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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-06-15 · Heft 24 (15.6.1900) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 24 (15.6.1900)
Date
1900-06-15
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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64. Jahrgang. Ar. 24. Kerlin, 15. Juni 1900. Allgemeine eitung Des Audentbums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Begründet von Nabbiner Dr Ludwig Philippson-Konn. Verlags-Grpedition: Gerlin, Zeruj'aiemerstr. 48/49. Diese Zeitung erscheint wöchentlich.! Abonnements-Preis: Durch Buchhandel,! Post oder direkt von der Expedition in Berlin! unter Streifband bezogen Vierteljahr!. 3 M. I Redaeteur: Gustav Karpeles.! Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Leitartikel: Die Namensänderung. — Die Woche. — Die jüdische Frauenfrage. — Zum 500. Geburtstage Johannes Gutenbergs. Von Dr. Ludwig Pick. — S. A. Weiß. VonDr. Bernhard Münz. — Urbilder moderner Frauencharaktere im alten Testament. 1. Von Gertrud Gräfin Bülow von Dennewitz. — Feuilleton: Die Tscherkessenbraut. IV. Von I. Herz der g. — Littera rische Mittheilnngcn. — MiscelUn. Der Gemeindevote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Aus der Provinz Posen, Kattowitz O.-S., Bielefeld, Dortv'und, Frankfurt a. M., Nauheim, Wien, Odessa. — Bon Rah und Fern. — Geschäftliche Notizen. Me Namensänderung. g. Berlin, 12. Juni. einen „erfreulichen Erfolg" haben unsere Gegner den Erlaß über die Namensänderung begrüßt, nach welchem es den Regierungspräsidenten nicht mehr freisteht, eine beantragte Namensänderung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Sie können einen solchen Antrag wohl ablehnen, für den Fall aber, daß sie ihm wohlwollend gegenüberstehen, haben sie vorher die Ermächtigung des Ministers einzuholen. Die Antisemiten betrachten den Erlaß als eine Folge ihrer fortgesetzten Hinweise „auf die sich in letzter Zeit in auffallender Weise häufenden Fälle jüdischer Namenänderungen und Her- - kunftsverschleierungen."! In der Sache selbst gestehen wir es offen ein, daß wir mit! denen, die ihren Namen ändern, keine große Sympathie haben, noch weniger selbstverständlich mit denen, die ihre Herkunft zu verschleiern geneigt oder genöthigt sind. Aber wir können uns doch nicht verhehlen, daß es Fälle giebt, wo der Wunsch einer Namensänderung wohl begreiflich erscheint. Wer da weiß, wie die einzelnen Namen entstanden sind, der wird es begreiflich finden, daß Jemand, der den verkrüppelten Namen Schmul führt, einen anderen dafür einzutauschen wünscht. Nebenbei bemerkt, ist es interessant, zu erfahren, daß es Leute dieses Namens giebt, die weder Juden sind, noch von diesen abstammen. Jndeß glauben wir, daß es weniger die antisemitischen als die konservativen Mahnungen gewesen sind, die dieses Vorgehen veranlaßt haben, welches sich auch aus die Bestätigung des von einem zum Christenthum übergetretenen Juden bei der Taufe angenommenen Familiennamens bezieht. Die Bestimmung gilt also für Juden und getaufte Juden und Personen jüdischer Herkunft. Sie stellt sich damit auf den Rassestandpunkt, und da sie für die Namensänderung christlicher Personen keine Geltung hat, so bildet sie naturgemäß ein Ausnahmegesetz für Juden und getaufte Juden. Ob eine solche Ausnahmebestimmung mit der verfassungsmäßigen Gleichj berechtigung aller Preußen vor dem Gesetz vereinbar sei, mögen J die maßgebenden Faktoren entscheiden. Wir möchten nur daraus Hinweisen, daß der Erlaß schon eine Vorgeschichte hat. Die Befugniß zur Genehmigung von Namensänderungen ist in Preußen durch königlichen Erlaß vom 12. Juli 1867 den Bezirksregieruugen übertragen und durch Cirkularerlaß des Ministers des Innern vom 9. August 1867 genau geregelt worden. Dieser Ministerialerlaß stellt über die Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung der Anträge auf Namensänderungen in Frage kommen, folgendes fest: 1. Die Genehlnigung wird nicht zu ertheilen sein, ohne daß hinreichende Gründe für den Antrag sprechen. 5. Wird die Annahme des Namens einer bestimmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die Genehmigung doch nur dann zu ertheilen, wenn da, wo ein Privatinteresse der betheiligten Familie ersichtlich ist, festgestellt wird, daß von dieser nicht begründeter Widerspruch erhoben werden kann, und es sind deshalb die nächsten männlichen Mitglieder dieser Familie über den Antrag zu hören. 6. Durch die allerhöchste Ordre vom 13. Mai 1822 ist der Minister des Innern ermächtigt worden, die von den zum Christenthum übertretenden Juden bei der Taufe anzunehmenden Familiennamen ohne Weiteres zu bestätigen. Diese Ermächtigung geht nunmehr auf die königliche Regierung über, so daß die Genehmigung in solchen Fällen nur dann zu versagen sein wird, wenn sich etwa aus der Wahl des Namens selbst besondere Bedenken ergeben. Wie man sieht, sind die diesbezüglichen Bestimmungen schon 1867 genau geregelt worden. Nichtsdestoweniger fühlte sich Graf Eulenburg, der es ja an Zugeständnissen nach dieser Richtung hin niemals hat fehlen lassen, im März 1894 veranlaßt, der Sache wieder einmal > näher zu treten. Er hatte die Ueberzeugung gewonnen, daß! die Bezirksregieruugen die Gesuche um Namensänderungen! von Juden nicht mit der erforderlichen Schärfe prüften, ob > die unter 8 1 der oben angeführten Grundsätze geforderten i „hinreichenden Gründe" für den betreffenden Antrag sprächen, j Er verfügte deshalb, daß diese Anträge als hinreichend be- * gründet nicht anzusehen seien, wenn es sich bei ihnen wesentlich j darum handelte, „zum Zweck des leichteren Fortkommens oder! mit Rücksicht auf die antisemitische Bewegung einen die jüdische! Abstammung kennzeichnenden Namen mit einem anderen zu vertauschen." Wie es scheint, ist nun aber auch diese Bestimmung wieder in Vergessenheit gerathen, da nun jetzt nach sieben Jahren die Verfügung erlassen wurde, daß Namensänderungen von Juden nicht mehr ohne die vorher einzuholende Genehmigung des Ministers gestattet werden dürfen. Besonders interessant ist aber, daß diese Verfügung sich auch

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