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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1898-04-22 · Heft 16 (22.4.1898) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
62 (1898)
Issue
Heft 16 (22.4.1898)
Date
1898-04-22
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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62. Jahrgang. Nr. 16, Berlin» 22. April 1898. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen Vierteljahr!. 3 M. Redaeteur: Gustav Karpeles. Begründet von Rabbiner 19*. Ludwig Phiiippson-Konri Verlags-Grpedrtion: Gerlin, Zernsalemerstr. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenlhums", Berlin 8^., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Moffe, Berlin. 3ttl)(tlt» Leitartikelr Schreckgespenster. — Die Woche. — Der Zionismus und das.messianische Dogma. Von Pros. Dr. G. Deutsch. — Hermann Makower. Von Bernhard Breslauer. (Forts.) — Aus meinen Erinnerungen. Von Prof. H e i d e n h e i m. — Von den Quellen der jüdischen Sitten- «ehre. VII. Von Prof. Dr. M. Lazarus. — Feuilletonr Der Narr. Erzählung von Ida Oppenheim. (Forts.) — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten r Berlin, Posen, Bielefeld, Essen, Dessau, Hamburg, Kitzingen, Metz, Wien, Budapest. — Von Nah und Fern. — Bei der Redaktion eingegangene Bücher. — Miscellen. — Briefkasten der Redaktion. — Geschäftliche Notizen. Schreckgespenster. Berlin. 19. April. s ist jetzt gerade ein Jahr her, daß der Reichstag den Beschluß faßte, die verbündeten Regierungen zu ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, „wonach bei allen gerichtlichen Vereidigungen von Parteien, Zeugen und Sachverständigen die konfessionelle Eidesformel wieder eingeführt werde". Die Annahme dieses Beschlusses hat gewiß den Reichstag nicht weniger überrascht wie das Volk. Nur durch das Zusammenwirken von Konservativen und Centrum, dem dieser Beschluß sehr gelegen kam. konnte der antisemitische Antrag, dessen Urheber sicher auch nicht im Entferntesten auf irgend welchen Erfolg hofften, zur Annahme gelangen. Was ist nun seither in dieser Angelegenheit geschehen? Die Ansichten der Regierungen über diesen Beschluß sind nicht bekannt geworden, auch die Offiziösen haben sich in tiefes Schweigen gehüllt, und der Bundesrath hat bisher keine Veranlassung gehabt, sich mit der Materie zu beschäftigen. Da es aber keine Sache auf der Welt giebt, zu deren Vertheidigung sich nicht irgend ein Professor bereit fände, sind gerade im juristischen Lager Stimmen laut geworden, die sich für den Antrag aussprachen und diesen womöglich noch übertrumpften. Ein Königsberger Privatdozent meinte, daß die Forderung in dem Wunsche der Mehrheit des Volkes gelegen und daß ihre Erfüllung zur Hebung des Eides unbedingt nothwendig sei. Neben der allgemeinen Formel sollen die Anhänger der verschiedenen religiösen Gemeinschaften einen besondern konfessionellen Eid vor dem Kultusbeamten ihrer Konfession schwören; wenn das Schwierigkeiten mache, so könne durch Gerichtsbeschluß ein Gerichtsmitglied derselben Konfession ermächtigt werden, den Kultusbeamten zu vertreten. Werde die preußische Eidesformel eingeführt, so könnte ein protestantischer Richter bei einem Katholiken und umgekehrt dieser die Stellvertretung des Kultusbeamten übernehmen. Natürlich müsse jede Partei schon im ersten Schriftsätze ihre Konfession angeben, ebenso die Zeugen und Sachverständigen. Neuerdings hat die „Kölnische Zeitung" sich mit der Frage beschäftigt und im Anschluß an die Ausführungen jenes Juristen die Zustände geschildert, die sich entwickeln müßten, wenn ein Gesetz in jenem Sinne wirklich zu Stande käme: „Nehmen wir an, vor dem Schwurgericht seien unter den Zeugen Katholiken, Protestanten, Juden, Konfessionslose, Atheisten, Mennoniten, eine Sache, die leicht Vorkommen kann, da können ein katholischer, ein evangelischer Pfarrer, ein Rabbiner als Kultusbeamte in Thätigkeit treten. Nun ist aber einmal ein katholischer Geistlicher nicht zur Sitzung, der Katholik fühlt sich im Gewissen beschwert, sich vom protestantischen Richter — alle Gerichtspersonen sind protestantisch — konfessionell vereidigen 51t lassen. Es ist nicht nöthig, dies Bild weiter auszumalen." Aber es ist doch schade, daß das rheinische Blatt das Bild nicht weiter ausgemalt hat. Denn nicht minder eigenthümlich ist die Forderung, sofort bei dem ersten Schriftsatz die Konfession anzugeben. Es unterliegt gar keinem Zweifel, daß sich der ganze Antrag ausschließlich gegen die Juden richtet, um die Scheidewand, die durch das Reichsgesetz niedergeriffen, von Neuen, wieder aufzurichten und die Juden von den Christen zu trennen. Es ist durchaus zutreffend, wenn gesagt wird, daß der konfessionelle Eid vor Gericht dann ähnlich wirken würde wie bis ins 17., ja 18. Jahrhundert hinein der gelbe Fleck, den die Juden auf allen ihren Kleidern tragen mußten. Die Zustimmung des Centrums und der konservativen Partei zu jenem Beschluß hatte allerdings andere Gründe. Sie glaubten, daß durch den konfessionellen Eid das religiöse Gefühl im Volke gestärkt und der Ueberhandnahme der Meineide ein Riegel vorgeschoben würde. Aber Alle, die für den Antrag gestimmt, haben nicht bedacht, daß derselbe im Widerspruch steht mit dem Geist des geltenden Reichsgesetzes. Diesen Widerspruch haben auch alle diejenigen Juristen am stärksten betont, welche sich mit der Widerlegung der Ansichten befaßten, die jener Königsberger Privatdozent zuerst ausgesprochen. Einer der Angesehensten von ihnen, der berühmte Rechtslehrer Professor von Schulte, hat sogar die Frage nach der Berechtigung einer konfessionellen Eidesformel mit aller Entschiedenheit verneint und bewiesen, daß man schon vor 350 Jahren von der Forderung nach einer konfessionellen Eidesformel als „ungereimt" abgekommen sei, daß es ferner gar keine spezifisch katholische gerichtliche Eidesformel gegeben und ebenso niemals eine spezifisch protestantisch kirchliche bestanden habe. Es sei mehr als sonderbar, gegenüber dem bestehenden Reichsgesetz und der Unabhängigkeit der bürgerlichen und politischen Rechte vom Religionsbekenntniß neue konfessionelle Formeln und eine besondere für die Juden festzulegen, für gerichtliche Akte somit thatsächlich ein Glaubensbekenntniß zu fordern. , Einer so sachgemäßen Vertheidigung von autoritativer Seite haben wir wenig hinzuzufügen. Daß der ganze Antrag nur gegen die Juden gemünzt sei, war uns von vornherein klar. Schon im

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