Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 36 (24.3.1838)
- Date
- 1838-03-24
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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ii. I°hrg°-g. MlAememe No. s«. Zeitung -cs Zudcnthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Köniql. Sächstscher allerqncidiqster Conceffion.) Leipzig, den 24. März 1838. Zeitungsnachrichten. Stuttgart, 4. Marz (Privatmitth.). Die längsterwartete Gottesdienst-Ordnung für die Synagogen des Königreichs Württemberg ist nunmehr erschienen. Dieselbe ist von der israelitischen Ober-Kirchen-Behörde, mit Zuziehung sammtlicher Rabbinen des Landes und unter höchster Genehmigung, festgesetzt worden. Die von den Männern der großen Synagoge verfaßten Gebete und eingeführte Gottesdienst-Ordnung war ursprünglich höchst einfach und würdevoll. Allein in Folge von Jahrhunderten, wo die Synagoge ohne alle Aufsicht war, wich man nicht nur von den alten ehrwürdigen Gebräuchen ab, sondern es schlichen sich viele Mißbrauche in die Synagoge ein, und besonders wurde in den Zeiten schwerer Bedrückungen die Gebetordnung mit vielen Bestandtheilen vermehrt, welche unsrer Zeit glücklicherweise nicht mehr angemessen sind. Zugleich entstand durch die Verschiedenheit der Gemeinden und ihres religiösen Sinnes und Geistes eine auffallende Verschiedenheit in den Gebräuchen (Minbagi m), dieebenfalls höchst störend auf das Ganze einwirken. Durch die Synagogen-Ordnung soll diesen Uebelständen abgeholsen, die Würde und die Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste und den gottesdienstlichen Gebrauchen wieder hergestellt und eine Gleichförmigkeit erzielt,, überhaupt aber das ehrwürdige Gebäude unsrer Religion erhalten und befestigt werden. Bei einer andern Veranlassung erklärte die Oberkirchenbehörde, daß die religiössittliche, und somit auch die bürgerliche Erhebung, so weit diese von den Juden selber abhängt, durch den bessern Jugend-Unterricht bedingt ftl, und der Wunsch nach heilender Verbesserung der Synagoge erst alsdann volle Befriedigung finden, wenn ihn eine reinere religiöse Erkenntniß allgemein gemacht haben werde. Indessen dürfte es von Interesse sein, die Hauptmomente dieser S. O. im Auszuge kennen zu lernen. — Jeder Privatgottesdienst (i>Iinpn) ist untersagt, und nur gestattet in den ersten 7 Trauertagen, mit Ausnahme des Sabbats. Das Schule-Klopfen und Rufen bat aufzuhören. Dageaeo isurde der Anfang des Gottesdienstes ein für allemal auf gewisse Stunden festgesetzt. Für den Abend-Gottesdienst an den Werktagen ist keine besondere Zeit bestimmt. An den Selicha's- und Bußtagen fangt der Morgen-Gottesdienst um 5^ Uhr an; Abends wie gewöhnlich. Ein besonderer Anzug von Mantel und Baret ist dem Einzelnen nicht gestattet. Der Rabbine, wenn er den Gottesdienst leitet, und der Vorsänger, so oft er vorder tet, müssen in ihrer Amtstracht erscheinen. Aber nicht mehr gestattet ist das Küssen des Vorhangs, das Verlassen seines Platzes , um die Gesetzrolle zu küssen, das Malkot Schlagen, das Hoschaanot-Abklopfen, das Sitzen auf der Erde und Ausziehen von Schuhen oder Stiefeln am 9. Ab u. s. w. Nur der Synagogen-Diener darf am Neujahrsfeste und Versöhnungstage die h. .Lade öffnen, und zwar vor dem Anfang der lauten Schemone-Esre zu Schacharit und Musaf. Derselbe hat auch wahrend der 6 ersten Tage des Laubhüttenfestes bei den Hoschaanot Eine, und am V'n 7 Gesetzrollen auf die Tribüne zu bringen und zurück zu tragen. In der Synagoge darf nicht durch Lautes Rufen, oder gar durch Verkündigung von Strafen, sondern nur leise und in höflichen Worten zur Ruhe ermahnt werden. Wird die Warnung überhört, so muß die Sache vor das Kirchenvorsteher- Ämt gebracht, und nach Anhörung der Beschuldigten abgerügt werden. Gegenstände, die den Cultus nicht angehen, dürfen Ln der Synagoge nicht bekannt gemacht werden, es sei denn Etwas der Art von der Staatsbehörde besonders angeordnet. Außer dem Vorsänger darf Niemand vorbeten, mit Ausnahme an dem Neujahrsfeste und dem Versöhnungstage. Die Gemeinde sott die Gebete ruhig und leise nachbeten; die Jugend aber die Anleitung in der Schule erhalten, dieses würdig und uni sono zu thun. Niemand sats der Rabbine^ darf dem Vorsänger wegen etwaiger Fehler Zurufen. SchirHa-Jichud darf nur am Vorabende desVersöhnungstages gesprochen werden. Dem für jeden Wochentag bestimmten Psalm darf kein weiterer hinzugefügt werden. Nach dem Mismor-Kadisch hat der Vorsänger die Stelle Amar R. Elieser Amar R. Chanina vorzutesen, worauf das Kadisch De Rabanan gesprochen wird. Dieses sowie jedes andere Kadisch wird von allen Leidtragenden undJahrzeiten zugleich und unisono, und zwar vor der heil. Lade gesprochen. Nur vor den zwei Neumondstagen Adar und Elul wird pp d"' gehalten. An sämmtlichen Fasttagen, so wie an z"r\"z beginnt der Vorsänger nach dem lauten Schemone-Esre öS nSo bis zum Anfänge der Selichot, welche sämmttich wegfallen; dann Sn und tot bis zu Ende. Die Fasttage des n"n □ sind aufgehoben. An Selichor-Tagen wird begonnen mit npisn -sS bis zum Anfänge der Selichot, welche sammtlich wegfallen, dann Pisinoa u, f. tu. Am Tage vor dem Neujahrsfeste werden auch recitirt ‘pano ]vtn, npro jon, SnS “p 1«, nm o^r-r ,^12 *]3t2N, 02 ooön, 12212 bis zu Ende. Am Tage vor dem Versöhnungstage: SnS *p ~jn, Tpp23 ion, ni3> ronN, Iv,3 bis zu Ende. Alle eingeschaltete mann in den zehn Bußtagen, so wie 2vi2