Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 70 (1906)
- Issue
- Heft 47 (23.11.1906)
- Date
- 1906-11-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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70. Jahrgang. No. 47. Berlin, 23. November 1906* Lin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch Buchhandel oder Post (in Berlin u. Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen oierteljährl. 3 M. «edakteur: Gustav Rarpeles. Begründet von Rabbiner Dr« Ludwig Philippfon. VvrlSLS-LrpöMoll: Berlin, Jernsalemerstr. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgein Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 4S/49, zu richten. Verlag von Rudolf rNosse, Berlin. Die jüdische MligmnsselMchskt und 8 lKK des OtjchsttrskgkKtzbuchs. ^^. Berlin, 21. November. 4n Hamburg ist vor einigen Tagen ein junger Mann der r antisemitischen Partei, dessen Urteilsfähigkeit durch keinerlei Sachkenntnis oder Erfahrung getrübt war, wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Der Urteilsspruch des Vorsitzenden lautete: „Der Angeklagte wird wegen Beschimpfung der jüdischenReligionsgesellschast in Jdealkonkurrenz mit Beleidigung des Herrn Justizrats Fuchs-Berlin zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Der Artikel sei einheitlich aufzufassen. Die Religionsbeschimpfung hat der E richtshos vor allem in der Wendung „internationale verschworene Betrügergesellschast" erblickt: zwar werde dem Angeklagten für den zweiten Passus: „Die Religion befehle Lüge und Meineid," der gute Glaube zugebilligt, da er über den Talmud nur die eine Quelle kannte, aber es erübrigte sich, in eine weitere Prüfung einzutreten, ob der Talmud gültiges Religionsgesetz sei, da der Artikel als einheitliches Ganze unzweifelhaft ein Vergehen aus § 166 darstelle. Es liege eine schwere Beleidigung der jüdischen Religionsgemeinschaft vor, die in schwerer Weise beschimpft sei, ebenso lägen schwere Beleidigungen des Herrn Justizrats Fuchs vor. Strafmildernd sei berücksichtigt worden, daß der Angeklagte bisher nnbestrast sei und er von antisemitischem Parteistandpnnkt aus seiner Ueberzeugung Ausdruck geben zu müssen geglaubt habe. Die Publikationsbefugnis konnte dem Privatkläger aus dem Grunde nicht zugesprochen werden, weil die Verurteilung aus § 166 dem Hauptvergehen erfolge, und dieser Paragraph die Publikationsbefugnis ausschließe." Aus der Fassung der kurzen Begründung des Tenors sind die Beleidigungen ersichtlich, die in einem Artikel des „Deutschen Blatt" über den Verband deutscher Juden gestanden hatten. Der Angeklagte war seinerzeit verantwortlicher Redakteur des genannten Antisemitenblättchens. Der Prozeß und sein Ausgang ist nach verschiedenen Richtungen hin lehrreich. Zunächst sei festgestellt, daß zum erstenmal überhaupt die Verurteilung eines Antisemiten auf Grund des 8 166 erfolgt ist, eines Paragraphen, der nach seinem Wortlaute: „eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche" vor öffentlicher Beschimpfung schützt. Der 8 166 gehört seit je zu den Schmerzenskindern unseres Reichsstrafgesetzbuches; er ist von jeher eine hart umstrittene, heiß bekämpfte und heiß verteidigte Gesetzesnorm gewesen. Denn aus dem klaren Rechtssatze war beinahe ein Gewohnheitsrecht geworden, das allein die katholische Kirche schützte, und es war nicht so unrichtig, als in einem Prozeß gegen das bekannte Münchener Witzblatt „Simplicissimus" ein Verteidiger des auf Grund des 8 166 Angeklagten sagte, daß durch die beliebte Identifizierung des Zentrums mit der Kirche heute das Zentrum im 8 166 privilegierten Rechtsschutz genieße. Die Meistbegünstigung der katholischen Kirche durch den 8 166 kann von keinem Billigdenkenden verschwiegen oder beschönigt werden; sie liegt freilich im Wesen der Sache; denn keine andere Kirche hat so viel „Einrichtungen und Gebräuche" an sich, keine andere so viele, die eines starken rechtlichen Schutzes bedürfen, weil sie Nichtkatholiken vielleicht fremd und angreifbar erscheinen müssen. Und wenn man selbst gläubige Katholiken auf Ehre und Gewissen fragen würde, wie sie bestimmten „Einrichtungen und Gebräuchen" — es sei nur an den heiligen Rock zu Trier gedacht — gegenüberstehen, so würde man vielleicht nicht einmal eine befremdende Antwort erhalten. Es mußte so eingehend auf die Stellung des 8 166, des „Totengräberparagraphen der öffentlichen Meinung", zum Katholizismus eingegangen werden, weil dann, leichter der Kampf gegen ihn zu verstehen sein wird. In dem gleichen Maße, wie er die katholische Kirche stützte und ihr Schutz lieh, machte er die Protestantische und jüdische Glaubensgemeinschaft rechtlos. Freilich, man muß es nur richtig verstehen, immer nur, soweit es sich um „Einrichtungen oder Gebräuche" handelt. Die evangelische Kirche besitzt derartige Institutionen doch überhaupt nur in verschwindend geringem Umfang — die Beleidigung und Beschimpfung der Reformatoren ist beispielsweise in den meisten Fällen straffrei geblieben, und was preußische Richter zu den „Einrichtungen und Gebräuchen" rechnen, ist stets schwankend und bedenklich gewesen; die ohnehin flüssigen Grenzen sind je nach Belieben immer weiter gesteckt worden; die an sich schon schwierigen Fragen hat das Reichsgericht in allerhand Spitzfindigkeiten noch erheblich kompliziert, zum Beispiel durch die Erwägung, ob der Wortlaut des 8 166: „die Kirche oder ihre Einrichtungen usw." auch eine Verurteilung zulasfe, wenn die Kirche in ihren Einrichtungen beleidigt sei. So kamen denn auf Grund des 8 166 und seiner Auslegung Strafurteile zustande, die mit dem Rechtsbewußtsein des Volkes nichts mehr zu schaffen hatten. Hochangesehene evangelische Geistliche wanderten in das Gefängnis, weil sie über die katholische Hostienverehrung das gesagt hatten, was sie die Reformation gelehrt. Man sieht, immer wieder verlangt und erhält allein derKathvlizismus sein Recht; immer wieder wird von einzelnen Katholiken auf Grund des 8 166 Strafanzeige erstattet. Die anderen Religionsgemeinschaften sind minder begünstigt, und immer wieder wurde darum von allen Seiten, die nicht der! katholischen Kirche angehören oder von ihr abhängig sind, die