Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 84 (1920)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1920)
- Date
- 1920-02-27
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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84. Jahrgang. Nr. 9 Allgemeine Berlin, 27. Februar 1920 eitung des Judentums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. — Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner Dt. Ludwig Pbiiippfon Vertag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adreffe: Verlag der „Allgern. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße H6-H9, Zu richten. Verlag von Rudolf Messe, Berlin. Htt ft£l ft ♦ Gesamtorgonisation des deutschen Judentums. Von Tr. 9 M Iß U14 ♦ $ § m a r Fre u n d (Berlin). — Die Woche. — Vorherrschaft des Judentums. Von Dr. M. Spanier (Magdeburg). — Ovdenspräsidenih Adolf Kraus. Von Dr. C. Finkol (Berlin). — F -e u i l let v n : Reb Leib Traudenberg. Von B e r. n h a r b T r-a u b e n - borg. — Wehret euch! (Gedicht.) Bon S. K a tz. — Mädchen§.edicht für Pu-vim. Von Martin S a l v m o n s k i. — Literaris ch e Notizen. Der Gemeindebote (Bevlage zu r „Allgemeinen Zeitung des Judentuims"): Berlin, Posen, Breslau, Chemnitz, Regensburg, Kassel, Frankfurt a. M., Bocholt, Paris, London, New Port. — Von N a h und Fe r n. Gklamtorganilslion des Ärutlchm Judentums. Von Dr. I s m a r F r e u n d (Berlin). er vorliegende Entwurf hat sich die Schaffung einer Gesamtorganifation des deutschen Judentums auf der Grundlage der neuen Reichsverfassung zur Aufgabe gemacht. Die Gesichtspunkte, von denen er ausgeht, sind folgende: 1. Nach der dargelegten Rechtslage und geschichtlichen Entwickelung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Ziel nicht mehr die Schaffung einer Organisation für P r e u ß e n, sondern nur einer solchen für das gesamte R ei ch s gebiet sein kann. Dagegen mag es fraglich erscheinen, ob es sich empfiehlt, sie so zu gestalten, daß die einzelnen örtlichen Gemeinden u n m i t t e l b a r zu einem Reichsverband Zusammengeschlossen werden, oder ob nicht besser Zwischenglied e r, zum mindesten die einzelnen deutschen Bundesstaaten umfassende L a n d e s v e r b ä n d e zwischen den einzelnen Gemeinden und dem Reichsverband .einzuschalten sind. Der vorliegende Entwurf entscheidet sich für die erste Möglichkeit. Denn es kommt im Augenblick vor allem darauf an, die Organisation so schnell als möglich zustande zu bringen. Das ist aber nur auf dem vorgeschlagenen Wege möglich. Denn die Schaffung von Landesverbänden hätte die Aushebung des bisher in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Rechtes zur Voraussetzung und könnte daher nur im Wege der Landesgesetzgebung durchgeführt werden. Es liegt aber auf der Hand, daß durch die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuordnung der Verhältnisse in jedem einzelnen Bundesstaate das Zustandekommen der Gesamtorganisation auf unabsehbare Zeit verzögert werden müßte. Dazu kommt, daß in den verschiedenen Bundesstaaten die Verhältnisse verschieden liegen: Württemberg, Baden, Oldenburg, Birkenseld, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Lippe-Detmold besitzen bereits landesstaatliche Gesamtorganisationen, während es in den übrigen Staaten an solchen fehlt. Es ist nun nicht angängig, -etwa die bereits bestehenden Organisationen einfach beizubehalten, für die übrigen Bundesstaaten entsprechende Landesverbände zn schaffen und nunmehr die. einzelnen Landesverbände gleichberechtigt dem Reichsverbande einzugliedern, beispielsweise den Synagogenverband der Israeliten des Fürstentums Lippe dem neu zu schaffenden preußischen oder bayrischen Landesverbände zur Seite zu stellen. Es müßte vielmehr, ohne Rücksicht auf die bisherige Gestaltung der Verhältnisse, eine Neueinteilung für das ganze Reich nach inneren Gesetzen und unter Berücksichtigung der Bevölkerungsziffern erfolgen, so daß Landesverbände, zum Teil unter Zusammenlegung der Gemeinden mehrerer Bundesstaaten, geschaffen würden, die innerhalb des Rerchsverbandes als koordinierte Glieder behandelt werden könnten. Eine derartige Ausgestaltung der inneren Organisation wird eine der ersten und vornehmsten Aufgaben des Reichsverbandes sein. Die Gründung dieses Verbandes selber aber darf dadurch nicht verzögert werden. 2. Der vorliegende Entwurf sieht die Ausgestaltung des Deuts ch -I srael-itis ch en Gemein d e bu nd es zu einer öffentlich-rechtlichen Gesamtorganisation des deutschen Judentums gemäß Artikel 137 der Reichsverfassung vor. Es kann fraglich erscheinen, ob sich ein derartiges Verfahren empfiehlt oder ob es nicht besser wäre, ohne Rücksicht auf gegebene Verhältnisse und ohne Anknüpfung an Bestehendes etwas völlig Neues zu schassen. Die Frage ist vom Standpunkte des Entwurfs aus zn verneinen. Was das deutsche Judentum heute erstrebt, war die Sehnsucht der Gründer des Gemeindebundes vor 50 Jahren. Die Aufgaben, die der neuen Organisation gestellt werden, decken sich zum großen Teil mit den ursprünglichen Zwecken des Gemeindebundes. Dieser ist demnach als der geschichtliche Träger des Organisationsgedankens anzusehen. Er ist es auch gewesen, der bisher das Organisationswerk betrieben, und es kann nicht angezeigt erscheinen, geschichtliche Kontinuität ohne zwingenden Grund zu zerstören. Dazu kommt, daß der Gemeindebund eine Reihe von segensreichen Einrichtungen sein eigen nennt, wie die Arbeiterkolonie in Weißensee, die Erziehungsanstalt für geistig zurückgebliebene Kinder in Beelitz, die Fürsorgeerziehungsanstalt für Knaben in Repzin, die für Mädchen in Köpenick und anderes mehr, die auch jetzt schon als Einrichtungen des deutschen Judentums anzusehen sind und dafür sprechen, die zu schaffende Organisation auf der Grundlage des D. I. G. B. aufzubauen. Endlich erscheint der in Aussicht genommene Weg auch aus praktischen Gründen geboten. Denn der D. I. G. B. zählt annähernd 1200 öffentlich-rechtliche deutsche Synagogengemeinden zu seinen Mitgliedern, stellt also bereits einen Zusammenschluß der überwältigenden Mehrheit der jüdischen Gemeinden Deutschlands dar. Es -ist aber naturgemäß leichter und zweckmäßiger, einen derartigen bereits vorhandenen Bund durch Anpassung an die neuen Verhältnisse und Notwendigkeiten auszubauen, als unter Außerachtlassung des Vorhandenen völlig von vorn anzusangen. Erscheint aus allen diesen Gründen die Anknüpfung an den bereits bestehenden D. I. G, B. geboten, so bedarf es auf der anderen Seite keiner besonderen Betonung, daß eine vollkommene Umgestaltung desselben und seiner Verfassung