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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1921-11-25 · Heft 24 (25.11.1921) · p. Seite 272

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
85 (1921)
Issue
Heft 24 (25.11.1921)
Date
1921-11-25
Page
Seite 272 (sequence 2)
Language
German
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272 Die Einsteinsche Lehre zwingt unser Denken in eine ganz andere Richtung, als in der es bisher gewohnt war, sich zu bewegen, und sie erscheint als der bedeutendste Fortschritt in der Physik seit Newton. Sie hat zu jenen berühmten Ergebnissen geführt, die in der gebildeten Welt so großes Aufsehen machten: die Ablenkung des Lichtes durch den Einfluß der Schwerkraft und die Veränderung der Bahn des Merkur. Nach ihr ist es möglich, die Vorstellung von Raum und Zeit und Stoff derart miteinander zu verbinden und sie selber derart einzurichten, daß sich ein Bild der Welt ergibt, das frei ist von allen Besonderheiten, die dem Beobachter eigen sind. Aber bei der Relativitätstheorie zeigt sich wieder die alte Wahrheit, daß das wissenschaftliche Denken nichts anderes ist als daS eifrige Bemühen, Gesetze in der Natur zu entdecken. Und weil nach chr alles in der Welt gesetzmäßig verläuft, leugnet sie auch den Zufall. Es gibt für sie nur Ursache und Wirkung. Und diese Vorstellung nähert sich der jüdischen Anschauung von der göttlichen Bestimmung und Notwendigkeit in allem Geschehen. Wenn aber nach der Relativitätstheorie die Dinge der Welt unlösbar miteinander verknüpft sind und nur in ihrer Gesamtheit bestehen, wenn es nichts einzelnes gibt, das losgelöst und unabhängig von der übrigen Welt gedacht werden kann, wird mau da nicht an den Pantheismus Baruch Spinozas erinnert, welcher lehrte: Es gibt nur eine Substanz mit unendlich vielen Attributen, von denen der Mensch nur zwei: Denken und Ausdehnung erkennen kann! Dort handelt es sich allerdings um Physik, hier um Metaphysik und Philosophie. Aber immer wieder sind es jüdische Forscher und Denker, deren Lehre epochemachend wirkt. Die Welt muß erkennen, daß der jüdische Geist nicht „zersetzend" wirkt, wie die Gegner behaupten, sondern aufbauend und befruchtend, und daß er geistige Werte schafft, die für die Menschheit von unberechenbarer, weitreichender Bedeutung sind. Wochenschau. Berlin, 21. November. er bisherige preußische Minister des Innern Dominions hatte, wie erst jetzt bekannt wird, unter dem 21. Oktober neue und zusammenfassende Richtlinien für die Handhabung der Ausweisung l ä st i g e r Ausländer erlassen. Darin ist auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hingewiesen und dann ausgesprochen worden, daß gegen die weitere Zuwanderung anderer Ausländer die Landesgrenze im allgemeinen geschlossen bleiben solle. Bereits Eingew-anderte, die sich der Erlaubnis zum Verbleib im Inland unwürdig gezeigt haben oder dem Staat sonst lästig fallen, sind im Wege des Zwanges auszuweisen. Soweit die völkerrechtlichen Bestimmungen dies zulassen, sollen auch die Staatenlosen dieser Behandlung unterworfen werden. Im einzelnen wird gesagt, daß eine Ausweisung -aus den: preußischen Staatsgebiet zulässig ist zunächst gegenüber kriminellen Ausländern nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Verbrechens oder bei Vorliegen eines dringenden Verdachtes einessolchen, bei Verurteilung zu Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Monat oder auch bei geringeren Freiheitsstrafen oder bei Geldstrafen, wenn das in diesen Füllen .ausallgeme-m'M Rücksichten an gezeigt erscheint, ferner bei Verglühen gegen die kriegsw'irtschla.f.tlichen Bestimmungen oder wegen Lebensmittel Wuchers. Außerdem ist — hierin liegt eine wesentliche Aenderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand — die Ausweisung von Personen zulässig, die nach dem 15. November 1921 ohne die vorgeschriebenen Legitimationspapiere in das Inland gelangt sind,-allerdings unter Wahrung der Rechte derjenigen, deren Staatenlosigkeit ungeklärt ist und denen eine fremde diplomatische Ser* tretung keine gültigen LegitimationSpäpiere verschaffen kann. Die Ausweisung ist ferner zulässig bei sonstiger ^Lästigkeit", unter der insbesondere staatsfeindliche politische Betätigung, Beteiligung an Schiebe rgieschästen, Valutaspekulation, unerlaubter Ge-Üdhandel oder Glücksspielen verstanden wird. Besonders neu und beachtlich ist, daß auch die unbeschränkte Besitzergreifung selbständiger W o h n - und Geschäftsräume, das Hinwegsetzen über die geltenden Vorschriften für die Arbeitsvermittlung von «ausländischen Arbeitern und der Aufenthalt im Inland ohne nutzbringende Beschäftigung als Gründe der Lästigkeit angesehen werden können. Der Erlaß schließt von der Ausweisung neben den deutsch stämmigen Rückwanderern aus dem Auslande und den deutschstämmigen Ausländern, die infolge Politischer Ereignisse in ihrer Heimat nicht dorthin zurückkehren können, auch die Ausländer aus, die bereits vor dem 1. April 1914 ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in Preußen hatten und seitdem beibehalten haben. An- Stelle einer nicht oder vorläufig nicht durchführbaren Ausweisung tritt die Unterbringung in ein Sammellager, die keine Strafe darstellt, sondern die möglichst rasche Durchführung der Ausweisung sichern soll. Unbillige Härten sollen bei der Anordnung und Durchführung der Ausweisung bei voller Wahrung der Jnteresien der deutschen Allgemeinheit vermieden werden. Soweit der Erlaß sich gegen solche Ausländer wendet, die den Aufenthalt in Deutschland zu unlauteren geschäftlichen Dingen mißbrauchen, wie Valutaspekulation usw., wird er überall Zustimmung finden. Bedenken sind aber angezeigt gegen den allgemein gefaßten Begriff der Lästigkeit, der zu bösartigen Schikanen führen kann. Es wäre angebracht, daß der neue Minister des Innern, Severing, den Erlaß unter diesem Gesichtspunkt einer Nachprüfung unterzieht. * ©er Dentfch-Jsraelitische Gerneinvebund veranstaltet zurzeit bei sämtlichen Bundesgemeinden eine umfassende Enquete, die die wirtschaftlichen Verhältnisse der jüdischen Beamten klarftellen und gleichzeitig eine Übersicht darüber schaffen soll, in welchem Ausmaße, eine Aufbesserung derselben, durch Bundes'mittel erfolgen kann. Es ist dringend zu wünschen, daß die Beantwortung der noch ausstehenden Fragebogen mit möglichster Beschleunigung erfolgt, damit der Fortgang dieser so ungemein wichtigen Arbeiten keinen Aufschub erleidet. * Vom Verband der deutschen Juden erhalten wir folgende Mitteilungen: Die Beiträge der Schulverbän d e b z w. Schulg e m e i n d e n z u r L a n d e s s ch u l >k a s s e betragen nach dem Erlaß des preußischen Ministeriums für Volksbildung vorn 25. Juni 1921 17. III E. 2217, J. B. 384 jährlich mindestens' 1. für jede planmäßige Lehrerstelle . ..... 9600 Mark 2. für jede planmäßige Lehrerinstelle. 8600 Mark 3. außerdem für jede Schulstelle der Besoldungsgruppe 2 und 3 . 2000 Mark 4. in Schulverbänden und Schulgemeinden, deren Lehrer und Lehrerinnen einen höheren Ortszuschlag als den der Klasse E erhalten, außerdem für jede Schulstelle Ortsklasse v. 360 Mark Ortsklasse C. 720 Mart Ortsklasse B. 1200 Mart Ortsklasse A. 2000 Mart Nach den dem Verband der deutschen Juden zugegang-enen Mitteilungen wird ein großer Teil der jüdischen Gemeinden, die öffentliche jüdische Volksschulen unterhalten, nicht in der Lage sein, die aus der vorstehenden Aufstellung sich ergebenden Beiträge an die Landesschulkasse abzusühren. Es erscheint daher zweckmäßig, daß diese Gemeinden schon jetzt au das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung einen Antrag auf Gewährung von Sonderzuschüssen zum Lehrergehalt richten. Die Gehaltszahlungen an die Lehrer sind gesichert, da diese von der Landesschulkasse auch dann bewirkt -werden, wenn die Beiträge der einzelnen Schulverbände bzw. Schulgemeinden dort noch nicht ein gegangen sind. *

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