Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 62 (1898)
- Issue
- Heft 34 (26.8.1898)
- Date
- 1898-08-26
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Gin mrparteiische-s Organ für alles jüdische Interesse. Berlin. 26. August 1898. 62. Jahrgang. Nr. 34. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl.3 M. Redacteur: Gustav Karpeles. Begründet von Nabüiner 8*. Ludwig PHNippson-Äonn. VerlagS'Crpedition: Äerlin, Zlerufaiemerstr. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion, und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Iüde.rilhuMs", Berlin Jerusalemer Straße 48/49 zn richten. Verlag von Rudolf Mosfe, Verlinr Inhalt. Leitartikel r Die Eidesleistung. - Die Woche. — Protokoll der Konferenz des Vereins israelitischer Lehrer Mitteldeutschlands. — Cäcilie Adler. Von Regina Neisser. — Die Juden am Fuße des Kapitols. Von Dr. Heinrich Groß. — Zacharias Frankel in Berlin. 'VI. Von Dr. S: Bernfeld. — Feuilleton r Die Rose von Saron. IX. — Heringsdorfer Plauderei. VonMüxCohn. — Litteva rische Mittheilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. Stettin, Posen, Breslau. Nhbnik. Hannover, Bad Nauheim, Wien, Basel, London, Philadelphia, New-York. — Bon Nah und Fern. — Geschäftliche Notizen. Die Eidesleistung. Berlin, 21. August. s ist in dm letzten Wochen wiederholt voxgekommen, daß orthodoxe Juden sich geweigert haben, den Eid vor Gericht unbedeckten Hauptes oder am Sabbath zu leisten. Die Gerichte haben in solchen und ähnlichen Fällen den religiösen Gewissensbedenken meistens Rechnung getragen, da sie den Werth des Eides nicht dadurch verringern wollten, daß Jemand gezwungen werde, einen solchen unter gewissen Bedingungen zu leisten, die ihm Gewissensskrupel verursachen können. Dieser Standpunkt ist auch im moralischen Sinne der richtige, und es ist zu wünschen, daß alle. Gerichte dieser Praxis huldigen möchten. Das antisemitische Wuthgeheul darüber kann wohl Niemanden beirren und ebenso wenig die heuchlerische Phrase falscher Freunde, daß jene Juden dadurch eine religiöse Sonderstellung verlangten. Ganz anders liegt jedoch die Frage vom Standpunkt des Judenthums aus. Ist es nach dem Religionsgesetz wirklich verboten, einen Eid in deutscher Sprache unbedeckten Hauptes zu leisten? Und ist es dem rechtgläubigen Juden in der That nicht gestattet, am Sabbath zu schwören? Eine Beantwortung dieser Fragen, nicht etwa vom Standpunkt des Reformjudenthums, sondern vielmehr gerade von dem der unbedingten Rechtgläubigkeit aus, erscheint unter den oben geschilderten Verhältnissen mehr als zeitgemäß. Kein Religionsgesetz in der Bibel oder im Talmud verbietet, einen Eid unbedeckten Hauptes oder am Sabbath zu leisten! Nur die Auslegung der späteren halachischen Dezisoren konnte die Meinung erwecken, daß wenigstens das erster« Verbot existire. Diese Auslegung wurzelte in der altorientalischen Anschauung, daß unbedeckten Hauptes stehen, ein Zeichen von Geringschätzung gegen die Gottesfurcht (lnuurod sciiamajim) sei, was natürlich an heiliger Stätte und natürlich beim Gottesdienst zu vermeiden ist. Daß die Beschwörung vor Gericht als heilige Handlung anzusehen sei. versteht sich von selbst. So die herkömmliche Anschauung, auf welche sich jene Weigerung wohl stützt. Jndeß hat die wissenschaftliche Theologie auch auf diesem Gebiete den Nachweis geliefert, daß die Meinungen über ein solches Verbot zmn mindesten sehr getheilt seien, und daß die Betrachtung der geschichtlichen Entwickelung zu ganz anderen Aufschlüssen komme. In der talmudischen Litteratur finden sich ebenso viele Zeugniste dafür, daß das Nichtbedecken des Hauptes allgemeine Sitte' war, wie solche, welche dagegen sprechen. Eine feste Norm darüber existirt keineswegs. Nur aus einer Stelle, in dem fast apokryphischen Talmudtraktat Soferim, in welcher darüber gestritten wird, od man entblößten Hauptes das Schema vorbeten dürfte, hat man später geschloffen, daß der Gottesname nicht mit entblößtem Haupte ausgesprochen werden dürfte. Jndeß haben sich keineswegs alle späteren Gesetzeslehrer diese Schlußfolgerung angeeignet, und es ist geschichtlich erwiesen, daß in dieser Beziehung in verschiedenen Ländern auch verschiedene Sitten herrschten. Im Orient und in Spanien, unter den Arabern, bedeckten die Juden ihr Haupt, in Frankreich trugen sie dastelbe auch im Mittelalter entblößt. Wer sich des Näheren darüber unterrichten will, der lese den gelehrten Auffatz von Leopold Löw über „Barhäuptigkeit" in dessen „Gesammelten Schriften" (Bd. II, S. 311). Dort wird erzählt, daß nach dem Zeugniß eines der berühmtesten französischen Gesetzeslehrer im 12. Jahrhundert selbst die Frommen entblößten Hauptes gingen, und einer der strengsten Dezisoren späterer Zeit erklärt ganz unbefangen, die Worte jenes Gesetzeslehrers seien nach ihrem natürlichen Sinn zu nehmen, indem die Aengstlichkeit in Betreff der Kopfbedeckung nicht geboten, sondern blos „chassidäische Manier" sei. Etwa ein Menschenalter später kam es in den frommen französischen Synagogen sogar noch vor, daß die Thoravorlesung unbedeckten Hauptes abgehalten wurde. Ja, noch mehr. Einer der frömmsten und strengsten Rabbiner des 15. Jahrhunderts, ■ Rabbi Israel Jsserlein, eine rabbinische Autorität allerersten Ranges, erhielt eines Tages — merkwürdigerweise aus derselben deutschen Stadt, in welcher kürzlich ein Rabbinatskandidat sich geweigert hat, vor Gericht unbedeckten Hauptes;u schwören — die Anfrage, ob der Eid bei entblößtem Haupt geleistet werden dürfe, wozu die dortigen Inden gezwungen werden sollten. Rabbi Jfferlein antwortete, daß er ein hierauf bezügliches Verbot nirgends angedeutet gefunden habe! Und doch sollte damals bei dem Eid der Name Adonaj ausgesprochen werden, während heute der Eid ja ausschließlich in deutscher Sprache geleistet wird. Was aber in der Mit« des 15. Jahrhunderts erlaubt war, das kann doch nicht an der Schwelle des 20. Jahrhunderts verboten sein. Aber auch die Frage, ob durch die Eidesleistung am Sabbath und Fest die religiöse Feier dieser Tage verletzt werde, muß bei .einer aufmerksamen geschichtlichen Betrachtung entschieden verneint werden. Herr Rabbiner Dr. Tobias Cohn hat bereits im Jahre 1890 „in diesem Blatte (54. Jahrgang, Seite 180 ff.) die Frage vom