traf, daß auch geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen eine Schenkung, sobald diese einen Rechtsvortheil für sie darstellt, empfangen und die Annahme selbst aussprechen können. Der Schenkende hat sür seine Gabe nur zu haften, wenn er Mängel des Geschenkes, durch welche der Empfangende geschädigt wird.- vorsätzlich verschwiegen hat. Wird eine Gabe nicht gleich übergeben, so ist nur ein Schenkungsversprechen vorhanden, das, selbst wenn es schriftlich niedergelegt ist, noch nicht rechtsverbindlich ist. Das Nechtssilbjekt hat in erster Reihe die Satzungen zu beobachten, welche für dasselbe Vertragsbestimmungen sind. Der Vorstand eines Vereins hat die Verantwortung zu tragen, daß die Satzungen erfüllt werden, und er kann ja in dieser Beziehung jederzeit durch die satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlungen kontrolirt werden. Bei Stiftungen hat in letzter Reihe, wenn nicht andere Maßnahmen vom Stifter getroffen sind, der Staat das Recht einzugreifen und dafür zu sorgen, daß die Verwaltung der Stiftung genau nach den Intentionen der Stiftungsurkullde geführt wird. Die Diskussion führte zur Klar steüuttg, daß die anwesenden Juristen übereinstimmend allen Vereinen den dringenden Rath ertheilten. die Eintragung ins Vereinsregistec nachzusttchen. Das jetzige Vereinsgesetz bezieht sich nicht nur auf du neu ills Leben tretenden, sondern auch ans die älteren Vereine, und das Bürgerliche Gesetzbuch kennt jetzt nur Vereine mit Rechtsfähigkeit, was dem früheren Begriffe der Vereine mit Korporationsrecht entspricht. Eiil nicht eingetragener Verein ist kein Rechtssubjekt, darf als Verein kein Eigenthnm haben und kann gar keine Schenkungen annehmen. Bei Schenkungen im Mehrbeträge von 5000 Mk., wobei die staatliche Genehmigung einzuholen ist, wird der nicht eingetragene Verein auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, und die Genehmigung zur Annahme wird mit größter Wahrscheinlichkeit versagt werden. Wird übrigens bei Schenkungen im genannten Mehrbeträge die staatliche Genehmigung nicht innerhalb vier Wochen nach Empfang des Geldes nachgesucht, so können die Vereinsvorsteher für diese Versäumnis; mit Geldstrafe belegt werden. Um die Vereine zur Nachsuchung der Rechtsfähigkeit zu zwiugeu, hat das Gesetz bestimmt, daß ein nicht eingetragener Verein sehr wohl verklagt werden, aber selbst nicht klagen kann. Bei einer gegen einen solchen Verein angestrengten Klage können die Mitglieder desselben aufBezahlungderVerbindlichkeiteninAnspruch genommen werden. Die Umstände der Eintragung sind ganz unbedeutend, und wohl kaum wird einem Verein, der sich nicht mit Politik oder Religion oder Sozialpolitik befaßt, die Aufnahme ins Vereiusregister versagt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält gewisse Normativbestimmungen. nach deren Erledigung die Eintragung vollzogen wird. Alsdann hat der Verein lediglich jedes Jahr die Veränderungen im Vereinsvorstand schriftlich, und zwar durch beglaubigte Unterschriften aller Vorsitzenden, mitzutheileu.'— Der heutige Vortrag soll übrigens in einer der nächsten Delegirtenversammlungen »lach der strafrechtlichen Seite hin ergänzt werden. Die noch auf der Tagesordnung befindliche Wahl der satzuugsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder Dr. Minden, Dr. M. Hildesheimer und Frau Pauline Reumann fand durch die akklamative Wiederwahl ihre Erledigung; neu iu den Vorstand wurde Herr Caspary gewühlt. Alsdann gab der Vorsitzende einen kurzen Geschäftsbericht über das verflossene Jahr. Dem Verbände gehören jetzt 66 Vereine an. Betreffs der Wöchnerinnenpflege sind die Frauenvereine zn einem engeren Zusammenschluß gelangt; es werden sich in Zukunft nur noch vier Vereine damit beschäftigen, und zwar der jüdische Frauenverein Luisenstadt, der israelitische Frauenverein Oranienburger Vorstadt sür den Stadttheil Moabit, während die großen Vereine, der israelitische Frauenunterstützungsverein und der Verein zur Uuterstützuug armer jüdischer Wöchnerinnen, die Pflegen der übrigen Stadttheile übernehmen. Alle an die Vereine gerichteten Gesuche müssen zunächst an die Centralstelle gehen, welche sie mit dem nothwendigen Bericht dem zuständigen Verein innerhalb 24 Stunden zu überweisen hat Die beiden erstgenannten Vereine bewilligen regelmäßig 15 Mark, während bei größeren Anforderungen die beiden anderen Vereine helfend eingreifen; der Frauenverein Berliner Logen hat sich ferner erboten, Materialien und auch Hauspflege erforderlichenfalls zu gewähren. Der Ausschuß des Verbandes wird erörtern, ob und inwieweit auch auf dem Gebiete der Hauspflege eine Zusammenfassung der Thätigkeit aller Vereine möglich ist. Im Laufe des Jahres sind an die Centralstelle 12 048 Anfragen gerichtet und von dieser 12 637 Berichte erstattet worden. Mit scharfen Worten wendete sich der Verbandsvorsttzende zum Schluß gegen einen soeben begründeten „Verband der jüdischen Humanitäts- und Wohlthätigkeitsvereine von Berlin und Vororten/ dessen statutengemäßer Zweck so genau mit dem des bereits bestenden und sich sehr gut bewährenden Verbandes übereinstimrnt, daß ein Grund zur Neubildung geradezu als unerfindlich bezeichnet werden muß. Die Unterzeichner des Aufrufs zum neuen Verband waren zu der heutigen Versammlung eingeladen; sie zogen es vor. nicht zu erscheinen, vermuthlich, weil ihnen der Zweck eines zweiten Verbandes der Wohlthätigkeitsvereine auch nicht ganz klar geworden ist.