Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 4 (26.1.1900)
- Date
- 1900-01-26
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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64. Jahrgang. Nr. 4. £X!T£ Berlin. 26. Januar I960. eitung des Zudenthums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Begründet von Rabbiner 21*. Ludwig Philippson-Konn. Verlags-Grpedition: Gerlin, Jernsalemerstr. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Zudenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl.3 M. Redacteur: Gustav Karpeles. Leitartikelr Ein Gedenktag. — Die Woche. — Aus der Berliner Gemeinde. — Protokoll der Vorstandssitzung des Lehrer-Verbandes zu Berlin. — Handwerk und Ackerbau unter den Juden in Preußen. — Die Jüdin von Toledo. III. Von Professor Dr. Ludwig Geiger. — Feuilleton: Lose Blätter aus dem Tagebuche eines russisch-jüdischen Studenten. II. Von R. Brainin. Der Gemeindebote. Korrespondenzen «nd Nachrichten; Berlin, Danzig, Jnowrazlmo, Aus der Provinz Posen, Loslau, Ballenstedt, Hainburg, Dresden, Köln, Krefeld, Eins, Wien, Blldapest, Malinö. — Bon Nah und Fern. — Miscellen. Gin Gedenktag. ö Berlin, 24. Januar. ™ti wenigen Tagen wird ein halbes Jahrhundert verflossen Xp/ sein, daß die preußische Verfassuugsurkuude gegeben wurde. Vou liberaler Seite wurde der Gedanke angeregt, diesen Tag festlich $tt begehen, und zwar sollte diese 'Feier nicht etwa ein Parteigepräge haben, sondern alle Kreise, Parteien und Richtungen des Landes vereinige». Dieser glückliche Gedanke giebt uns willkommene Veranlassung, auch unsere Stellung zur Feier jenes Tages darznlegen. War doch durch die Verfassnngsurkunde zum ersten Mal die staatsbürgerliche Gleichstellung der Inden mit den Christen, um die wir solange gekämpft und gerungen, festgestellt worden. Zwei Artikel der preußischen Berfassungsnrkunde vom 31. Januar 1850 sprechen es klar und unumwunden aus, daß der bolle Genuß aller bürgerlichen und politischen Rechte im Staate für alle Staatsbürger ein gleichmäßiger sein solle. Alle Beschränkungen, welche in dieser Beziehung noch bestanden, sollten durch diese Artikel aufgehoben sein. Es war dies Artikel 4: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von dem Gesetz festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugänglich." Und Artikel 12, welcher lautet: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religvsen Bekenntniß." Man kann sich denken, welche Genngthuung beit Juden Preußens durch diese beiden Artikel der Berfasiungsurkunde bereitet wurde. Seit Jahrzehnten hatten sie ja um diese Gleichberechtigung vergeblich gekämpft. Und nun sollte ihnen durch die Verfassung alles das zu Theil werden, was sie bisher vergeblich erstrebt hatten. Auch selbst die beschränkenden Bestimmungen des Gesetzes von 1847 sollten durch diese neue Verfassungsurkunde außer Kraft gesetzt werden. In dem Jubel über diese neue Errungenschaft dachte man aber nicht daran, daß ein anderer Artikel dieser Verfassung die praktische Ausführung der vorhin genannten Bestimmungen jemals verhindern oder verkümmern könnte. Dieser Artikel 14 lautet folgendermaßen: „Die christliche Religion ivird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Reiigionsübniig zusammenstehen, unbeschadet der im Artikel 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zu Grunde gelegt". An sich sollte dieser Artikel, ivie im Landtag und von angesehenen Rechtslehrern wiederholt und umgehend ansgefnhrt ivurde, keineswegs ansdrücken, daß bei allen bürgerlichen Einrichtungen des Staates die christliche Religion als allein maßgebend zu beachten sei, sondern vielmehr nur, daß die bürgerliche Gesetzgebung die christliche Religion bei denjenigen Einrichtungen zu Grunde legen solle, welche in einem unmittelbaren Zusammenhänge mit der Religions Übung stehen. Zu dieser Anschauung bekannte sich damals selbst der Führer der Konservativen, Professor Stahl, und auch seine Partei lehnte alle weiter gehenden Anträge ab. Trotzdem aber hat man später ans jener Seite die Berfaffnng und speziell den Artikel l4 in einem Sinne ansgelegt, der die staatsbürgerlichen Rechte der Nichtchristen, insbesonders aber ihre Besähignng zur Bekleidung von Aemter», in hohem Grade beschränkte. Die Hoffnungen, die die Juden auf die Berfaffnngsnrknnde gesetzt hatten, hatten sich nicht in allen Stücken erfüllt. Ja, noch mehr. Einige Jahre später stellte der bekannte Kreuzzeitungsaffeffor Hermann Wagener in der Sitzungsperiode des Abgeordnetenhauses von 1855/1856 den Antrag, de» Artikel 12 der Verfassung überhaupt zu streiche», der de» Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte für unabhängig von bem religiösen Bekenntniß erklärte. Er begründete seinen Antrag damit, daß der besagte Passus „den religionslosen Staat instituire und daher in der Verfassnngsurkunde einer christlichen Monarchie nicht länger geduldet werden dürfe." Es ist bekannt, welche Anfregnng dieser Antrag unter den preußischen Juden hervorrief, und die Verdienste, die sich der unvergeßliche Begründer dieses Blattes um die Bekämpfung desselben erworben hat, müssen bei dieser Gelegenheit von Neuem gewürdigt werden. Sobald Ludwig Philippson von dem Antrag Kenntniß erhielt, veranlaßt? er die Gemeinde zu Magdeburg, eine von ihm verfaßte Gegenpetition an das Abgeordnetenhaus zu senden; zugleich richtete er an die Vorstände der jüdischen Gemeinden Preußens ein Cirknlar, in dem er sie dringend ersuchte, so rasch wie möglich dem von Magdeburg