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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-07-20 · Heft 29 (20.7.1900) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 29 (20.7.1900)
Date
1900-07-20
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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64, Jahrgang. Ar. 29. || ßtvlint 20. InO 1^00. eitung des Dudenlhums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Begründet von Nabbiner Br- Ludwig Philippson-Vorm. Verlags-Crpeditwn: Verlm, Zerufalemerstr. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von derExpedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl.3 M. Redacteur: Gustav Karpeles. Leitartikel r Christlicher Eid und jüdischer Richter. — Die Woche. — Die Stimme der Wahrheit. — Aus Westpreußen. — Der Israelit als Lehrer an höheren Schulen. II. — Urbilder moderner Frauencharaktere im alten Testamer.t. V. Von Gertrud Gräfin Bülow von Dennewitz. — Feuilleton: Bethulah. III. Von I. Zangwill. — Der Salon 1900. II. Von M. Friedeberg. — Des Auswanderers Trost. Von Clara Iaulus-Aachen. — Litteraiisare Mittheilunaen. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Graudenz, Breslau, Kattowitz, Aus der Provinz Hannover, Köln, München, Wien, Budapest, London, Odessa. — Bon Rad und Fern. — Sprechsaal. Christlicher Cid und jüdischer Richter. Berlin, 17. Juli. f ie Affäre des agrarischen Ostelbiers, der wiederholt den Zeugeneid vor einem jüdischen Richter zu leisten abgelehnt hat, ist männiglich bekannt. Aber wenn ein liberales Blatzt bei diesem Aulaffe meint, es sei unverständlich, worauf sich jene Weigerung gründe, so braucht es blvs die Blätter der anderen Parteirichtung nachzulesen, wo die Gründe so deutlich wie möglich auseinandergesetzt werden und die Hetze gegen die jüdischen Richter, sowie das Verlangen nach einer Eidesformel, die es für die Zukunft unmöglich machen soll, Juden wenigstens als Einzelrichter anzustellen, so unverblümt betrieben wird, daß man unwillkürlich an das naheliegende Wort von „bestellter Arbeit" denken muß. In Wahrheit ist es aber diesmal nicht in erster Reihe ein Kampf für das gute Recht der jüdischen Richter, der ausgefochten werden muß, sondern vielmehr ein Kampf um die Gewissensfreiheit, an dem Alle betheiligt sind, die dieses höchste Palladium staatsbürgerlicher Freiheit sich und ihren Kindern erhalten wollen. Die Gewissensfreiheit ist im modernen Rechtsstaate gewährleistet. Aber es kann das Gewissen nicht belasten, die vom Gesetz vorgeschriebene Eidesformel, an der der Zeuge sonst keinen Anstoß nimmt, einem Richter nachzusprechen, der einer anderen Religionsgemeinschaft angehört. Der Richter steht auf seinem Platze nicht im Aufträge seiner Glaubensbrüder, sondern der Staatsgemeinschaft; er handelt nicht im Namen einer Konfession, sondern im Namen des Königs. Ihn nach seinem Glaubensbekenntuiß zu fragen, nach seinem Glaudensbekenntniß ihn abzulehnen, hat kein Zeuge das Recht. Ein solches Recht kann auch nicht durch die Gewissensfreiheit begründet werden, weil die Eidesformel, die der Richter vorspricht, sür die Bekenner aller Religionen gleich ist. Sie beginnt mit den Worten: „Ich schwöre beiGott dem Allmächtigen und Allwissenden" und schließt mit den Worten „So wahr mir Gott^helfe". So weit spricht der Richter vor und hat der Zeuge nachzusprechen. In dem Glauben an Gott ist kein Unterschied zwischen den Anhängern der in Preußen anerkannten Religionsbekenntnisse. Ein konfessioneller Zusatz, der vielleicht, wenn von einem Juden dem Christen Vorgesprächen, zn der Erwägung Anlaß gäbe, daß der Richter das nicht glaubt was er sagt, ist im Gesetz nicht vorgeschriebe». Nichts hindert aber nach der neueren Rechtsprechung den Zeugen, dem vom Richter vorgesprochenen Eid nach eigenem Willen einen solchen konsessionellen Zusatz zn geben. In alledem kann von einer Beschränkung der Gewissensfreiheit keine Rede sein. Es ist aber vielfach schon der Vorschlag gemacht worden, an Stelle der gegenwärtig vorgeschriebenen Formel eine andere einzuführen, die den Eid von allem religiösen Beiwerk befreien und dadurch Vorkommnissen, wie die obenerwähnten, oder auch der ebensalls schon wiederholt vorgekommenen Weigerung von Atheisten, die Eidesformel zu leisten, Vorbeugen würde, wie etwa die folgende: „Ich versichere ans Ehre und Gewissen." Aber einerseits huldigt heute noch die Majorität der Menschen der Ansicht, daß der Eid eine religiöse Handlung sei, andererseits aber würden gerade jene Kreise, von denen die Hetze gegen die jüdischen Richter ausgeht, und die sich als Erbpächter der Gottesfurcht und frounnen Sitte geberden, am wenigsten mit einer solchen Eidesformel sich einverstanden erklären. Ja, wir müssen gestehen, daß auch wir von unserem religiösen Standpunkte aus gegen eine solche Eidesbetheuerung mannigfache Bedenken hätte». Solange der Eid als eine religiöse Handlung betrachtet wird, bleibt er für die Mehrheit mit einem Nimbus umkleidet, den keine Androhung bürgerlicher Strafen ersetzen kann. Und wenn man bei diesem Anlasse fragt, wessen Gewissen darnach dürsten könne, nur unter Anrufung Gottes ehrlich zu sagen, was er weiß, so hat man dabei jene Imponderabilien des Gemüthslebens nicht in Anschlag gebracht, deren Werth der erfahrene Strafrichter am bester« ab,zuschätzen weiß. Wir sind der Meinung, daß der religiöse Eid noch immer die wirksamste Schutzwehr gegen Meineide ist, und gerade die betrübende Ueberhandnahme dieser letzteren scheint uns ein sicheres Zeugniß hierfür zu sein. Bor einiger Zeit hat ein deutscher Jurist den Vorschlag gemacht, den Eid in eine weltliche und religiöse Formel zu theilen. Die Wahrheitspflicht sei eine bürgerliche Pflicht. Also müsse die bürgerliche Betheuernngssormel auf die allgemeine Ehrenhaftigkeit des Menschen und Bürgers Bezug nehmen. Daran solle sich die religiöse Wahrheitspersicherung unter Zuziehung eines Geistlichen schließen für alle Anhänger chcr im Staate anerkannten religiösen Gemeinschaften. Aber dieser Weg ist ebenso schwerfällig wie unzweckmäßig; er führt auch nicht zur

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