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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-05-03 · Heft 18 (3.5.1901) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 18 (3.5.1901)
Date
1901-05-03
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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65. Jahrgang. Nr. 18. Allgemeine Berlin, 3. Mai 1901. eitung öes Zudenchuins. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. I Diese Zeitung erscheint wöchentlich. I Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, I Post oder direkt von der Expedition in Berlin I unter Streifband bezogen Vierteljahr!. 3 M. iRedacteur: Gustav Kurpeles. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig PHMppson-Gonn. Verlags-Expedition: Gerlin, Jerusalemerstr. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse-. Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin 8>v., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. Inhalt. Leitartikel: Polna. — Die Woche. — Aus der Berliner Gemeinde. — Die Beteiligung der schulpflichtigen Kinder am jüdischen Religionsunterricht. — Gegen den Alkohvlismus. Von Dr. M. Lewin in Wreschen. — Feuilleton: Die Königsbraut. XVIII. Historische Erzählung von Carola Buchheim. — Eine Erinnerung an die Königin Viktoria. Von Jettka Finken st ein, Kammersängerin. — Literarische Mittheilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten r Berlin, sriedrichsberg, Angermünde, Aus der Provinz Posen, Leipzig, Hamburg, Wattenscheid, Rheda, Paderborn, Köln, München, Wien. — Bon Rah und Fern. Polna. Berlin, 30. April. ^»st das Drama von Polna mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Oesterreich, der die Nichtrgkeitsbeschwerde der Vertheidiger abgewiese» hat, zu Ende? Oder wird noch ein vierter Akt folgert, in dem die Krone von dem Recht der Gnade Gebrauch machen und fo die Zweifel d'sen wird, die über dieser Tragödie walten? Die Frage cheint auch nach dem Schiedsspruch des Obersten Gerichtshofs uehr als berechtigt, ja, sie drängt sich nach der Lektüre des Irtherls jedem unbesangenen Beobachter von selbst auf. Handelt es sich doch hier um den in der That ganz außerndentlichen Fall, daß der Verurtheilte mitschuldig an einem Norde sein soll, dessen übrige Thäter unbekannt sind; handelt es ch doch um einen Mord, dessen objektiver Thatbestand fehlt, denn >an weiß weder, wie die Ermordete ningebracht wurde, noch welcher Art von Mitwirkung die einzelnen Mitschuldigen be- > chtigt werden können; man kann insbesondere die Handlung icht bezeichnen, durch welche der Verurtheilte an dem Veri echen sich betheiligt hat; es giebt keinen Thatzeugen, sondern Nr ganze Beweis ruht ans Indizien, und wenn man diese Indizien Prüft, so weisen sie höchstens darauf hin, daß der verurtheilte zu der Zeit, um die ungefähr das Verbrechen Nrübt worden sein dürfte, sich in der Nähe des Thatortes t fand, aber nicht, daß er die That verübt oder an derselben > ckheiligt war. Aber auch diese Indizien sind nichts weniger M einwandfrei erhoben. Es soll nicht auf die Unwahrheiten Angewiesen werden, die einer ganzer! Reihe von Zeugen sowohl bei der ersten wie bei der zweiten Verhandlung in wienern Gerichtssaal in Kuttenberg wie in Pisek auf der Stelle uachgewiesen wurden, obgleich diese Erscheinung einen Begriff vvn der moralischen Atmosphäre giebt, in welcher die Geschworenen ihr Verdikt sprachen. Allein aus den Entscheidungsü-ünden des Obersten Gerichtshofes selbst ist ersichtlich, wie wenig zuverlässig selbst die entfernten Verdachtsmomente festgestellt sind, auf denen der Schrrldspruch ruht. Den Schwerpunkt der Nichtigkeitsbeschwerde bildete die Anfechtung des einzigen Zeugen, welcher bekundete, den Verurtheilten zur kritischen Zeit in der Nähe des Thatortes gesehen zu haben. Die abenteuerlich große Entfernung, auf welche dieser Zeuge den Verurtheilten gesehen und erkannt haben will, veranlaßte die Vertheidignng, ein Gutachten der medizinischen Fakultät darüber zu verlangen, ob mit Rücksicht auf diese Entfernung die Aussage glaubhaft sei, und die Verweigerung dieses Gutachtens bildet einen der wesentlichsten Nichtigkeitspunkte. Der Oberste Gerichtshof wies diesen Punkt damit ab, daß durch eine veranstaltete Sehprobe der Zeuge, besser als ein Gutachten es vermöchte, die Möglichkeit bewiesen habe, daß er aus die große Entfernung seine Wahrnehmungen machen konnte. Gleichzeitig aber stellte der Oberste Gerichtshof sest, daß diese entscheidende Sehprobe nicht etwa vor den Augen der Piseker Geschworenen veranstaltet wurde, sondern daß sie von derselben durch ein Protokoll Kenntnrß erhielten, das in der Verhandlung verlesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat sich überhaupt streng darauf beschränkt, zu Prüfen, ob die von der Vertheidignng geltend gemachten formalen Nichtigkeitsgründe im Gesetz einen Stützpunkt finden, und da die Prüfung ergab, daß kein Buchstabe des Gesetzes verletzt worden, daß nichts geschehen, was die Vorschrift ausdrücklich nntersagt, nichts unterlassen worden, was die Prozeßordnung ausdrücklich verlangt, so hat er die Nichtigkeitsbeschwerde einfach abgewiesen. Fern sei es von uns, dieses Erkeirntiiiß zu kritischen oder gar abfällig zu beurtheilen, wie es die Gegner im entgegengesetzten Falle ohne jedes Bedenken sehr eifrig gethan hätten. Nur in einem Punkte hat der Oberste Gerichtshof die seltsamen Rechtsanschauungen der böhmischen Geschworenen entschieden korrigirt, und das gereicht uns auch in dieser traurigen Affäre zu»r Tröste. Er hat die Bedenken gegen das Protokoll, gegen die Nichteinholung von Fakultätsgutachten, gegen die Zurückweisung des Antrages aus Vernehmung von Sachverständigen über einen Schächtschnitt und den Antrag ans Exhumirung der Leiche der Marie Klima sowie auf Erhebungen über den Aufenthalt eines.Zeugen zurückgewiesen. Aber er hat es doch nicht unterlassen, ausdrücklich und entschieden gegen die Lüge vorn Ritualrnord zu Protestiren. Selbst der Generalprokurator, der doch die Bestätigung des Urtheils forderte/erklärte in bestimmter Weise über diesen Punkt Folgendes:

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