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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1898-03-11 · Heft 10 (11.3.1898) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
62 (1898)
Issue
Heft 10 (11.3.1898)
Date
1898-03-11
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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^MWWDWWWWWW«iWWWWWMV'MWWWWMM!WMW^ m 62. Jahrgang, «r. 10. Gerlin. 11. Mar; 1898. /Meikage zur „Mkgemeinen Zeitung öes ZuöenLHums". Korrespondenzen und Nachrichten. Deutschland. §£2 Berlin, 7.März. Der Kaiserliche Besuch inJerusalem scheint nun doch (so berichtet der „Bote aus Zion") endgiltig auf den Herbst dieses Jahres festgesetzt zu sein. Naturgemäß rüstet man fich an Ort und Stelle nun dazu von den verschiedensten Seiten. Nicht nur, daß viele Deutsche, die seit lange die Absicht hegen, Jerusalem einmal einen Besuch abzustatten, damit umgehen, auch in dieser Zeit in Jerusalem anwesend zu sein, auch in Jerusalem selbst rüstet man fich. Zunächst muß das die türkische Regierung thun. Damit hängt es vielleicht zusammen, daß jüngst an die Stelle des im Herbst abgegangenen Ibrahim Pascha, der der deutschen Sprache mächtige, seitherige dritte Sekretär des Sultans, Taufik Pascha, als Gouverneur von Jerusalem eingesetzt worden ist. Damit hängen auch die gründlichen Straßenreparaturen zusammen, die gegenwärtig zwischen Jerusalem und Bethlehem, zwischen Jerusalem und Jaffa — und bald auch zwischen Jerusalem und Jericho vorgenommen werden. Damit hängt es endlich auch zusammen, daß die Wasserleitung, die von den Salomonischen Teichen bei Bethlehem nach Jerusalem führt, wieder soweit hergestellt werden soll, daß das Wasser Jerusalem auch wirklich erreicht. Alles Dinge, die man dort mit Freuden begrüßt und als dankenswerthe Zugabe zu der Ehre des kaiserlichen Besuches gern hinnimmt. £*2 Berlin, 8. März. Von den Mittheilungen des Liberalen Vereins für die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde in Berlin ist HeftII erschienen und an sämmtliche Gemeindemitglieder verschickt worden. Das Heft ist ein sehr reichhaltiges und der Inhalt ein außerordentlich interessanter. An der Spitze steht ein Aufsatz von Georg Minden zu Beginn des Wahljahres, der die gegenwärtige Situation treffend schildert. Hierauf folgt eine sehr werthvolle religionsgefchichtliche Studie über das Gebet in der Muttersprache von einem Theologen, die den Nachweis führt, daß die hervorragendsten Autoritäten des Judenthums die Berechtigung, ja die eventuelle Nothwendigkeit des Gottesdienstes in der Muttersprache jederzeit vollauf anerkannt haben. Ein Aufsatz von Rechtsanwalt B. Breslauer über das Zusammenwirken der Berwaltungskommissionen der jüdischen Gemeinde giebt aus praktischer Erfahrung sehr beachtenswerthe Anregungen. Mit dem ausgezeichneten Vortrage des Herrn Rabb. Dr. Vogelstein gegen den Zionismus schließt das Heft würdig und wirkungsvoll ab. Wir zweifeln nicht daran, daß es überall dankbare Leser finden wird und hoffen, daß die hier gegebenen Anregungen auf fruchtbaren Boden fallen werden. Der liberale Verein für die Angelegenheiten der jüd. Gemeinde zu Berlin hat eine große Aufgabe zu erfüllen, an der er rastlos sortarbeiten muß, um das durch Lauheit und Jndifferentismus für den Fortschritt verloren gegangene Terrain innerhalb der größten jüdischen Gemeinde Deutschlands wieder zurück zu erobern. L2 Berlin, 8. März. Eine wichtige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in jüdischen Gemeindeangelegenheiten ist soeben gefällt worden. Der Fall war folgender: „Zu den Abgaben der jüdischen Gemeinde in Berlin für Das Jahr 1896/97 herangezogen, hat die Klägerin Freistellung verlangt, weil ihr im Jahre 1893 verstorbener Ehemann bereits im Jahre 1876 aus der jüdischen Gemeinde ausgeschieden und sogleich zur israelitischen Synagogen-Gemeinde (Adaß Jisroel) übergetreten sei, sie selbst auch seit jener Zeit der letzteren Gemeinde ununterbrochen angehört und seit dem Tode ihres Gatten die dort zur Hebung gelangenden Jahresbeiträge entrichtet habe. Sie ist jedoch mit diesem Anspruch durch das — seinem ganzen Inhalte nach hiermit in Bezug genommene — Urtheil des Bezirksausschusses vom 16. März 1897 kostenpflichtig abgewiesen worden, und der hiergegen von ihr noch eingelegten Berufung mußte der Erfolg gleichfalls versagt bleiben. Den Ausführungen des Borderrichters konnte im Wesentlichen nur beigetreten werden. Die in Berlin wohnende Klägerin ist beitragpflichtiges Mitglied der jüdischen Gemeinde daselbst (§§ 35, 58 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, 88 1, 7, 10, 66 des Statuts für die jüdische Gemeinde zu Berlin vom 23. Mai (31. August) 1860 in der Fassung des Nachtrages vom 12. April (20. September) 1893, §§ 1, 6, 59 des revidirten Statuts für dieselbe Gemeinde vom 11. November 1895, 11. Januar 1696). Sie würde es nur dann nicht sein, wenn sie entweder — was hier nicht in Frage kommt — ihren Wohnsitz aufgegeben, oder unter Beobachtung der in W 2 und 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 (Gesetz-Sammlung Seite 353) vorgeschriebenen Formen, also in eigener Person aus der jüdischen Gemeinde ausgetreten wäre. Der Austritt ihres Ehemannes konnte nach den eben erwähnten, vollkommen klaren Bestimmungen den Austritt der Klägerin nicht nach fich ziehen, mag er auch etwa in der Meinung und Abficht, zugleich diese Folge herbeizuführen, geschehen sein (vergl. auch Endurtheil vom 14. September 1885 — Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band XII Seite 238). Gewiß theilt die Ehefrau die Standesrechte des Mannes, zu diesen gehört aber nicht das religiöse Bekenntniß. Es ist auch nicht abzusehen, wie die Klägerin, wenn anders die Organe der israelitischen Synagogengemeinde (Adaß Jisroel) nicht wider das Statut gehandelt haben sollten, was nicht vermuthet werden darf, hätte Mitglied dieser Gemeinde werden können, da von ihr weder behauptet ist, daß sie zu den in 8 1 des am 2. November 1885 veröffentlichten Statuts gedachten Personen gehöre, noch daß ihre Aufnahme auf Grund des § 4 eben dieses Statuts erfolgt wäre. Zahlt fie gleichwohl die dort zur Hebung kommenden Beiträge, so thut fie dies ohne rechtliche Verpflichtung. Dem gegenüber wird mittelst der Berufung nur geltend gemacht: Das Gesetz vom 28. Juli 1876 habe die Frage, ob und inwieweit der einmal erfolgte Austritt des Familienhauptes aus der einen und sein Uebertritt zu einer anderen Synagogengemeinde die entsprechende Zugehörigkeit der Familienangehörigen in sich begreife, überhaupt nicht geregelt; diese Frage fei vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtsstellung der Ehefrau und der unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder zu entscheiden. Was insbesondere die Ehefrau betreffe, so bestimme der 8 184 Titel Theil II des Allgemeinen Landrechts, daß der Mann das Haupt der ehelichen Gemeinschaft (richtiger: Gesellschaft) sei und daß sein Entschluß in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag gebe. Dieser Angriff ist indeß verfehlt. Der erwähnte 8 184 bringt ein Mehreres nicht zum Ausdruck, als daß dem Mann in häuslichen Angelegenheiten, beispielsweise der Wahl des Wohnsitzes — vergl. 8 679 a. a. O. — die Anordnung und schließliche Entscheidung zustehe, und hat mit dem Religionsbekenntniß nichts zu thun. Und aus den Vorschriften des II. Abschnitts im Titel 2 Theil II des Allgemeinen Landrechts, insbesondere der 88 84, 85 ergiebt sich vielmehr, daß das Glaubensbekenntniß des Vaters keineswegs maßgebend ist für das der Kinder. Demgemäß ist denn auch in Sachen der Kaufleute Jacob Schloß und Gustav Ulmann zu Trier wider den Vorstand der dortigen Synagogengemeinde diesseits am 6. Juni 1894 ergangenen Entscheidung bereits ausgesprochen, es könne Mangels einer entsprechenden Bestimmung nicht angenommen werden, daß der Austritt des Vaters aus der Synagogengemeinde auch ohne Weiteres den Austritt der Kinder nach sich ziehe." L2 Berlin, 7. März. Einen Purimscherz hat sich ein witziger Reporter mit der Rabbinerwahl-Kommifsion erlaubt, indem er folgende Nachricht in die politischen Blätter lanzirte: „Budapest, 21. Februar. Wie hiesige Blätter melden, wurde der Professor vom Rabbiner-Seminar, Dr. David Kaufmann, der sich auch als Schriftsteller einen Namen gemacht hat, zum Rabbiner in Berlin ernannt." — Niemand wird darüber so gelacht haben, als unser verehrter Mitarbeiter Prof. Kaufmann selbst, den wir uns wohl als Rabbiner wünschen möchten, der aber gar

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