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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1899-06-09 · Heft 23 (9.6.1899) · p. Seite 266

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
63 (1899)
Issue
Heft 23 (9.6.1899)
Date
1899-06-09
Page
Seite 266 (sequence 2)
Language
German
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Zur Begründung dieses Vorschlages ist eine ausführliche Motivirung wohl kaum nöthig. Die Sache spricht für sich selbst. Und spräche sie nicht für sich selbst, so könnte das Beispiel der nichtüdischen Vereine, die gleichen Zwecken dienen, uns über die Nothwendigkeit einer solchen Institution belehren. Was haben die Gustav Adolph-Vereine für die protestantische Sache auf diesem Gebiete seit mehr als fünfzig Jahren geleistet? Durch überwiegend kleine Beiträge haben sie mehr als 26 Millionen Mark innerhalb dieses Zeitraums aufgebracht und mehr als 3000 Gemeinden der Diaspora zum Bau von Kirchen Beihilfe geleistet. Und außer diesen Gustav Adolph-Vereinen bestehen noch fast in allen Großstädten katholische und protestantische Kirchenbauvereine, von denen der Berliner im letzten Jahrzehnt auf seinem Gebiete geradezu Großartiges geleistet hat. Hier darf man den Nachahmungstrieb, der ja bei allen menschlichen Dingen sich als ein mächtiger Impuls erweist, und den man uns so gern, wenn auch nicht imnier mit Berechtigung, vorwirft, wohl anrufen und jene Institutionen als nachahmenswerthes Beispiel auch für unsere Kreise aufstellen. Wir sind überzeugt, daß ein solcher Synagogenbau-Verein, wenn die Sache richtig angefaßt und energisch betrieben wird, mit der Zeit Großes leisten könnte. Wir sind ferner überzeugt, daß es nur einer raschen und muthigen Initiative bedarf, um das Werk zu Stande zu bringen. Wir haben hier nur den Grundgedanken zum Ausdruck bringen wollen, über den Modus der Ausführung und die Organisation eines solchen Vereins mögen erfahrene und praktische Männer sich aussprechen. Wir stellen unser Blatt gern für diesen Zweck zur Verfügung. An und für sich wäre ja der „Deutsch-Israelitische Gemeindebund" diejenige Institution, die unter allen Umständen ein solches Werk zu begründen hätte. Aber wir meinen, daß der Aufgaben, die der Bund übernommen und auszuführen hat, so viele und so große sind, daß man ihn nicht noch mit neuen und nicht minder schwierigen belasten sollte. Wohl aber könnte der Gemeindebund die Sache in die Hand mehmen, um durch eine besondere Kommission aus angesehenen Männern der verschiedenen Landestheile und Gemeinden Deutschlands oder auch durch einen Verein sie zur gedeihlichen Entwickelung zu bringen. Die Aufgabe eines solchen Synagogenbau-Vereins wäre eine festumschriebene. Er hätte die kleinen Gemeinden in ihrem Vorhaben, Synagogen zu bauen, resp. umzubauen, zu unterstützen. Dann müßte aber der Unfug der Bettelbriefe sowie auch die öffentlichen Aufrufe in den Tagesblättern wegfallen. Wir glauben schließlich, daß in einem solchen Verein die verschiedenen religiösen Richtungen friedlich zusammen arbeiten könnten. Die liberale Partei würde dadurch den Vorwurf der Negation, den man ihr unberechtigterweise zu machen pflegt, entkräften, andererseits aber auch für ihre Ziele wirken, da erfahrungsgemäß mit dem Neubau von Synagogen oder mit zweckmäßiger Renovirung das Bedürfniß nach innerer Umgestaltung im Kultus sich einstellt oder nachfolgt. Die konservative resp. orthodoxe Richtung aber sieht ja in der Förderung solcher Zwecke mit Recht ein besonders religiöses Verdienst. Und da die Jntereflensphäre — wenn der Ausdruck gestattet ist — ebenfalls genau abgegrenzt werden könnte, würden beide Richtungen sich nicht nur nicht hemmen, sondern viel eher noch fördern. Die Begründung eines Synagogenbau-Vereins erscheint uns gegenwärtig als eine der wichtigsten Aufgaben der deutschen Judenheit. Wir werden nicht aufhören, die maßgebenden Kreise immer und immer wieder an ihre Pflicht zu mahnen, der Erfüllung dieser großen Aufgabe näherzutreten. Me Msche. Berlin, 6. Juni. Die Reden des Grafen Pückler von Klein-Tschirne haben nunmehr vor einem Berliner Gericht ihre verdiente Würdigung erfahren. Am 3. d. Mts. fand hier vor der 9. Strafkammer des Landgerichts I. der Prozeß gegen die antisemitischen Blätter statt, die diesen Reden eine große Verbreitung zu Reklamezwecken gaben. Wir geben in Folgendem ein Resumö des interessanten Prozesses: Auf die Anklage der Aufreizung verschiedener Bevölkerungsklassen zu Gewaltthätigkeiten wegen Abdrucks von Reden in Sonderausgaben hatten sich der Redakteur der „Staatsbürgerzeitung" Johann Wilberg, der Geschäftsführer dieser Zeitung, Wilhelm Bruhn, der Verleger des „General-Anzeigers", Karl Sedlatzek, und der frühere Redakteur desselben Blattes Wilhelm Schürkämper, zu verantworten. Die Anklage vertrat Staatsanwalt Dr. Eger, die Verteidigung führten die Rechtsanwälte Hahn, Aehnelt und Ulrich. Auf ihren Antrag war die Ausfertigung des gegen den Grafen Pückler ergangenen freisprechenden Urtheils des Glogauer Landgerichts dem Gerichtshöfe zugestellt worden. Wie von den Angeklagten hervorgehoben wurde, hat Graf Pückler seine Rede den beiden Blättern mit der Bitte um Abdruck zugestellt. Vor Eintritt in die Verhandlungen stellten die Rechtsanwälte Ulrich und Aehnelt den Antrag, die Sache zu vertagen, bis das Urtheil des Glogauer Gerichts durch das Reichsgericht geprüft sein werde. Die Vertheidiger hielten dies aus praktischen und kriminalpolitischen Gründen für durchaus geboten. Es würde ein sonderbarer Zustand entstehen, wenn Derjenige, der die Reden gehalten, vielleicht vom Reichsgericht freigesprochen werde, gegen die Verbreiter dieser Reden aber möglicherweise eine Verurtheilung erfolgen sollte. Es würde dadurch die Gefahr entstehen, daß sich im Volke das Gefühl der Rechtsunsicherheit verbreiten könnte. Rechtsanwalt Hahn schloß sich dem Vertagungsantrage an. Staatsanwalt Dr. Eger war dagegen mit dem Vorsitzenden, Landgerichtsrath Boisly, der Meinung, daß es sich hier um grundverschiedene Dinge handele und der alte Satz, „Wenn zwei dasselbe thun, ist es nicht dasselbe", hier Platz greife. Der Graf Pückler sei aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, er habe seine Reden in einem ganz anderen Kreise und vor einer vorwiegend ländlichen Zuhörerschaft gehalten, und die Verbreitung dieser Reden unter ganz anderen Umstände bilde deshalb einen ganz anderen Thatbestand. Der Gerichtshof lehnte aus den vom Staatsanwalt geltend gemachten Gründen die Vertagung ab, ebenso einige vom Rechtsanwalt Hahn gestellte Beweisanträge. Das eine Blatt hat die schärfsten Stellen der Reden, deren Inhalt bekannt, abgeändert oder durch Gedankenstriche ersetzt. Die Angeklagten bestritten, daß die Reden als Aufforderungen zu Gewaltthätigkeiten aufgefaßt werden könnten. Die Reden litten in ihrer poetischen Sprache an einigen Uebertreibungen, keineswegs gehe aber ihr Sinn dahin, daß die Juden todtgeschlagen werden müßten. Der Angeklagte Sedlatzek betonte, daß ihm die Reden noch lange nicht weit genug gehen. Angeklagter Bruhn erklärte, daß er bei der Verbreitung der Sonderabdrücke lediglich geschäftliche Reklamezwecke im Auge gehabt habe. Nach kurzer Beweisaufnahme über die Thätigkeit des Angeklagten Sedlatzek beantragte Staatsanwalt Dr. Eger das Schuldig gegen die Angeklagten. Der Inhalt der von den Angeklagten verbreiteten Reden enthalte entschieden Anreizungen zu Gewaltthätigkeiten. Es komme nicht darauf an, was der Graf Pückler mit seinen Ausführungen im Sinne gehabt habe; dabei müssen die persönlichen und lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Hier frage es sich lediglich, wie die von den Angeklagten stattgefundene Verbreitung dieser Reden auf die Leser wirken mußte, und der Eindruck müsse bei dem unbefangenen Leser ganz sicher dahin gehen, daß zu körperlicher Gewalt gegen das Judenthum aufgefordert werden sollte. Die Angeklagten konnten darüber nicht im Zweifel sein. Graf Pückler sprach s. Z. vor einer Anzahl von Leuten, die ihn persönlich kannten, und die er persönlich kannte; ganz anders fei es hier, wo Flugblätter in großer Zahl in die Welt hinausgeschickt worden seien. Da mußten sich die Angeklagten sagen, daß die Massen zu Gewaltthätigkeiten angereizt werden konnten, zumal ja solche schon hier und da vorgekommen seien, und es oft nur eines Tropfens bedürfe, um das Maß zum Ueberlaufen zu bringen. Der Staatsanwalt beantragte gegen Wilberg und Bruhn je 500 Mark Geldstrafe event.

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