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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-02-20 · Heft 22 (20.2.1838) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 22 (20.2.1838)
Date
1838-02-20
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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II. Jahrgang. No. SS. Zeitung des Zudenthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Köriigl. Sächsischer allergnä'digfter Concession.) Leipzig, dm 20. Februar 1838. Zeitungsnachrichten. Königsberg, 30. Januar (Privatmitth.). Mit unsäglicher Freude übersende ich Ihnen hierbei zur gütigen Veröffentlichung ein Aktenstück, das die ganze Gemeinde nicht weniger als dessen Abfasser ehrt; es ist folgende, vom Herrn Dr. med. I. Iacoby abgefaßte, den öffentlichen Gottesdienst betreffende und mit Genehmigung unseres eben so frommen als erleuchteten Rabbinens, Hrn. Jacob Mecklenburg an den Vorstand der isr. Gemeinde gerichtete Petition. Die Unterzeichneten vier Herren, von denen drei zu den Aerzten ersten Ranges hier gehören, und deren vierter nicht nur einer der gebildetsten Kaufleute unserer Stadt ist, sondern sich auch täglich um die hiesige isr. Gemeinde die größten Verdienste erwirbt, vereinigten sich mehre Tage, Um gemeinschaftlich über die besten Mittel zu berathen, die, ohne auf den Namen einer „Neuerung" irgendwie Anspruch zu machen, am besten geeignet seien, dem Synagogen-Cultus die störenden Einwirkungen zu entziehen und ihm Glanz und Würde zu verleihen. Ein besonders angenehmes Gefühl erregt der Gedanke, daß es meist gerade Aerzte sind, denen die Verherrlichung unserer heiligen Religion so sehr am Herzen liegt; wiewol wir es freilich schon langst' gewohnt sind, daß namentlich Herr Dr. Iacoby, ein wahres Gegenstück seines, ebenfalls eines Königsbergers, Namensvetters, jede Gelegenheit ergreift,^ für das Wohl seiner Glaubensbrüder thatig zu sein. An einen verehrtichen Vorstand der jüdischen Gemeinde. Unterzeichnete fühlen sich veranlaßt, gegen Ew. Wohlgeboren einen Wunsch auszusprechen, dessen Verwirklichung ihnen eine ernste mahnende Gewissenspflicht ist. — Je inniger wir von dem heilsamen Einflüsse eines zweckmäßigen öffentlichen Gottesdienstes überzeugt sind, mit desto größerem Bedauern müssen wir gestehen, daß der seitherige Synagogen-Eultus für die religiös-sittliche Bildung der Gemeinde weder das Erwartete geleistet habe, noch künftig zu leisten geeignet sei. — Wenn Geist und Herz zu veredeln das Ziel der öffentlichen Gottesverehrung ist, wenn, den Verstand des Menschen zu belehren, sein Gemüth zur Andacht zu erheben — die Mittel zu diesem Ziele sind: so leuchtet ein, daß die jetzige gottesdienstliche Form nicht nur einer — diesem Amecke entsprechenden Anregung entbehre, sondern sogar vielfache Elemente enthalte, welche der Wirksamkeit der angegebenen Mittel störend entgegentreten. Beiden Uebelstanden abzuhelfen scheint uns ein unabweislich dringendes Bcdürfniß. Wie solches —innerhalb der jüdischen Relig ions satzungen —geschehe, darüber erlauben wir uns im Folgenden einige Anträge zu stellen und Ew. Wohlgeboren, denen allein nach den Landesgesetzen die Anordnung desEultus zusteht, die baldige Ausführuug derselben dringend ans Herz zu legen. — Die Vereinigung Gleichgesinnter zu' gemeinschaftlichem Gebete vermag nur dann das Gemüth zu höherer Andacht zu erwecken, wenn überall die dem heiligen Zwecke angemessene Würde und Stille in der Versammlung herrschen. Um diese herbeizuführen und dem Mißbrauche des in der Synagoge üblichen, fast sprichwörtlich gewordenen Lärmens, Sprechens und Mitschreiens der Gemeinde zu steuern, wünschen wir: 1) Daß durch sorgsame Aufsicht eigens dazu erwählter, an verschiedenen Orten der Synagoge verteilter Gemeindeglieder jedes Privatgespräch, so wie das laute Mitbeten und andere Unschicklichkeiten verhindert, und der Ungehorsame — nach vergeblicher Warnung — als Störer des öffentlichen Gottesdienstes der gesetzlichen Strafe überliefert werde. — 2) Die Gebete mögen — insoweit sie von dem sogenannten Vorsänger vorzutragen sind —' von demselben allein und zwar laut, deutlich und mit dem gebührenden äußern Anstande — gespr ochen, nicht gesungen werden; 'der Gemeinde sei überall nur leises Beten gestattet. — 2) Wo Gesang erforderlich oder zweckdienlich erscheint, soll derselbe künftig durch einen wohl eingeübten vierstimmigen Männerchor ausgeführt werden, wobei die bereits in mehren Synagogen gebräuchlichen altjüdischen Melodien zum Grunde zu legen waren.— Nicht nur an den Sabbaten, Fast- und Feiertagen, auch wahrend der täglichen Andachten in der Synagoge sind diese drei — die äußere Form betreffenden Anordnungen streng zu befolgen. — Soll ferner das Gemüth nicht btos durch die äußere Form derGebete, sondern zugleich'durch den Inhalt fruchtbar angeregt werden, so ist vor allem Verstandniß des Inhalts erforderlich: denn ein Gebet, dessen Sinn dem Beter verborgen, gleicht — nach dem Aussprüche unserer Weisen — einem Körper ohne Seele.-- Einerseits nun können wir uns nicht verhehlendaß kaum die Halste der Synagogenbesucher, und sicherlich kaum der vierte Tbeit der Ge-

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